Die Stadt Bayreuth erlässt folgenden
Bescheid:
1.
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des chinesischen Staatsangeh6ri
gen X vom 28.10.2024 wird abgelehnt.2. Der chinesische Staatsangehörige X wird aufgefordert, die Bundesrepub-lik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheids zu verlas-sen.
3. Für den Fall, dass der chinesische Staatsangehörige X der in Ziff. 2 die-ses Bescheides bestimmten Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkommt, wird ihm die Abschiebung in die Volksrepublik China oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht.
4.Fur den Fall einer notwendig werdenden Abschiebung wird ein Einreise- und Aufent.haltsverbot erlassen, das auf die Dauer von 30 Monaten befristet wird. Die Frist be.ainnt mit der Ausreise. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der chinesi.sche Staatsangehörige X weder erneut in das Bundesgebiet und das Ho.heitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten.
5. Für diesen Bescheid werden Gebühren in Höhe von 100, 00 € erhoben. Die Kosten für
eine notwendige Abschiebung hat der chinesische Staatsangehörige X selbst zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller reiste erstmals am 04.03.2024 mit einem von der deutschen Botschaft in Peking ausgestellten und bis zum 01.11.2024 gültigen Visum zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs in das Bundesgebiet ein.
Am 16.08.2024 beantragte der Antragsteller bei der Ausländerbehörde der Stadt Bochum die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums im Bachelorstudien-gang ,, Elektro- und Informationstechnik" an der Technischen Universität Dortmund. Zum Nachweis legte er einen entsprechenden Zulassungsbescheid für das Wintersemester 2024/2025 vor.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurde dem Antragsteller am 16.08.2024 eine bis zum 04.03.2025 befristete Aufenthaltserlaubnis gem. $ 16b Abs. 1 AufenthG zum Zwe-cke des Studiums an der Technischen Universität Dortmund im Bachelorstudiengang , Elektro- und Informationstechnik" erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde unter anderem
mit der Auflage ,, Die Aufenthaltserlaubnis erlischt zwei Wochen nach Abbruch oder Been-
digung des Studiums." erteilt. Auf die auflösende Bedingung wurde der Antragsteller auch niederschriftlich hingewiesen.
Am 14.10.2024 wurde dem Antragsteller der elektronische Aufenthaltstitel durch die Aus-länderbehörde der Stadt Bochum ausgehändigt. Das Einreisevisum wurde nicht ungültig gemacht.
Am 28.10.2024 meldete sich der Antragsteller rückwirkend zum 11.10.2024 mit Wohnsitz in Bayreuth an.
Am selben Tag wandte sich der Antragsteller an das Ausländeramt der Stadt Bayreuth und teilte mit, dass er ausländischer Student sei. Sein Visum laufe am 01.11.2024 ab.Er konne sich nicht an der Universität Bayreuth einschreiben, da sein Telc-HS-C1-Ergebnis noch nicht vorliege. Er sei aber zuversichtlich, dass er die Prüfung bestanden habe.Er bitte um Mitteilung, wie er sein Visum verlängern könne.
Am 13.11.2024 wandte sich der Antragsteller erneut an das Ausländeramt der Stadt Bay-reuth. Hierbei teilte er mit, dass er eine Zulassung der Universität Bayreuth für den Studi-engang , Elektrotechnik und Informationssystemtechnik" erhalten habe. Da er die Sprach-prüfung noch nicht vollständig erfolgreich bestanden habe, könne er sich nicht immatriku-lieren. Das Studienfach werde nur zum Wintersemester angeboten, was bedeute, dass er sich erst im Wintersemester 2025/2026 einschreiben könne. Seine Deutschkenntnisse seien fast ausreichend. Die Ergebnisse seiner früheren Prüfungen stünden noch aus, er sei aber zuversichtlich, was diese Prüfungen angehe. Wenn er die Prüfung bestehe, werde er sein Deutsch weiter verbessern, wenn er die Prüfung nicht bestehe, werde er weiter Deutsch lernen und die Prüfung ablegen. Da sein aktuelles Sprach- und Studien-bewerbervisum abgelaufen sei, wolle er um eine Verlängerung seines Studentenvisums bitten, um während der Übergangszeit bis zum nächsten Wintersemester weiterhin in Deutschland bleiben zu können. Er sei zuversichtlich, dass er ohne weitere Sprachkurse die Prüfung erfolgreich bestehen werde. Als Nachweis übermittelte er eine Bestätigung der Universität Bayreuth vom 12.09.2024 über die Bewerbung zum Wintersemester
2024/2025 für den Bachelorstudiengang , Elektrotechnik und Informationssystemtechnik".Am 20.11.2024 stellte der Antragsteller einen Online-Antrag auf Erteilung einer Aufent-haltserlaubnis zum Zwecke des Studiums. Hierbei teilte er ergänzend zu seiner Mittei-lung vom 13.11.2024 mit, dass er am 07.12.2024 an einer Sprachprüfung teilnehmen
werde. Zum Nachweis legte er erneut die Bewerbungsbestätigung der Universität Bay-reuth vom 12.09.2024 vor. Zudem übermittelte er ein Sperrkonto über 12.324 € vom 14.12.2023, die Vorderseite einer Gesundheitskarte der Techniker Krankenkasse sowie eine Anmeldebestätigung der Rheinischen Bildungsinstitut gGmbH Düsseldorf für die An-meldung an der Sprachprüfung , telc C1 Hochschule" am 07.12.2024. Zudem übermittelte er am selben Tag eine gleichlautende E-Mail.
Mit Schreiben vom 26.11.2024 wurde der Antragsteller zur Ablehnung des Antrags vom 28.10.2024 gem. Art. 28 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)angehört. Als Frist zur Abgabe einer Äußerung zur beabsichtigten Maßnahme wurde un-ter Hinweis auf $ 82 AufenthG der 12.12.2024 terminiert.
Mit E-Mail vom 02.12.2024 teilte der Antragsteller mit, dass seine Sprachprüfung vom 07.12.2024 auf den 15.12.0224 verschoben worden sei. Zusätzlich habe er sich für eine DSH-Prüfung an der Universität Freiburg angemeldet, die am 13.12.2024 stattindet.Sein Aufenthalt in Bayreuth sei darin begründet, dass er auf seine Prüfungsergebnisse warte. Gleichzeitig habe er Bayreuth als einen sehr freundlichen und angenehmen Ort kennengelernt. Die Offenheit und Hilfsbereitschaft der Menschen hätten einen positiven
Eindruck hinterlassen. Seine Aussage, dass er beabsichtige, sich für das Wintersemester 2025/2026 in Bayreuth zu bewerben, sei nicht als Einschränkung auf diesen Ort zu ver-stehen gewesen. Er sei flexibel und offen für Studienmöglichkeiten an anderen Universi-täten, auch schon im Sommersemester 2025.
Am 12.12.2024 wurde der Antragsteller aufgefordert, bis spätestens 18.12.2024 einen Fi hanzierungsnachweis sowie einen aktuellen Krankenversicherungsnachweis zu erbrin.gen.
Am 16.12.2024 übermittelte der Antragsteller eine Versicherungsbestätigung der Dr.Walter GmbH vom 29.04.2024, wonach eine Auslandskrankenversicherung für den Zeit-raum vom 04.03.2024 bis 04.03.2025 besteht. Zudem übermittelte er erneut die Sperrbe-stätigung vom 14.12.2023 und einen Kontoauszug vom 16.12.2024, wonach auf dem Gi-rokonto ein Guthaben von 336, 14 € vorhanden ist. In diesem Zusammenhang fragte der Antragsteller an, ob der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung auch auf andere Weise als durch ein Sperrkonto erbracht werden könne.
11.
1. Die Stadt Bayreuth ist zum Erlass dieses Bescheides gem. S 71 Abs. 1 AufenthG i.V.
m. SS 1, 7 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthalts-
gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAusIR)sachlich und örtlich zuständig.
2. Die dem Antragsteller am 16.08.2024 erteilte und bis zum 04.03.2025 gültige Aufent-haltserlaubnis ist durch Eintritt der auflösenden Bedingung erloschen, da er das ge-nehmigte Studium an der Technischen Universität Dortmund abgebrochen hat (S 51Abs. 1 Nr.2 AufenthG).
Der Antragsteller war allerdings neben der Aufenthaltserlaubnis auch weiterhin im Be-sitz seines bis zum 01.11.2024 gültigen nationalen Visums, welches durch die fristge-rechte Antragstellung vom Zeitpunkt des Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländer-behörde als fortbestehend gilt (S 81 Abs.4 Satz 1 AufenthG).
Aufgrund des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis war allerdings nicht über die Ver-längerung, sondern über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden.Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war abzulehnen, da die Voraus-setzungen nicht erfült werden.
Gem. S 16b Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt die Zulassung und anschließende Immat-rikulation an einer deutschen Hochschule voraus. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers wurde dieser allerdings nicht an der Universität Bayreuth zugelassen.
Es liegt lediglich eine Bestätigung über die Bewerbung für das Wintersemester 2024/2025 vor.
5
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums war
Gem. $ 17 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
zum Zweck der Studienbewerbung erteilt werden, wenn er über die schulischen und
sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese in-
nerhalb der Aufenthaltsdauer von neun Monaten werden sollen und der Lebensunter-
Nach Feststellung der Akademischen Prüfstelle der deutschen Botschaft in Peking.
vom 01.12.2023 verfugt der Antragsteller über eine Hochschulzugangsberechtigung.
Nach eigenen Angaben verfügt der Antragsteller noch nicht über die erforderlichen
sprachlichen Voraussetzungen, doch sollen diese erworben werden. Die Vorausset-
zungen des $ 17 Abs.2 Satz 1 Nr.1 AufenthG liegen damit yor.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt auch zwingend die Sicherung des Le-
bensunterhalts voraus ($ 17 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausrei-
chenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
bestreiten kann ($ 2 Abs, 3 Satz 1 AufenthG), Der Lebensunterhalt eines Ausländers
gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach $ 17 AufenthG als gesichert,
wenn er über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den S$ 13
und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, zuzüglich
eines Aufschlags von 10 Prozent verfugt ($ 2 Abs.3 Satz 6 AufenthG).Das Bundes-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge für jedes Kalen-
derjahr jeweils zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeige bekannt ($ 2 Abs. 3
Gem. Bekanntmachung vom 17.08.2023 beträgt der Mindestbetrag für das Kalender-
jahr 2024 934, 00 €. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten ge-
ringer sind als 360, 00 €, verringert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend.
Gem.Bekanntmachung vom 19.08.2024 beträgt der Mindestbetrag für das Kalender-
jahr 2025 992, 00 €.Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten ge-
ringer sind als 380, 00 €, verringert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend.
Nachdem keine Nachweise über die tatsächlichen Miet- und Nebenkosten des An-
tragstellers vorliegen, ergibt sich bei diesem ein monatlicher Mindestbetrag von
1.027, 40 € für das Jahr 2024 und 1.091, 20 € für das Jahr 2025.
Nachweise über eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts wurden seitens
des Antragstellers nicht vorgelegt.Das vorgelegte Sperrkonto ist als Finanzierungs-
nachweis ungeeignet, da der Antragsteller seit Dezember 2023 monatlich 1.027 €
entnehmen konnte, sodass bei einer regelmäßigen monatlichen Entnahme keine Mit-
tel mehr auf dem Sperrkonto vorhanden sein dürften. Hierauf lässt auch die Anfrage
des Antragstellers, ob die Lebensunterhaltssicherung auf andere Weise außer durch
ein Sperrkonto erfolgen könne, schließen. Auch das Guthaben auf dem Girokonto des
daher abzulehnen.halt gesichert ist. Satz 7 AufenthG).
Antragstellers ist nicht gusreicherno m die epgnsunterhalissicherung im Sinne des $ 17Abs. 2 Satz 1 Nr.2 iV.m. $ 2 Abs.3 Satz 6 AufenthG nachzuweisen.
Ebenso wurde kein Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungs-
schutz erbracht, da laut vorgelegter Versicherungsbestätigung nur bis zum
04.03.2025 ein Krankenversicherungsschutz besteht, also nicht für die gesamte Dauer der beabsichtigten Studienplatzsuche bis zu Beginn des Sommersemesters 2025 (01.04.2025) bzw. des Wintersemesters 2025/2026 (01.10.2025).
Nachdem die Voraussetzungen des $ 17 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorlie-gen, war der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studien-bewerbung abzulehnen.
Andere Aufenthaltszwecke wurden weder vorgetragen noch sind diese nach Akten-lage ersichtlich.
3. Sachverhalte, die ein gesetzliche Verbot der Abschiebung zu Folge haben oder die Abschiebung hindern ($ 60 AufenthG) oder Duldungsgründe (S 60a AufenthG) wur-den nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.
4. Die Ausreisefrist wurde gem. $ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG festgesetzt, wobei diese auch die gesetzich höchstmögliche Ausreisefrist darstellt. Der Antragsteller hat inner-halb dieser Frist die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
Die Abschiebung war gem. $ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anzudrohen. Sofern ein Aus-
länder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist freiwillig ausreist und deshalb abge-
schoben wird, ist gegen ihn gem. $ 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthalts-verbot zu erlassen. Infolgedessen ist es ihm verboten, in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der ande-ren Schengen-Staaten einzureisen oder sich darin aufzuhalten (S 11 Abs. 1 Satz 3AufenthG).
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung er-lassen werden. Es ist von Amts wegen zu befristen (S 11 Abs. 2 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre außer in den Fällen des $ 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG nicht überschreiten (S 11 Abs. 3 AufenthG).
Nachdem im vorliegenden Fall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiets erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentli-chen Interesses zu mindern, wird gegen den Antragsteller vorbehaltich einer Ab-
schiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, welches auf 30 Monate be-
fristet ist, Die Ausschöpfung des durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und
$ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegeben Rahmens zur Hälfte ist in diesem Fall ge-eignet, angemessen und erforderlich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.09.2021, Az. 1C 47120; BayVGH, Beschluss vom 28.11.2016, Az. 11 ZB 16.30463;BayVGH, Urteil vom 14.11.2019, Az. 13a B 19.31153;Bergmann/Dienelt/Dollinger, AufenthG, $ 11, Rn.57).
Die Frist beginnt kraft Gesetzes mit der Ausreise zu laufen (S 11 Abs. 2 Satz 4 Auf-enthG).
Nachdem der Antragsteller nach Aktenlage über kein Aufenthaltsrecht in einem ande-ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Schengen-Staates ver-fügt, erstreckt sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot neben dem Bundesgebiet auf das Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der an-deren Schengen-Staaten (S 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 69 AufenthG und $ 49 Abs.2 i.V.m.$ 45 Nr.1
AufenthV.
Für die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die gleiche Gebühr wie für die Genehmigung zu erheben, also 100, 00 €.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kostentragungspflicht im Falle einer etwaig notwendigen Abschiebung ergibt sich aus $ 66 Abs. 1 AufenthG; der Umfanig der Kostentragungspflicht bestimmt sich nach den Regelungen des $ 67 Abs. 1 Auf-
enthG.Hinweise:
1. Nit der vortliegenden, Entscheidung entialt die Wirkung einer fristgerechten Antrag.stelung nach $ 81 Abs. 3 oder Abs.4 AufenthG, unabhängig davon, ob eine ausge.stelte Fiktionsbescheinigung noch weiter gültig ist.
wechselin oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen wil, verpfichtet, dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
3. Sollte ein Ausländer eine Erkrankung haben, die eine Abschiebung beeinträchtigen kann, muss er dies durch eine ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Er ist ver-pflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde diese ärztliche Bescheinigung unver-züglich vorzulegen. Für die Einhaltung des Merkmals , unverzüglich" ist das Datum der ärztlichen Bescheinigung maßgeblich.
Wurden ärztliche Bescheinigungen, die die Abschiebung des minderjährigen Kindes /der minderjährigen Kinder des Ausländers beeinträchtigen können, ausgestellt, muss der Ausländer diese ebenfalls vorlegen.
Wird diese Bescheinigung nicht oder verspätet vorgelegt, darf der in dieser ärztlichen Bescheinigung festgestellte Befund bei der Abschiebung nicht mehr berücksichtigt werden. Das Vorbringen, der Ausländer oder eines seiner minderjährigen Kinder
seien erkrankt, wird bei der Abschiebung nicht gehört. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer die Bescheinigung zwar unverzüglich vorlegt, diese aber nicht den gesetz-lichen Anforderungen genügt.
Hat die zuständige Ausländerbehörde Zweifel an der bescheinigten Erkrankung, kann sie eine ärztliche bzw. amtsärztliche Untersuchung anordnen. Leistet der Ausländer dieser Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge, ist die zuständige Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung bei der Abschiebung nicht zu berücksichti-gen (S 60a Abs. 2d AufenthG)
4.
Sofern ein Ausländer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist freiwillig ausreist und deshalb abgeschoben wird, ist es ihm innerhalb der festgesetzten Wiedereinreise-sperre verboten, in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitglied-staaten der Europäischen Union sowie der anderen Schengen-Staaten einzureisen, dort durchzureisen oder sich darin aufzuhalten (S 11 Abs. 1 AufenthG). In Härtefällen kann eine Betretungserlaubnis beantragt werden, welche bei der Ausländerbehörde zu beantragen ist, in deren Bereich der Ausländer einzureisen wünscht (S 11 Abs. 8AufenthG).
Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundes-gebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung ($ 11 Abs. 9 AufenthG)
Rechtsbehelfsbelehrung
aqebjuueyeg leu!es yoeu sqeuow sou!s qeyuouu! uuey playosag uasa!p uaag
Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelas-senen Form.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schrift-formersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in $ 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einrei-chen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der In-ternetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Ausländerrechts abgeschafft.Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessveífahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Was zu tun ist, um die Abschiebung zu vermeiden
-- Editiert von Moderator topic am 10. Januar 2025 23:55
Was zu tun ist, um die Abschiebung zu vermeiden
10. Januar 2025
Thema abonnieren
Frage vom 10. Januar 2025 | 22:19
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Was zu tun ist, um die Abschiebung zu vermeiden
Notfall?
Notfall?
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#1
Antwort vom 10. Januar 2025 | 22:41
Von
Status: Unbeschreiblich (126947 Beiträge, 40732x hilfreich)
ZitatWas zu tun ist, um die Abschiebung zu vermeiden :
Innerhalb der genannten Frist ausreisen.
#2
Antwort vom 11. Januar 2025 | 14:36
Von
Status: Weiser (17695 Beiträge, 9688x hilfreich)
- Ein echtes Sperrkonto mit dem geforderten Mindestbeitrag vorlegen. (Das bisherige angebliche Sperrkonto war offenbar keines.)
- Krankenversicherungsschutz bis einschließlich September 2025 nachweisen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 11. Januar 2025 | 14:57
Von
Status: Unbeschreiblich (126947 Beiträge, 40732x hilfreich)
Zitat- Ein echtes Sperrkonto mit dem geforderten Mindestbeitrag vorlegen. (Das bisherige angebliche Sperrkonto war offenbar keines.) :
- Krankenversicherungsschutz bis einschließlich September 2025 nachweisen.
Und das soll jetzt wie genau helfen?
Es gibt keine Aufenthaltserlaubnis für den chinesischen Staatsangehörigen.
Der chinesische Staatsangehörige X ist ausreisepflichtig innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheids.
Sachverhalte, welche ein gesetzliches Verbot der Abschiebung zu Folge haben oder die Abschiebung hindern sind nicht ersichtlich.
#4
Antwort vom 12. Januar 2025 | 18:37
Von
Status: Unbeschreiblich (35557 Beiträge, 6048x hilfreich)
Um die Abschiebung und die drastischen Konsequenzen daraus zu vermeiden, sollte der chin. Staatsbürger unbedingt innerhalb der Frist in sein Herkunftsland ausreisen.ZitatWas zu tun ist, um die Abschiebung zu vermeiden :
Evtl. später nochmal einen neuen Anlauf nehmen.
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