Wiedereinreise zur Familienzusammenführung auf Basis § 41 AufenthV

28. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
go487185-31
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Wiedereinreise zur Familienzusammenführung auf Basis § 41 AufenthV

Hallo liebe Foristen,

folgendes Anliegen:

Meine Freundin (Staatsbürgerschaft Republik Korea) und ich (Deutsch), möchten heiraten.
Da ihr Visum bis Ende November gültig ist, haben wir überlegt die Hochzeit in Dänemark durchzuführen.

Folgende Situation:
In anderen Foren habe ich gelesen das hierbei die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis auf Basis der Hochzeit (Familienzusammenführung?) nicht möglich ist, da das urspüngliche Visum (meistens Schengen, in diesem Fall ein Visum zur Arbeitssuche nicht diesen Zweck hat. Daher kann die Ausländerbehörde dies ablehnen.

Jetzt meine Frage:
Paragraph 41 sagt das Bürger der Republik Korea auch ohne den Zweck eines Kurzbesuches einreisen dürfen.
Schliesst das auch die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung ein?

Ich hoffe mein Anliegen ist ausreichend deutlich. Rückfragen beantworte ich gerne.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

quote=go487185-31]Schliesst das auch die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung ein?
§ 41
Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
.(1) 1Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. 2Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen

Was ist daran unverständlich?

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#2
 Von 
go487185-31
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nichts, aber ich kenne mich in der "Rechtssprache" nicht gut genug aus und wollte sicherstellen daß hier nicht irgendetwas anderes gemeint ist / gemeint sein könnte.
Sie werden verstehen dass das Thema für uns sehr wichtig ist, da gehe ich lieber doppelt auf Nummer sicher.

Vielen Dank für die Antwort.

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#3
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von go487185-31):
Sie werden verstehen dass das Thema für uns sehr wichtig ist, da gehe ich lieber doppelt auf Nummer sicher.


Dann lassen Sie es sich noch einmal von Ihrer örtlichen Ausländerbehörde bestätigen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von go487185-31):


Da ihr Visum bis Ende November gültig ist, haben wir überlegt die Hochzeit in Dänemark durchzuführen.


Auch hierfür sind etliche Papiere notwendig - mal eben über die Grenze fahren und heiraten is nich.

Das Königreich Dänemark führt seit einiger Zeit scharfe Grenzkontrollen durch - wenn dann die Papiere nicht in Ordnung sind, wird bestenfalls die Einreise verweigert.und schlimmstenfalls sieht man sich einem "Schleusungsverdacht" ausgesetzt. Die Dänen sind da rigoros.

Also vorher kümmern.


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von BudWiser):
Auch hierfür sind etliche Papiere notwendig - mal eben über die Grenze fahren und heiraten is nich.

Mit einem gültigen deutschen Aufenthaltstitel (dazu zählt auch ein Visum) ist es kein Problem nach Dänemark zu fahren und auch dort zu heiraten. Dass dazu einige Papiere erforderlich sind, versteht
sich von selbst.

Als Koreanerin gehört sie zu den privilegierten Staatsangehörigen, die auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen können.

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