Zweckwechselsperre vom Studium zu studienvorbereitendem Sprachkurs

15. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
m0xai
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Zweckwechselsperre vom Studium zu studienvorbereitendem Sprachkurs

Sehr geehrte Forenleser-/innen,

ich bin vor einem Jahr mit einer Studentenaustauschprogramm nach D gekommen. Nach ein-jähriger Austauschstudium habe ich mich entschieden, in D zu bleiben. Für die Austauschprogramm brauchte ich nur b1 Sprachzertifikat und ich habe das meine erste Antrag vorgelogen am 13.09.2019 in D eingereist. Meine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG ist am 30.07.2020 beendet und ich habe nun die Fiktionsbescheinigung nach § 81(4)AufenthG bis zum Januar 2021.

Um in D studieren zu können braucht man C1-Sprachzertifikat, dafür ein Studienvorbereitender Sprachkurs hat mir von meiner Hochschule empfohlen. Ich habe den Eignungstest des Sprachkurses bestanden und wurde eingeschrieben. Nachdem ich meine Studienbescheinigung bekam, bewarb ich Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis.

Ich habe aber von der ABH ein Brief bekommen, da hat geschrieben, dass meine Antrag auf Verlängerung abgelehnt, weil es Zweckwechselsperre gibt und ich muss so schnell wie möglich ausreisen.

Obwohl ich meine Situation über Sprachkenntnisse erklärt habe und bin ein Student in gleichen Hochschule, trotzdem bekomme ich diese Ablehnung. Ich habe total schockiert und weiß ich nicht was ich machen kann.

Meine Sprachkurs findet nun Präsensvorlesung statt und besuche ich weiter. Morgen habe ich Termin mit der Verwaltung des Sprachkurses und bevor meinem Termin wird die Verwaltung mit meiner Hochschule sprechen. Aber ich glaube das hat nicht vorgesehen und sie könnten keine Lösung finden. Nach meiner Suche habe ich keine Erfahrung im Internet gefunden und kann ich nicht die Anwaltkosten leisten, deswegen bitte ich um Ihre Hilfe.

Mit besten Grüßen

-- Editiert von m0xai am 15.11.2020 17:43

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11 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31944 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von m0xai):
Nach ein-jähriger Austauschstudium habe ich mich entschieden, in D zu bleiben.
Das allein genügt nicht. Man muss auch das Recht haben, hier bleiben zu dürfen.

Was genau schreibt dir die ABH?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
m0xai
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Was genau schreibt dir die ABH?


Hallo, ich wollte eigentlich ein Kopie von dem Brief hier schicken aber wegen Datenschutz konnte ich nicht. Ich zitiere deshalb die Seite, welche die Ablehnung erzählt.


Zitat:
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studium, richtet sich nach § 16b Abs. 1, Abs. 2 S. 4 AufenthG. Hiernach wird die zum Zwecke des Studiums, erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG ist die unbedingte Zulassung zu einem Vollzeitstudium an einer Hochschule. Sie sind derzeit nicht für ein Vollzeitstudium zugelassen, da sie zum 31.08.2020 exmatrlkullert wurden. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums ist daher nicht möglich.

Aus diesem Grund beabsichtige ich, Ihren Antrag auf Verllngerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums abzulehnen.

Sie beantragten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs. Nach § 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG darf während eines Aufenthalts zum Zwecke des Studiums eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs richtet sich nach § 16b Abs. 5 Nr. 2 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden ist, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung vorliegt. Bei § 16b Abs. 5 Nr. 2 AufenthG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift (,.kann"). Ein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs besteht nicht. Darüber hinaus ist der Aufenthaltszweck nicht in § 16b Abs. 4 S. 1 AufenthG aufgeführt, sodass in Ihrem Fall eine Zweckwechselsperre gilt. Aufgrund der Zweckwechselsperre ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs nicht möglich. Aus Ihrer Akte ist zudem derzeit nicht ersichtlich, dass Sie Rechte aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ableiten können, sodass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Aus diesem Grund beabsichtige ich, Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen.

Nachfolgend beabsichtige ich, Sie zur Ausreise aufzufordern und Ihnen im FaII der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in ein anderes aufnahmebereites Land anzudrohen.


Hier: https://www.123recht.de/forum/auslaenderrecht/Aufenthaltstitelverlaengerung-von-Zweck-Studium-zu-Studentenvorbereitender-Sprachkurs-__f576082.html finden Sie meine vorherigen Beitrag, der mit diese Situation verbunden ist.

-- Editiert von m0xai am 15.11.2020 18:38

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31944 Beiträge, 5626x hilfreich)

Die ABH schreibt:
Sie sind derzeit nicht für ein Vollzeitstudium zugelassen, da sie zum 31.08.2020 exmatrlkullert wurden. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums ist daher nicht möglich.

Und WEIL du exmatrikuliert wurdest, kann auch kein Zweckwechsel der AE erfolgen. Das hat mit deiner *bedingten Zulassung*zu tun, nehme ich an.

Die ABH schreibt auch, dass in deiner Akte zum Austauschstudienjahr etwas fehlt. Es gibt ein besonderes Abkommen mit der Türkei, vermutlich hättest du einen Nachweis benötigt?

Die ABH schreibt, dass die Absicht besteht...
...schreibt sie auch, was du jetzt noch tun könntest, bevor du ausreisen musst? Damit du eine Abschiebung verhindern kannst?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von m0xai):
Sie sind derzeit nicht für ein Vollzeitstudium zugelassen, da sie zum 31.08.2020 exmatrlkullert wurden. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums ist daher nicht möglich.

Das rechtfertigt meines Erachtens die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis durch die ABH allemal.

Die Exmatrikulation ist das formale Ende eines Studiums. Bei einem Austauschjahr war es so ja auch von Vornherein geplant. Eine erneute Immatrikulation nach der Beendigung des vorherigen Studiums ist formal keine Fortsetzung, maximal eine Neuaufnahme des Studiums. Zumal hier ja auch noch der Paragraphenabsatz gewechselt wird: von § 16b Abs. 1, Abs. 2 S. 4 AufenthG zu § 16b Abs. 5 Nr. 2 AufenthG. Wenn sich der Aufenthalt auf einen anderen Absatz im selben Paragraphen gründet, ist das auch ein Zweckwechsel.

Die ABH weist darauf hin, dass es eine Ermessensvorschrift ( ,.kann" ) ist. Also gibt es hier keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Bei Exmatrikulation und Wechsel zu einem anderen Absatz kann die ABH hier wohl kein Auge zudrücken. § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG:

Zitat:
(4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.


Ein gesetzlicher Anspruch auf ein neues Studium mit studienvorbereitendem Sprachkurs besteht nicht. Wenn ein Studium ohne Abschluss beendet wurde, muss man in der Regel ausreisen. Ausnahmen können bei einer erneuten AE zum Studium nur gemacht werden, wenn es wirklich zwingende Gründe gibt.

Also: Die Entscheidung der ABH sieht formal vollkommen richtig aus. Jetzt bliebe höchstens eine Möglichkeit, wenn du bei der ABH eine Notlage geltend machen könntest, z.B.: Heimreise absolut unmöglich wegen der Corona-Situation. Reisekosten oder Zeitverlust durch Heimreise und Visumsantrag sind keine Gründe für eine ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Zitat (von m0xai):
Morgen habe ich Termin mit der Verwaltung des Sprachkurses und bevor meinem Termin wird die Verwaltung mit meiner Hochschule sprechen.


Das kann nicht schaden. Sie kennen die genaue Bedingungen des Studiengangs und können so vielleicht noch konkrete Hinweise geben. Vielleicht kann man da auch einen Hinweis darauf erhalten, ob ein Einstieg zum nächsten Semester (nach Ausreise und Wiedereinreise mit Visum) möglich wäre. Ein guter Ansprechpartner ist bei Aufenthalts-Fragen auch das "International Office" (Akademisches Auslandsamt) der Uni.

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#5
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
....Jetzt bliebe höchstens eine Möglichkeit, wenn du bei der ABH eine Notlage geltend machen könntest, z.B.: Heimreise absolut unmöglich wegen der Corona-Situation.

Es ist mir kein Land bekannt, welches wegen der Corona-Pandemie seine eigenen Staatsbürger nicht einreisen lässt.

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#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Es ist mir kein Land bekannt, welches wegen der Corona-Pandemie seine eigenen Staatsbürger nicht einreisen lässt.


Es reicht ja, wenn es keine Reiseverbindungungen gibt. Das kann sich im Zuge der zweiten Welle ganz schnell entwickeln. Wo kein Flugzeug geht, der Landweg nicht machbar sein sollte, ist eine Ausreise effektiv unmöglich.

War aber eh nur zur Illustration eines zwingenden Grundes gedacht. Genauso gut hätte man das Beispiel Reiseunfähigkeit wegen Krankheit oder Bürgerkrieg im Heimatland angeben können.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
m0xai
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank alle Informationen.

Ich habe auch eine Mail an International Office geschrieben.

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):

Es ist mir kein Land bekannt, welches wegen der Corona-Pandemie seine eigenen Staatsbürger nicht einreisen lässt.

Ich habe nur türkische Bürgerschaft.

Zitat (von Felicite):

Die ABH weist darauf hin, dass es eine Ermessensvorschrift ( ,.kann" ) ist. Also gibt es hier keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Bei Exmatrikulation und Wechsel zu einem anderen Absatz kann die ABH hier wohl kein Auge zudrücken. § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG:

Es sieht so aus, dass so schnell wie möglich ausreisen und dann Fragen, ob ich nach bestandenem Sprachprüfung wieder kommen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von m0xai):
Es sieht so aus, dass so schnell wie möglich ausreisen und dann Fragen, ob ich nach bestandenem Sprachprüfung wieder kommen kann.


Es lohnt sich schon, erstmal bei den Unistellen nachzufragen, ob sie hier noch irgendeine Möglichkeit sehen, aber v.a. ob ein Einstieg in den Sprachkurs zum nächsten Semester (voraussichtlich) möglich sein wird.

Wenn es keinen zwingenden Grund gibt, der eine Ausreise verhindert, ist eine fristgerechte Ausreise das Beste. Je nachdem, was du hier noch zu erledigen hast, kannst du mit der ABH absprechen, ob die Ausreise zum Termin xy in Ordnung wäre.

Wenn du dann schon bei der ABH bist, kannst du auch vorfühlen, was sie dazu meinen, dass du zum nächsten Semester für die Wiederaufnahme des Studiums einreisen kannst. Die AE zum Studium ist immer eine Ermessensentscheidung. Aber wenn dich eine deutsche Uni zum Studium zulässt, solltest du gute Karten haben. Günstig wäre, wenn du das eine Semester in der Türkei weiterstudieren könntest (Punkte sammeln). Ansonsten kannst du die Zeit fürs Deutschlernen nutzen. Dann kannst du hier evtl. schneller ins eigentlich Studium einsteigen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
m0xai
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Aber wenn dich eine deutsche Uni zum Studium zulässt, solltest du gute Karten haben. Günstig wäre, wenn du das eine Semester in der Türkei weiterstudieren könntest (Punkte sammeln). Ansonsten kannst du die Zeit fürs Deutschlernen nutzen. Dann kannst du hier evtl. schneller ins eigentlich Studium einsteigen.


Mein Plan ist so; erstmal fragen welche Unterlagen fehlt und meine Ausreise Flugticket schicken. Dann mache ich Sprachkurs Online weiter. Dann bewerbe ich WiSe 2021 an einer anderen Hochschule in anderen Stadt (vlt. in Bayern)

Es gibt aber eine Fragezeichen in meinem Kopf, dass wenn ich für WiSe bewerbe, müsste ich auch meine derzeitigen Studium nachweisen oder ich brauche nur Hochschulzugangberichtigung bei der ABH. Weil es gibt Hochschulen, die nicht abgeschlossene Studium bei der Bewerbung berüchtigten. Besonders bei Zulassungsfrei Fächer. Denn ich will Wirtschaftsinformatik studieren aber meine Uni Studium Noten sind während Auslandsemestern sehr stark gesunken.

Muss man seine nicht abgeschlossene Studium bei der Bewerbung zeigen oder HZB reicht für ein Aufenthaltserlaubnis für Studium? Übrigens bei allem anderen Unterlagen gibt es kein Problem (Verpflichtungserklärung, Versicherung usw.)

-- Editiert von m0xai am 15.11.2020 21:50

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Was du angeben musst, wird die Botschaft von dir erfragen. Die Botschaft wird auch angeben, welche Unterlagen sie von dir braucht. Meist gibt es bei den Botschaften Merkblätter darüber, was man für den Visumsantrag zu einen bestimmten Zweck in der Regel braucht. Oft sind diese Merkblätter auch auf der Internetseite der Botschaft zu finden. Dann wirst du beim Antrag auch einen Vordruck ausfüllen müssen.

Wenn auf dem Vordruck oder beim Gespräch in der Botschaft nach einem vorherigem Studium gefragt wirst, musst du das auch angeben. Da du bereits in Deutschland studiert hast, wissen die Behörden eh von deinem Studium. Abweichende Angaben fallen also letztlich auf jeden Fall auf. Die Botschaft entscheidet über die Erteilung des Visums, die Ausländerbehörde (ABH) muss zustimmen, damit du es bekommst. Wenn du dann mit dem Visum wieder in Deutschland bist, musst du der ABH nichts mehr erklären. Die ABH hat dem Visum zugestimmt und du bekommst die Aufenthaltserlaubnis (AE). Solange du in der vorgesehenen Zeit erfolgreich studierst (und auch der Rest wie die Finanzierung und die Krankenversicherung stimmt), wird die AE bis zum Studienabschluss auch immer verlängert.

Das Studium an einem anderen Ort ändert auch nichts daran, dass auch die Ausländerbehörde an diesem Ort von deinem vorherigen Aufenthalt in Deutschland weiß und somit auch von deinem Studium. Normalerweise sollte deine Akte von deiner jetzigen ABH zur ABH am neuen Studienort gesandt werden.

Also solltest du auf Nachfrage immer richtige Angaben machen. Dass du ein anderes Studium begonnen hast, heißt noch lange nicht, dass du für das geplante Studium kein Visum bekommst. Wenn du gefragt werden solltest, ist wichtig, dass du gut nachvollziehbar erklären kannst, weshalb du dich umentschieden hast und weshalb das geplante Studium nun das Richtige ist. Wenn du bisherige Studienleistungen (Credit Points) für das neue Studium anerkennen lassen kannst, ist es umso besser. Die Leistungsverschlechterung während der Austauschzeit ist nicht ungewöhnlich, weil die neue Sprache das Studium natürlich schwieriger macht - das gibt sich aber mit der Zeit, wenn du entsprechend motiviert bist, die Sprache zu lernen.

Jetzt solltest du der ABH zeigen, dass du kooperativ bist. Das Flugticket vorzeigen oder eine Reservierung für ein Flugticket. Und auf jeden Fall rechtzeitig ausreisen, wenn eine Frist gesetzt ist.

Alles Gute für deine Studienpläne!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
m0xai
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Was du angeben musst, wird die Botschaft von dir erfragen. Die Botschaft wird auch angeben, welche Unterlagen sie von dir braucht. Meist gibt es bei den Botschaften Merkblätter darüber, was man für den Visumsantrag zu einen bestimmten Zweck in der Regel braucht. Oft sind diese Merkblätter auch auf der Internetseite der Botschaft zu finden. Dann wirst du beim Antrag auch einen Vordruck ausfüllen müssen.

Wenn auf dem Vordruck oder beim Gespräch in der Botschaft nach einem vorherigem Studium gefragt wirst, musst du das auch angeben. Da du bereits in Deutschland studiert hast, wissen die Behörden eh von deinem Studium. Abweichende Angaben fallen also letztlich auf jeden Fall auf. Die Botschaft entscheidet über die Erteilung des Visums, die Ausländerbehörde (ABH) muss zustimmen, damit du es bekommst. Wenn du dann mit dem Visum wieder in Deutschland bist, musst du der ABH nichts mehr erklären. Die ABH hat dem Visum zugestimmt und du bekommst die Aufenthaltserlaubnis (AE). Solange du in der vorgesehenen Zeit erfolgreich studierst (und auch der Rest wie die Finanzierung und die Krankenversicherung stimmt), wird die AE bis zum Studienabschluss auch immer verlängert.

Das Studium an einem anderen Ort ändert auch nichts daran, dass auch die Ausländerbehörde an diesem Ort von deinem vorherigen Aufenthalt in Deutschland weiß und somit auch von deinem Studium. Normalerweise sollte deine Akte von deiner jetzigen ABH zur ABH am neuen Studienort gesandt werden.

Also solltest du auf Nachfrage immer richtige Angaben machen. Dass du ein anderes Studium begonnen hast, heißt noch lange nicht, dass du für das geplante Studium kein Visum bekommst. Wenn du gefragt werden solltest, ist wichtig, dass du gut nachvollziehbar erklären kannst, weshalb du dich umentschieden hast und weshalb das geplante Studium nun das Richtige ist. Wenn du bisherige Studienleistungen (Credit Points) für das neue Studium anerkennen lassen kannst, ist es umso besser. Die Leistungsverschlechterung während der Austauschzeit ist nicht ungewöhnlich, weil die neue Sprache das Studium natürlich schwieriger macht - das gibt sich aber mit der Zeit, wenn du entsprechend motiviert bist, die Sprache zu lernen.

Jetzt solltest du der ABH zeigen, dass du kooperativ bist. Das Flugticket vorzeigen oder eine Reservierung für ein Flugticket. Und auf jeden Fall rechtzeitig ausreisen, wenn eine Frist gesetzt ist.

Alles Gute für deine Studienpläne!


Ich freue mich sehr über Ihre Nachricht. Ich schreibe sie auf, um nächstes Mal wieder lesen zu können.

Ich habe nun Vollmacht an meiner Sprachschule Verwaltung gegeben, sie kümmern sich um, obwohl es fast keine Hoffnung gibt.

Aber für mich ist es wichtig übernächste Semester nach Deutschland zu kommen und hier studieren. Dann fahre ich zurück zu meiner Heimatland, um ziemlich gut Stellenangebote zu bekommen. Es wird dann alles gut laufen, wenn alles in Ordnung geht.

Vielen lieben Dank nochmal.

Ich wünsche euch alle eine gute Nacht und bleibt ihr gesund!

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