Wann geht die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verloren, wenn man im Ausland krank wird?

23. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
go353057-82
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 17x hilfreich)
Wann geht die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung verloren, wenn man im Ausland krank wird?

Hallo zusammen,

ein Ehepaar kommt aus der Belarus, leben in Deutschland seit 10 Jahren, beide sind über 60 Jahre alt, belarusische Staatsangehörige, keine deutsche Staatsangehörigkeit, beide beziehen Grundsicherung im Alter, die Frau ist schwerbehindert.

Die Frau plant einen Urlaub in Belarus und dort auch ihre alte Freunde besuchen. Da wird sie krank. Diese Krankheit dauert sehr lange und Ärzte wissen auch nicht, wann die Frau wieder fit ist und bereit zurückzugehen.

Wann erlöscht in diesem Fall ihre unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bzw. Niederlassungserlaubnis? Für wie lange könnte die Ausländerbehörde ihre Wiedereinreisefrist verlängern und was müsste man dafür tun?

Wenn diese erlöscht, was wäre die Möglichkeit, diese wiederherzustellen?

Danke

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32282 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
was müsste man dafür tun?
Man müsste doch mindestens die deutsche Ausländerbehörde über die Situation informieren.
Ärztliche Atteste ins deutsche übersetzen, bzw. die Reise-Unfähigkeit attestieren lassen, der ABH schicken.
Zitat (von go353057-82):
Da wird sie krank.
Wie lange ist sie denn schon dort?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
go353057-82
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von go353057-82):
was müsste man dafür tun?
Man müsste doch mindestens die deutsche Ausländerbehörde über die Situation informieren.
Ärztliche Atteste ins deutsche übersetzen, bzw. die Reise-Unfähigkeit attestieren lassen, der ABH schicken.
Zitat (von go353057-82):
Da wird sie krank.
Wie lange ist sie denn schon dort?


5 Monate und eine Woche

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32282 Beiträge, 5678x hilfreich)

Dann sollte man schnellstens mit der ABH Kontakt aufnehmen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
Wann erlöscht in diesem Fall ihre unbefristete Aufenthaltsgenehmigung bzw. Niederlassungserlaubnis?


Nach genau 6 Monaten erlischt sie automatisch (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ). Um das zu verhindern, muss die "Verlängerung der Wiedereinreisefrist" unbedingt vorher bei der ABH beantragt werden. Auch wenn man das übersetzte und beglaubigte Attest über die Reiseunfähigkeit nicht rechtzeitig besorgen kann, sollte der Antrag auf jeden Fall vorher gestellt werden, mit den Unterlagen, die man hat. Gleichzeitig sollte man erklären, dass fehlende Unterlagen so schnell wie möglich nachgereicht werde - das sollte man dann auch tun.

Zitat (von go353057-82):
Für wie lange könnte die Ausländerbehörde ihre Wiedereinreisefrist verlängern und was müsste man dafür tun?


Die Behörden sind gehalten, ein angemessene Frist setzen. Wie die aussieht, hängt vom Einzelfall ab.

Zitat (von go353057-82):
Wenn diese erlöscht, was wäre die Möglichkeit, diese wiederherzustellen?


Eine erloschene Niederlassungserlaubnis kann nicht wiederhergestellt werden. Nur bei einem nachweislichen Behördenfehler (z.B. Verwechslung von Ein- oder Ausreisedaten) könnte festgestellt werden, dass eine NE nicht erloschen ist. Wenn jemand aber 6 Monate ohne Verlängerung der Wiedereinreisefrist außerhalb Deutschlands ist, erlischt die NE wie gesagt automatisch per Gesetz.

Nach Erlöschen des Titels muss ein erneuter Antrag auf ein Visum zur Einreise gestellt werden. Für die Visumserteilung müsste die Frau dieselben Bedingungen erfüllen wie jeder andere weißrussische Bürger. Infrage käme zu allererst natürlich ein Antrag auf einen Ehegattennachzug zum Ehemann in Deutschland. Weil das Paar von Sozialleistungen abhängig ist, wäre das natürlich äußerst schwierig.

Für die Zusammenführung zum ausländischen Partner ist keine prinzipielle Ausnahme von § 5 Abs. 1 AufenthG vorgesehen: Danach ist die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in der Regel", dass der Lebensunterhalt gesichert ist (und zwar der Lebensunterhalt für beide). Ob es hier Möglichkeiten gäbe für eine Ausnahme von der "Regel", müsste man im Einzelfall sehen. Auf der einen Seite gilt natürlich der Schutz von Ehe und Familie. Auf der anderen Seite geht der Gesetzgeber aber davon aus, dass ein ausländisches Ehepaar seine Ehe auch im gemeinsamen Heimatland führen kann, wenn die Bedingungen für ein Leben in Deutschland nicht erfüllt sind (hier: die Sicherung des Lebensunterhalts). Ausnahmen kann es geben, wenn dem in Deutschland ansässigen Partner das Leben in seiner Heimat nicht zugemutet werden kann. Hierfür braucht es aber gewichtige Gründe.

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