Ärger mit dem gebrauchten vom Händler

28. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
Currende
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ärger mit dem gebrauchten vom Händler

Hallo zusammen ;o)
Vor einem Monat habe ich einen Gebrauchtwagen von einem knapp unter 50 km entfernten Gebrauchtwagenhändler erworben. Der Wagen war optisch in einem für sein alter (14 Jahre) sogar ungewöhnlich guten Zustand. Der Blick unter die Haube überzeugte auch einen bekannten Schrauber. Es war schon fast zu schön um wahr zu sein ;o)
Die Fahrt vom Händler nach Hause verlief problemlos.
Am nächsten morgen ging der Wagen dann nicht mehr an. Batterie kaputt! Okay, kann bei einem gebrauchten mal passieren... Also neue rein und gut.
Als ich dann meinen Wagen in einem Gefälle abgestellt habe und die Handbremse anzog, bemerkte ich, das auch diese nicht richtig funktionierte und der Wagen noch rollte. Dabei hatte der Wagen gerade erst neuen TÜV erhalten!
Auf dem Weg nach Hause bemerkte ich dann das mir das Kühlwasser in strömen davon lief. Daraufhin habe ich den Händler kontaktiert und bin bei ihm vorbei. Der hat die Handbremse dann repariert und den vollkommen durchgerosteten Froststopfen erneuert.
Als ich den Wagen dann wieder hatte war ich erstmal von diesen Problemen befreit. Dafür stellte sich gerade nach dem volltanken ein extremer Benzingeruch im Auto ein. Besonders bei Rechtskurven war der Geruch insb. für mitfahrende unerträglich. Das Kühlwasser fing auch nach ein paar Tagen wieder an zu schwinden. Der Lüfter pustete dementsprechend fleissig.
Also wieder Kontakt mit dem Händler aufgenommen. Dieser sagte ich solle den Wagen mal vorbei bringen. Da hab ich noch eben Kühlwasser nachgefüllt und mich mit einer Freundin im Schlepptau auf den Weg gemacht.
Mitten auf der B67n ging die Temperaturanzeige in die Höh und es kam schwarzer Rauch aus der Motorhaube. Der Wagen klapperte und zischte. Ich bin dann unmittelbar in die nächste Pannenbucht gefahren und habe den Händler angerufen, und ihm gesagt, er sollte meinen Wagen doch bitte abschleppen.
Er hat den Wagen dann mitgenommen und mir heute mitgeteilt, das der Motor wohl hinüber ist. Er will den Schaden allerdings nicht übernehmen, da ich den Motor zu heiss gefahren hätte! Er zieht sich von dem ganzen überhaupt nichts an und kann sowohl für den durchgerosteten Tank als auch den Kühler nichts. Das ist sicherlich alles im letzten Monat entstanden. ;o)
Nun Frage ich mich, was ich tun kann. Wie stehen meine Chancen über den Rechtsweg etwas erreichen zu können? Welche Möglichkeiten habe ich?

Ich wäre sehr dankbar wenn mir hier jemand helfen könnte. Ich würde mich zwar am liebsten direkt zu einem guten Anwalt gehen, den ich mir aber leider nicht leisten kann.

Liebe Grüße

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Folgendes vorausgeschickt: Generell lässt sich sagen - und zwar unabhängig von Privat- oder Händlerkauf, dass beachtliche Mängel vorliegen, wenn der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs von dem abweicht, was die Vertragsparteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben, und wenn dadurch das Fahren beeinträchtigt wird (z. Β. OLG Düsseldorf, Urteil v. 8. 11. 2002, DAR 2003, 67). Das gilt insbesondere, wenn sich der Zustand des Fahrzeugs nicht mit den Anpreisungen des Verkäufers, des Herstellers oder mit der Werbung in Einklang bringen lässt.

Ansonsten müssen Sie als Käufer eines Gebrauchtwagens natürlich schon davon ausgehen, dass Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen, die nicht über das hinausgehen, was beim Fahrzeug des betreffenden Alters und seiner Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, kein Mangel sind.
Anders wäre jedoch zu entscheiden, wenn zum Beispiel an Motor oder Getriebe Schäden auftreten, die normalerweise nach Alter und Fahrleistung des Gebrauchtwagens nicht zu erwarten waren.
Allerdings müssen Sie als Käufer sich darauf einstellen, dass plötzlich Schäden auftreten, mit denen keiner gerechnet hat oder hätte rechnen müssen. Für die kann dann der Verkäufer nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden.

Der Händler ist grundsätzlich gegenüber Verbrauchern an die ihm obliegende Gewährleistungspflicht gebunden und kann sich auch nicht von dieser loslösen.

Demnach haftet der Händler für die Mängel, welche bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren.

In § 476 BGB („Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“) wird bestimmt, dass es in den ersten 6 Monaten eine Beweislastumkehr dahingehend gibt, dass der Händler bei auftretenden Mängeln grundsätzlich beweisen muss, dass diese bei Gefahrübergang (Übergabe des KFZ) nicht vorgelegen haben.
Sollte er nicht beweisen können, dass die Mängel bei der Übergabe noch nicht vorlagen, hat er diese im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht auf seine Kosten zu beheben.
Ich an Ihrer Stelle würde den Händler schriftlich (Einschreiben Rückschein) auffordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Zeit (üblicherweise 14 Tage) auf seine Kosten hin zu beheben.
Treten die Mängel jedoch erneut auf, müssen Sie nur noch einen zweiten Nachbesserungsversuch hinnehmen (vgl. § 440 Satz 2 BGB ). Schlägt dieser auch fehl, haben Sie grundsätzlich das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag Zug-um-Zug Fahrzeugrückgabe gegen Erstattung Kaufpreis (abzgl. Nutzungsvorteil).

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