Wieso bekommen zumindest meine Kinder keine Niederlassungserlaubnis?

17. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Recht_
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)
Wieso bekommen zumindest meine Kinder keine Niederlassungserlaubnis?

Guten Tag,

meine Familie und ich bemühen uns um eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland.

Wir leben schon seit mehr als 19 Jahren (ca. 20 Jahren) in Deutschland. Ich habe drei Kinder, das älteste Kind hat das Abitur und studiert in Deutschland. Die anderen zwei Kinder streben auch das Abitur an. Das eine Kind wird in ca. einem Jahr, das andere Kind in ca. zwei Jahren das Gymnasium erfolgreich abschließen.
Die zwei jüngeren Kinder sind in Deutschland geboren. Das älteste nicht (war als wir nach Deutschland kamen ca. ein Jahre alt).
Wir besaßen ca. 10 Jahre lang eine Duldung. Danach (also vor ca. 3 Jahren) bekamen wir einen Reiseausweiß für Ausländer.

Jetzt meine Frage, wieso bekommen -zumindest- meine Kinder keine Niederlassungserlaubnis? Wie soll ich vorgehen?
(Ja, ich weiß dass man mindestens fünf Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besitzen muss. Jedoch verstehe ich nicht, warum meine Kinder keine Niederlassungserlaubnis bekommen obwohl sie fast Deutsche sind!)

Vielen Dank, für eure Unterstützung.


-----------------
""

-- Editiert am 17.06.2010 19:41

-- Editiert am 17.06.2010 19:42

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Recht_
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Ja, genau. ALLE Voraussetzungen sind bei meinen Kinder als auch bei mir und meiner Frau erfüllt. Trotzdem bekommen wir keine Niederlassungserlaubnis.

(Übrigens, zum 1. Punkt: "er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt" diese Voraussetzung ist auch erfüllt, habe vor kurzem einen Brief von der Ausländerbehörde worin dies bestätigt wird)

Danke, für eure Antworten.

-- Editiert am 18.06.2010 16:03

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12312.07.2010 11:06:04
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 34x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Recht_
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Ich weiß dass eine Duldung keine Aufenthaltserlaubnis ist! Das Problem liegt NICHT bei den fünf Jahren, dies wurde mir schriftlich von der Ausländerbehörde bestätigt.
Nebenbei, damit ich die Aufenthaltserlaubnis bekommen konnte wurde eine Härtefallkommission eigerichtet.

Das wesentliche Problem ist, dass sie von mir und meiner Frau ein B1 Zertifikat verlangen. Als ich dann bei der Volkshochschule war, sagte man mir dass man ein B1 Zertifikat nur für die Einbürgerung und NICHT für eine Niederlassungserlaubnis braucht. Das Problem ist NICHT, dass ich den Deutschkurs zu schwer finde. Das Problem, dass das mit den nicht rechtlichen Anforderungen immer so weiter gehen würde und ich weiß nicht ob ich in Zukunft alle Voraussetzungen erfüllen kann.

Okay soviel dazu. Bei mir und bei meiner Frau wird die Ausländerbehörde immer etwas finden. Doch meine Kinder haben doch ein 100% Recht auf eine Niederlassungserlaubnis.

Ich betone noch einmal: Die fünf Jahre sind NICHT das Problem. Dies wurde mir SCHRIFTLICH von der Ausländerbehörde bestätigt.

Ich bitte um Ihre hilfe.
Danke, für eure Antworten.

-- Editiert am 19.06.2010 00:34

-- Editiert am 19.06.2010 00:36

1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
guest-12312.07.2010 14:37:38
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Recht_
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Es werden bei mir, bei meiner Frau, und bei meinen Kindern alle Voraussetzung erfüllt, trotzdem wird uns die Niederlassungserlaubnis verweigert. Was sollen wir tun?

Nochmals vielen Dank!


-- Editiert am 19.06.2010 12:18

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
multikulti08
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 32x hilfreich)

wenn man euch die NE verweigert, dann habt ihr doch die schriftliche Begründung dafür erhalten,

teile uns hier doch mal mit, welche Gründe die ABH für die Ablehnung genannt hat,
dann kann dir hier evt. jemand raten, wie du diese Gründe aus der Welt schaffst

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Recht_
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Nein, wir haben keine schriftliche Begründung erhalten.
Aber wie gesagt wir erfüllen alle Voraussetzungen. Das Problem ist, dass das mit den nicht rechtlichen Anforderungen immer so weiter gehen würde und ich weiß nicht ob ich in Zukunft alle Voraussetzungen erfüllen kann.

Aber bei meine Kinder erfüllen sogar alle nicht rechtlichen Anforderungen die gestellt werden. Trotzdem bekommen sie keine Niederlassungserlaubnis?

Danke für eure Antworten!

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12312.07.2010 11:06:04
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 34x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Recht_
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Da steht es doch was ich meine:

Jugendliche und junge Erwachsene, die als Minderjährige nach Deutschland eingereist sind, können unter Umständen bereits früher eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Dies betrifft diejenigen, die

* § 35 AufenthG seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs (§§ 27 bis 36 AufenthG ) besitzen, oder
* aktuell eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und vorher eine der folgenden Bescheinigungen besessen haben – zusammen für insgesamt fünf Jahre:
o Aufenthaltsgestattung (Bei mehreren Asylverfahren zählt nur die Zeit des längsten Asylverfahrens)
o Duldung, wobei nur die Zeit vor dem 1.1.2005 zählt
o "Aufenthaltsbefugnis" nach dem alten Ausländergesetz
o Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes = §§ 22 bis 26)
o befristete Aufenthaltserlaubnis nach §35 Abs. 2 des alten Ausländergesetzes für Familienangehörige
o "befristete Aufenthaltserlaubnis" nach dem alten Ausländergesetz aus anderen Gründen (z.B. durch Heirat), wenn gleichzeitig auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG ) vorgelegen haben.

Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Niederlassungserlaubnis erhalten wollen, müssen ausreichend Deutsch sprechen (Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Refrerenzrahmens für Sprachen (GER) und dürfen nicht erheblich straffällig geworden sein. Eine Verurteilung zu einer Strafe von weniger als 90 Tagessätzen ist kein Problem (s.o.). In der Regel wird außerdem die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes verlangt. Wenn Jugendliche aber eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, müssen sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können.

Die Niederlassungserlaubnis soll nach den Vorschriften des niedersächsischen Innenministeriums erst ab einem Alter von 16 Jahren erteilt werden und die Eltern sollen eine langfristige Aufenthaltsperspektive besitzen. Das heißt aber nicht, dass die Kinder erst dann eine Niederlassungserlaubnis erhalten können, wenn auch die Eltern bereits die Voraussetzungen dafür erfüllen. Es reicht aus, wenn für die Eltern eine langfristige Aufenthaltsperspektive besteht.

Von der Sonderregelung können junge Erwachsene auch dann profitieren, wenn sie als Minderjährige eingereist und inzwischen verheiratet sind.

Mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erhalten die Kinder ein eigenständiges, von den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht.

Quelle: http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/12-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-4/101-aufenthaltsrechtliche-situation/


Meine Kinder haben also ein 100% Recht auf eine Niederlassungserlaubnis. Trotzdem bekommen sie keine. Was soll ich tun?

Ich bitte um Eure Hilfe

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Recht_
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Weil das sehr teuer ist...

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Aericura
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)

Nach welcher Rechtsgrundlage wurde die Aufenthaltserlaubnis für Dich und Deine Kinder erteilt?

Du solltest einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellen. Wenn Du eine Ablehnung bekommst, sollten dort die entsprechenden Gründe für die Ablehnung aufgeführt sein. Dann könntest Du evtl. einen Anwalt einschalten, falls Du der Meinung bist, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist.

Ich glaube kaum, dass man Dir ohne weitere Informationen über die Ablehnungsgründe hier weiterhelfen kann.

lg, Aericura




-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Recht_
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Es wurde eine Härtefallkommission eingerichtet, dadurch haben wir die Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Selbstverständlich haben wird schon einen schriftlichen Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis gestellt. Dieser wurde jedoch abgelehnt.

Einen schriftlichen Brief für den Grund der Ablehnung erhielten wir nicht. Uns wurde lediglich mündlich gesagt, dass meine Frau ein B1-Zertifikat und ich ein Nachweiß für den Besuch eines Orientierungskurses brauche. Ich brauche aber kein B1-Zertifkat, nur meine Frau. Den Orientierungskurs hat meine Frau bereits abgelegt. (Übrigens: Ich habe einmal versehentlich geschrieben das meine Frau und ich ein B1-Zertifikat brauchen, das ist falsch! Tut mir leid für den Fehler.)

Wie gesagt, bei mir und bei meiner Frau werden sie bestimmt IMMER etwas finden. Auch wenn es nichts mehr zu findet gibt. Deshalb geht es hier mir um meine Kinder und -nicht- um mich oder meine Frau.

Aber der Grund für die Ablehung der Niederlassungserlaubnis für meine Kinder wurde nicht genannt. Auch auf Anfrage, versuchte sich die Ausländerbehörde herauszureden.



Nocheinmal vieeelen Dank!!

-- Editiert am 19.06.2010 21:57

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Aericura
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 24x hilfreich)

Also hast Du eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG ? Oder eventuell eine nach § 25 AufenthG ?

Sollte das so sein, dann gibt es hier eine andere zeitliche Voraussetzung. In diesem Fall musst Du seit sieben Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein ( § 26 Abs. 4 AufenthG ).

Dennoch hast Du ein Recht auf einen schriftlichen Bescheid der Ausländerbehörde.

lg, Aericura




-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Recht_
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Wir haben die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG .

Ich betone nocheinmal: Uns wurde SCHRIFTLICH bestätigt, das wir die Voraussetzung mit der bestimmten Zeit erfüllen.

Was ich auch noch gerne betonen möchte: Hier geht es nicht um mich weder um meine Frau. Es geht um meine drei Kinder. Zwei Kinder sind in Deutschland geboren. Das andere war, als wir nach Deutschland kamen, ca. ein Jahre alt.

Gilt § 35 AufenthG auch bei meinen Kindern? Übrigens, alle "Kinder" sind über 16.

Nocheinmal vielen Dank, bei euch.


-- Editiert am 20.06.2010 01:01

1x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
Recht_
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Wieso denn?

1x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
Recht_
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 12x hilfreich)

Türkische (steht zumindest auf dem Papier).

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.757 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen