vor dem 1. Januar 2005 Aufenthaltsbewilligung!

1. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
gurdunu
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
vor dem 1. Januar 2005 Aufenthaltsbewilligung!

Guten Abend, hoffenltich kann mir hier jemand weiterhelfen.!

Ich möchte einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 stellen. Seit 2000 bin ich Student und ich habe vor 1. Janur 2005 immer Aufenthaltsbewilligung als Visum bekommen, danach hieß es AufenhaltsG.
Die Frage ist jetzt, ob die Person, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthalsbewilligung war auch nicht die freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung von mindestens 60 Monaten oder vergleichbarer Absicherung nachweisen muss, wie , die Personen, die im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsbefugnis vor dem 1. Januar 2005 waren?

Ausschitt aus der Verwaltungsvorschrift:

104.2 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9
Absatz 2 enthält eine Übergangsregelung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
nach § 9. Sie gilt für Personen, die vor dem 1. Januar 2005 bereits im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsbefugnis gewesen sind. In diesem Fall gelten
Drucksache 669/09
- 557 -
folgende - für den Antragsteller günstige - Abweichungen von den Erteilungsvoraussetzungen
des § 9 Absatz 2:
104.2.1 - § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung: Für die Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG war es nicht erforderlich, eine
Alterssicherung in Höhe von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung von mindestens 60 Monaten oder vergleichbarer Absicherung
nachzuweisen. Die Beibehaltung dieser Rechtslage dient der Vermeidung
von Rechtsnachteilen, die sich infolge der Systemänderung im Bereich der Aufenthaltstitel
sonst ergeben würden, weil mit der Niederlassungserlaubnis nur noch ein
unbefristeter Aufenthaltstitel mit gegenüber der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
strengeren Erteilungsvoraussetzungen vorgesehen ist.


Also so wie ich es verstanden habe, muss ich doch diese Absicherungen von 60 Monaten nachweisen, aber bin mir da nicht ganz sicher. Hoffentlich hab ich die Frage ausführlich genug formuliert.

Vielen Dank im Voraus


-- Editiert gurdunu am 02.03.2012 12:58

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Hallo,
Eine Aufenthaltsbewilligung war keine Aufenthaltserlaubnis.
Sie war eine Form der Aufenthsltserlaubnis die der Ausländer nur für einen bestimmten Grund ( oft Studium) bekommen hat Und seiner Natur nur vorübergehenenden Aufdnthalt erlaubte.
Sollte nun durch die Gesetzesänderung am 1.1.2005 die erste Aufenthaltserlaubnis wegen dem Studium erteilt worden sein, sind die 60 Monatsbeiträge in der RV oder vergleichbare private Vorsorge nachzuweisen.

-----------------
"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

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