befristete Aufenthaltserlaubnis - Scheidung

2. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
frager85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)
befristete Aufenthaltserlaubnis - Scheidung

Hallo,

folgende Eckdaten:

Heirat August 2010 mit einer nicht EU-Ausländerin
Aufgrund verschiedener Probleme mit dem Konsulat bekam sie immer nur Fiktionsbescheinigungen, erst seit Juni 2013 liegt eine befristete Aufenhaltserlaubnis vor (bis Juni 2015)

Da es mit uns nicht klappte, Scheidung voraussichtlich im April 2015.

Muss sie ausreisen da zum Zeitpunkt der Scheidung keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erworben wird oder gilt hier die Regel > 2 Jahre verheiratet = unbefristete Aufenthaltserlaubnis?

Wäre toll, wenn jemand hier eine entsprechende Rechtsprechung parat hat.

Danke



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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

gilt hier die Regel > 2 Jahre verheiratet = unbefristete Aufenthaltserlaubnis? Nö, denn diese Regel gibt es nicht. Es sind 3 Jahre erforderlich, und zwar nicht Ehejahre, sondern Ehejahre im Besitzes einer entsprechenden AE. Da hier nicht mal 2 Jahre AE zusammenkommen, muß sie zwingend ausreisen. Und übrigens ist dies keine Frage der Rechtsprechung - es steht so im Gesetz (§ 31 AufenthG ). Siehe hier: http://www.kok-buero.de/menschenhandel/in-die-ehe/rechtsgrundlagen-brd/aufenthaltsgesetz.html

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

Das sehe ich etwas anders.
Pauschal kann man hier nicht antworten.
Eine Fiktionsbescheinigung besagt ja, das der bisherige Aufenthaltstitel solange weiltet gilt bis was anderes entschieden wurde.
Und ohne die Aussage was man vor der Fiktionsbescheinigung hatte bzw. Welcher § diese hat kann man nicht viel sagen.
Zudem zählt nicht wir lange man verheiratet war sondern wie lange die ehrliche Lebensgemeinschaft bestand hatte. Man kann sich auch Brot der Scheidung schon getrennt haben.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Es kommt nicht nur die von Greg0r erwähnte Weitergeltung eines vorherigen Aufenthaltstitels infrage. Anträge auf eine AE als Ehefrau wurden ja anscheinend gestellt. Auch wenn die AE erst seit Juni 2013 vorliegt, kann sie natürlich rückwirkend ab Beantragungsdatum erteilt worden sein. Das ist der Normalfall, wenn es nur um Formalia geht (es also nur am Konsulat lag). Mehrere Jahre mit Fiktionsbescheinigung machen zwar skeptisch (vorheriger Aufenthalt mit Duldung?), aber letztlich müsste der Themenstarter etwas über die genauen Umstände sagen. So lange ist das reine Spekulation.

Zudem sind auch nicht 3 Jahre eheliche Gemeinschaft mit gültiger AE "= unbefristete Aufenthalts-erlaubnis". Nach 3 Jahren hat man Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Dann hat man ein Jahr Zeit, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Eine unbefristete AE (= Niederlassungs-erlaubnis) kann man erst später bekommen, wenn man die Voraussetzungen dafür erfüllt.

-- Editiert Felicite am 03.06.2014 14:58

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Zudem zählt nicht wir lange man verheiratet war sondern wie lange die ehrliche Lebensgemeinschaft bestand hatte. Man kann sich auch Brot der Scheidung schon getrennt haben. Ja, nach der ehrlichen Lebensgemeinschaft kommt das harte Brot der Scheidung...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#5
 Von 
frager85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Also folgendes als Hintergrundinformation

Sie kam mit Eheschließungsvisum. Nach der Eheschließung bekam sie immer wieder nur Fiktionsbescheinigungen, da sie meinen Namen angenommen hatte, aber für eine AE ein Reisepass mit neuem Namen nötig war.

Durch diverse Pannen auf dem entsprechenden Konsulat bekam sie erst im Juni diesen Pass und konnte entsprechend erst dann statt einer weiteren Fiktionsbescheinigung eine AE beantragen. Diese läuft wie gesagt kommendes Jahr ab.

Ändert dies etwas an der Situation?
Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand ziemlich genau 3 1/2 Jahre.

Danke für eure Antworten

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-- Editiert frager85 am 03.06.2014 23:23

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Das ist ein sehr spezieller Einzelfall. Ich kann hier nur einige grundsätzliche Bedingungen erwähnen. Wie es in eurem Fall konkret aussieht, müsstet ihr mithilfe eines Anwalts klären, der im Aufenthaltsrecht versiert ist.

Ich zitiere mal die relevante Gesetzespassage:

quote:<hr size=1 noshade>§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder

2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis , Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. <hr size=1 noshade>


Eine Fiktionsbescheinigung belegt, dass der bisherige Aufenthaltsstatus (hier: das Eheschließungsvisum) mit Fiktionswirkung bis zur Entscheidung der ABH weiter gültig ist. Insofern hatte sie einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.

Ob sie einen automatischen Anspruch auf eine einjährige AE nach § 31 AufenthG hat, entscheidet sich daran, wie die Zeit des Aufenthalts mit Fiktionsbescheinigung wirkt. Das Gesetz erwähnt alleine, dass die nicht rechtzeitige Verlängerung nicht relevant ist, wenn der Betroffene nicht selber schuld daran ist. Hier wurde die Aufenthaltserlaubnis aber erst gar nicht erteilt. Deine Frau hat die Aufenthaltserlaubnis natürlich beantragt. Jetzt ist wichtig, ob die Aufenthaltserlaubnis evtl. rückwirkend ab Tag der Beantragung erteilt wurde. Ob diese Zeit als Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis gilt, dazu müsstet ihr euch im Einzelfall (mit allen Unterlagen) rechtlich beraten lassen.

Selbst wenn der Aufenthalt nicht als Aufenthalt mit AE gilt, eröffnet das Aufenthaltsgesetz noch eine weitere Möglichkeit (§31 (2) AufenthG ):

quote:<hr size=1 noshade>(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen , es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; (...) Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. <hr size=1 noshade>


Hier kommt es komplett auf die persönlichen Umstände an, ob deiner zukünftigen Exfrau die Rückkehr zuzumuten ist. Immerhin lebt sie nun fast vier Jahre rechtmäßig in Deutschland. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die verpflichtende Rückkehr nach drei Jahren gelebter Ehe nicht zumutbar ist. Wenn eine AE allein aus formalen Gründen so spät erteilt werden konnte, könnte man mit der integrativen Wirkung dieses Aufenthalts argumentieren. Wichtig ist hier auch die persönliche und generelle Situation in ihrer Heimat. Wenn der Unterhalt gesichert ist, wird dies natürlich auch positiv gewertet.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
frager85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke für deine ausführliche Antwort.

Dass heißt, sie müsste sich in jedem Fall nach vollzogener Scheidung einen Anwalt nehmen und die Sache klären lassen. Ich sehe mich da nicht mehr involviert, oder muss ich mich als Ex-Mann darum kümmern?

Versteht mich nicht falsch, die emotionale Seite der Trennung ist eh schon extrem, aber sie hat sich zu diesem Schritt entschieden, daher sehe ich die Verantwortung bei ihr.

Grüße

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Hallo frager85,

warst Du früher zufällig Trailor85?

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"Morgenstund ist ungesund."

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

quote:
Dass heißt, sie müsste sich in jedem Fall nach vollzogener Scheidung einen Anwalt nehmen und die Sache klären lassen.


Um irgendwie aktiv werden zu können, muss sie erst mal einen Antrag auf eine AE nach § 31 (Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten) stellen. Wenn der Antrag entschieden wurde, ist ja sogar möglich, dass sie die AE erhält (wie gesagt, aus dem, was du schreibst, ist ja gar nicht klar, ob die Zeiten mit Fiktionsbescheinigung rückwirkend als AE-Aufenthaltszeiten gelten). Wenn der Antrag abgelehnt wird, sollte sie mit dem Bescheid zu einer Rechtsberatungsstelle oder einem Anwalt gehen (unbedingt auf die im Bescheid angegebenen Fristen achten).

Allerdings kann sie nicht bis zur Scheidung warten. Ihre jetzige AE gilt für das eheliche Zusammenleben. Sie muss sich schon jetzt kümmern, denn die Grundlage für ihren Aufenthalt entfällt durch die Trennung, nicht erst mit der Scheidung.

quote:
Ich sehe mich da nicht mehr involviert, oder muss ich mich als Ex-Mann darum kümmern?


Kümmern musst du dich nicht. Das ist allein ihre Sache.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
frager85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 6x hilfreich)

@bear

Nein, wie kommst Du darauf?

@Felicite

Vielen Dank

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