"erschlichene" doppelte staatsbürgerschaft (De/Tr)

1. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
pal395037-86
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
"erschlichene" doppelte staatsbürgerschaft (De/Tr)

Hallo,

Ich bin 1987 in D als türkischer staatsbürger geboren (beide Elternteile TR). Diese haben 1999 die deutsche staatsangehörigkeit angenommen und dadurch die türkische verloren (automatisch als minderjähriger dann auch ICH) aber kurz darauf wieder für die ganze Familie die türkische beantragt und im jahr 2000 auch erhalten.
1)Bin ich offiziell deutscher, türkischer oder doppelter staatsbürger (habe auch zivildienst geleistet..)

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

quote:
Diese haben 1999 die deutsche staatsangehörigkeit angenommen und dadurch die türkische verloren (automatisch als minderjähriger dann auch ICH)

Zum türkischen Recht kann ich nicht wirklich Fundiertes sagen, doch mir wäre neu, dass man die türkische Staatsangehörigkeit automatisch mit der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit verliert. In allen Fällen, die ich kenne, musste der Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft beantragt werden.

quote:
aber kurz darauf wieder für die ganze Familie die türkische beantragt und im jahr 2000 auch erhalten.

Das ist höchst problematisch, weil seit dem 1.1.2000 mit der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit die deutsche automatisch verloren geht:

§ 25 (1) StAG:

quote:
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

Eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts beschreibt es so:

quote:
Das am 15. Juli 1999 verkündete und am 1. Januar 2000 in Kraft getretene
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sieht in § 25 vor, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verliert, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag hin erfolgt. Nach der Vorläuferfassung der Vorschrift war dies nur für den Fall vorgesehen, dass der Betroffene weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Diese Inlandsklausel hat der Gesetzgeber gestrichen, nachdem sie von zahlreichen Neubürgern dazu genutzt worden war, die im Zusammenhang mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aufgegebene frühere Staatsangehörigkeit unmittelbar nach der Einbürgerung ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zurückzuerwerben.

Gerade weil viele Neu-Deutsche wie deine Eltern versucht haben, deutsche Gesetze zu umgehen, wurde dieses Gesetz geändert.

quote:
Bin ich offiziell deutscher, türkischer oder doppelter staatsbürger (habe auch zivildienst geleistet..)

Nach dem, was du schilderst, bist du allein türkischer Staatsbürger. Weil die deutschen Behörden nicht über die Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit informiert wurden, wurdest du bislang (irrtümlich) als Deutscher behandelt. Du solltest dich (und deine Eltern) unbedingt rechtlich beraten lassen: Als Türke musst du einen Aufenthaltstitel haben und bei der ABH gemeldet sein; wenn du wieder Deutscher werden willst, muss dein Voraufenthalt in Deutschland geregelt sein (wie viele Jahre mit welchem Aufenthaltstitel, spezielle Einbürgerungsmöglichkeiten für ehemalige Deutsche).

Nachtrag:

Es gibt auch noch die Möglichkeit, sich die deutsche Staatsangehörigkeit zu "ersitzen", wenn man 12 Jahre von den Behörden "als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat" (§ 3 (2) StAG). Das könnte dann so aussehen, dass das für dich gilt, aber nicht für deine Eltern. Deine Eltern haben die türkische Staatsangehörigkeit für dich beantragt, das hast du nicht zu vertreten, andererseits hast du aber wohl deine türkische Staatsangehörigkeit vor Behörden verschwiegen. Wie sich das auswirkt, kann man aus der Ferne nicht einschätzen. Lass dich individuell beraten!

-- Editiert Felicite am 01.08.2014 14:15

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

wennd er Fragesteller zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs der TR-Staatsbürgerschaft im Jahr 2000 auch noch minderjährig war, ist bei ihm der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft allerdings nicht eingetreten. Siehe die Einschränkung "...der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte."

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""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Also ist er doch doppelter Staatsbürger?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

quote:
wenn der Fragesteller zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs der TR-Staatsbürgerschaft im Jahr 2000 auch noch minderjährig war, ist bei ihm der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft allerdings nicht eingetreten. Siehe die Einschränkung "...der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte."

Diese Einschätzung ist, wenn man in das entsprechende Gesetz schaut, nicht nachvollziehbar. Wenn man vom Normalfall ausgeht (Eltern sind sorgeberechtigt), verhindert der Bezug auf § 19 nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft.

§ 19 StAG:

quote:
(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.
(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.

Der "Vertretende" (also das unmündige Kind) verliert nach § 25 die Staatsangehörigkeit, wenn bei der Annahme der neuen Staatsbürgerschaft "die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte." Laut § 19 (2) können die sorgeberechtigten Eltern aus eigener Entscheidung gemeinsam mit dem Kind aus der Staatsbürgerschaft austreten. § 25 erwähnt ja extra, dass der "Vertretende" seine Staatsbürgerschaft auch verliert durch Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft. Eine Entscheidung des Familiengerichts wäre nur nötig gewesen, wenn die Eltern allein für ihr Kind (und nicht auch für sich selber) die türkische Staatsangehörigkeit beantragt hätten.

Laut Themenstarter haben die Eltern gemeinsam mit dem Kind die türkische Staatsangehörigkeit beantragt und erworben ("... (beide Elternteile TR). Diese haben (...) kurz darauf wieder für die ganze Familie die türkische beantragt und im jahr 2000 auch erhalten.")

quote:
Also ist er doch doppelter Staatsbürger?

Nein, wenn nicht noch irgendwelche Faktoren wirksam waren, von denen der Themenstarter nichts geschrieben hat (z.B. ein Sorgerechtsentzug für die Eltern). Ansonsten ist § 25 StAG in Kombination mit § 19 doch sehr eindeutig.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
foggy123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi,
habe zufällig das hier im Web gefunden.

http://starweb.hessen.de/cache/DRS/16/8/04218.pdf

Die Antwort auf Frage 6 scheint mir für Sie interessant zu sein:
Da Sie anscheinend minderjährig waren, als Ihre Eltern die TR Staatsbürgerschaft beantragt haben und das dann nach türkischem Recht automatisch für Sie gilt, tritt § 25 StaG nicht in Kraft.

Hoffe das hilft.
Es macht vielleicht Sinn, dann einmal einen Beibehaltungsantrag zu stellen (beim Bundesverwaltungsamt), damit man sich nicht jedes Mal, wenn man den dt. Pass verlängert, rechtfertigen muss (googlen nach Doppelte Staatsbürgerschaft und Beibehaltungsantrag)

LG
foggy123

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

wenn in Ihrem deutschen Pass steht: Staatsangehörigkeit Deutsch, sind Sie Deutscher.

Wenn in Ihrem türkischen Pass steht: Staatsangehörigkeit Türkisch, sind Sie Türke.

Haben Sie beide Pässe, besitzen Sie beide Staatsangehörigkeiten.

Gelgentlich steht dann im Deutschen Pass auch ein Hinweis auf die doppelte Staatsbürgerschaft.

Wie es zur doppelten Staatsbürgerschaft gekommen ist, spielt selten eine Rolle.
Jeder Staat kann für sich souverän entscheiden, wen er als Staatsbürger anerkennen will.




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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

quote:
Gelgentlich steht dann im Deutschen Pass auch ein Hinweis auf die doppelte Staatsbürgerschaft.


Das ist Bull****! Deutsche Pässe enthalten niemals einen Hinweis auf eine evtl. bestehende andere Staatsbürgerschaft.

Die Sache ist längst mehrmals gerichtlich geklärt worden: Die Eltern haben seinerzeit (2000) mit dem Wiedererwerb der TR-StA die deutsche StA automatisch verloren, die zum Wiedererwerbszeitpunkt minderjährigen Kinder jedoch nicht. Punkt.

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