Wegen Heiraten nach Österreich

21. Juli 2007 Thema abonnieren
 Von 
aureola
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegen Heiraten nach Österreich

Hallo,
hoffe dass mir hier jemand helfen kann.
Lebe seit 1990 in Deutschland(Staatsangehörigkeit Kroatisch),besitze die Niederlassungserlaubnis.Habe vor einen Österreicher zu heiraten und nach Österreich zu ziehen,denke aber was passiert wenn ich mich dort nicht so richtig einleben kann,darf ich dann zurück nach Deutschland weil ich sonst nicht wusste wochin ich gehen sollte. In meiner Heimat(Kroatien) bin ich auch irgendwie verloren.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Saxonicus
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 441x hilfreich)

Nach dem Aufenthaltsgesetz § 51 Punkt 6 erlischt der Aufenthaltstitel wenn der Ausländer aus einem, seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist.

Bei einen Umzug (ins Ausland) dürfte dies unzweifelhaft der Fall sein.

Es wäre demnach sinnvoll, sich vorher um eine EU-Daueraufenthaltsgenehmigung nach der Richtlinie 2003/109/EU zu bemühen.
.

-- Editiert von Saxonicus am 22.07.2007 10:26:04

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#2
 Von 
aureola
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort,nun weiss nicht so recht wo ich die EU-Daueraufenthaltsgenehmigung beeintragen soll

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

Wie wärs mit deiner zuständigen Ausländerbehörde?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

hallo aureola.
schau mal hier
http://www.frag-einen-anwalt.de/Verlust-der-Niederlassungserlaubnis-durch-Arbeit-im-Ausland__f12067.html

bin ebenfalss kroate und suche einen job in AT.
gruss,
kristijan
§ 51 Abs.2

quote:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

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