kind mit Aufenthaltserlaubnis. 16 Abs 1, mehr als 6 Monaten im Ausland

24. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
monimoni
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
kind mit Aufenthaltserlaubnis. 16 Abs 1, mehr als 6 Monaten im Ausland

Hall,
ich hoffe Ihr könnt mir helfen ,
also ich und mein man sind Studenten aus Marokko, wir haben ein Kind (2 jahre alt) und alle eine Aufenthaltserlaubnis Abs 16. 1 haben .
da ich Praktikum machen musste, und für mein Kind keinen Platz in Kindergarten fand, habe ich ihn in Marokko bei meine Mutter seit 05.juli 2017 gelassen. und wollte ihn dieses Monat abholen, aber habe gehört dass die Aufenthaltserlaubnis erlischt nach 6 Monaten wenn ein Ausländer außerhalb Deutschland ist. er hat die 6 Monaten jetzt schon am 05.01.18 überschritten
was kann ich bitte machen? bitte helfen Sie mir, ich habe Angst dass mein baby da gesperrt bleibt ..
Vielen Dank im voraus.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von monimoni):
was kann ich bitte machen? bitte helfen Sie mir, ich habe Angst dass mein baby da gesperrt bleibt ..

§ 51 Aufenthaltsgesetz
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

Das ist wohl nun eingetreten. Deshalb wird es notwendig sein, einen neuen Antrag auf Familienzusammenführung für das Kind zu stellen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

- Doppelbeitrag gelöscht -

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 24.01.2018 19:00

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Ja, so wie der Ablauf geschildert wurde, ist die Aufenthaltserlaubnis automatisch erloschen.

Richtig in eurem Fall wäre, dass ihr für euer Kind ein Visum zur Familienzusammenführung bei der deutschen Botschaft in Marokko beantragt. Ihr müsst dann nachweisen, dass ihr die Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt (v.a. Sicherung des Unterhalts, ausreichender Wohnraum). Am besten geht ihr erstmal zu eurer ABH und schildert euer Problem. Die ABH wird beim Visumsprozess beteiligt. In dringenden Fällen gibt es die Möglichkeit, dass die ABH eine "Vorabzustimmung" erteilt, so dass der eigentliche Visumsprozess dann schneller absolviert werden kann. Eine "Vorabzustimmung" wäre ein Entgegenkommen der ABH. Argument für eine schnelle (bevorzugte) Bearbeitung wäre das Alter eures Kindes, wobei evtl. auch eingewendet werden könnte, dass ihr es schon länger bei der Oma untergebracht hattet. Probieren solltet ihr es.

Eventuell werdet ihr auch Leute finden, die euch zu irgendwelchen Wegen raten, wie man unbemerkt auch mit erloschener Aufenthaltserlaubnis in die EU kommt. Ihr gingt damit ein strafrechtliches Risiko ein (das sicher nicht allzu groß ist, aber doch nicht zu vernachlässigen). Aber ihr riskiert auch, dass euer Kind sich dann illegal hier aufhalten würde und das irgendwann entdeckt wird. Das könnte ihm für einen späteren Aufenthalt in Deutschland noch Schwierigkeiten machen.

2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Dr. Kaiser):
Das möchte ich bezweifeln, soweit es sich hier um ein geschäftsunfähiges Kind handelt.

Was wäre denn Ihr Vorschlag?
Sollte es ohne Visum oder ohne AT illegal nach Deutschland verbracht werden?

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)

Tolle Frage! Was sagt Ihnen der klare Menschenverstand? Verfügen Sie über einen solchen? Was soll Ihr Kind denn in Deutschland, wenn Sie es in der Prägungsphase über Monate nach Marokko verfrachten? Weil das ja schließlich einfacher ist als in der Nähe einen Kindergarten zu finden....

3x Hilfreiche Antwort

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