Anschlussvertrag zum Leihvertrag

5. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 180x hilfreich)
Anschlussvertrag zum Leihvertrag

Hallo und Guten Tag an alle Wissende,

da habe ich einmal ein ganz simple Frage:
ist es möglich, einen Anschlussvertrag zum Leihvertrag abzuschließen?

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15 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40317x hilfreich)

Zitat (von kalukos):
ist es möglich, einen Anschlussvertrag zum Leihvertrag abzuschließen?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Insofern stelle man diese Frage sinnigerweise dem einzigen der sie beantworten könnte ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7879 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von kalukos):
ist es möglich, einen Anschlussvertrag zum Leihvertrag abzuschließen?


Was soll der Vertrag denn beinhalten? Wenn die Leihe beendet ist, ist sie beendet

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#3
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Was soll der Vertrag denn beinhalten?

Dass der Entleiher dem Leiher darüber informiert, wann die Übergabe des Leihgegenstand erfolgt.

Zitat (von cirius32832):
Wenn die Leihe beendet ist, ist sie beendet

Ja, dessen bin ich mir bewusst.
Die Lage war jedoch so, dass die Beendigung der Leihe vereinbart wurde, die Übergabe des Leihgegenstands von der Entleiherin aber nicht gewährleistet werden konnte. Dadurch ist die Leihe ja nun nicht beendet worden. Das ist mir schon klar. Nur: wie benennt man dann die weitere Absprache, welche zur Leihbeendigung führt? Vereinbarung ist mir da zu .... wischig, nicht konkret genug, da der eine unter Vereinbarung eine lose Absprache sieht, die jederzeit abweichend sein kann, der andere es jedoch als ein Vertrag ansieht. Vertrag zu einem Leihvertrag? :???: Untervertrag? :???: Oder kann man es als Anschlussvertrag sehen? Nicht, oder?

-- Editiert von User am 6. August 2024 02:52

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#4
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Schade. :sad:

Zitat (von Harry van Sell):
Insofern stelle man diese Frage sinnigerweise dem einzigen der sie beantworten könnte ...

Ihnen? :???:
:smile: :wink:

Nein, nun einmal im Ernst. Wie benennt man eine Absprache zur Leihbeendigung, wenn man es nicht lapidar als "Absprache" benennen möchte, wenn im laufenden Vertrag eine konkrete Vereinbarung getroffen wurde? Vertrag zum Leihvertrag? Anschlussvertrag? Letzteres bestimmt nicht, oder?

-- Editiert von User am 6. August 2024 02:53

-- Editiert von User am 6. August 2024 02:54

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40317x hilfreich)

Zitat (von kalukos):
Ihnen?

Bin ich der Vertragspartner?



Zitat (von kalukos):
Dadurch ist die Leihe ja nun nicht beendet worden.

Findet sich das so formuliert in den vertraglichen Vereinbarungen?
Ansonsten ist die Leihe selbstverständlich zum genannten Ereignis beendet, der Entleihende in Verzug und schuldet Nutzungsentschädigung und weiteren Schadenersatz.



Zitat (von kalukos):
Wie benennt man eine Absprache zur Leihbeendigung, wenn man es nicht lapidar als "Absprache" benennen möchte

Hüpelmüpf, Kalimba, Dudeldiwumm, ...
Kann man sich frei aussuchen. Da die Benennung regelmäßig nicht relevant ist, sondern der Inhalt relevant ist, herrscht freie Benennungswahl. Und wenn einem kein Begriff zusagt, dann lässt man die Überschrift einfach weg.



Zitat (von kalukos):
da der eine unter Vereinbarung eine lose Absprache sieht, die jederzeit abweichend sein kann, der andere es jedoch als ein Vertrag ansieht.

Genau aus diesem Grunde bestehen die meisten Vereinbarungen auch nicht nur aus Überschriften, sondern aus mehr oder weniger viel Text unter der Überschrift in welchem man dann versucht alles so akribisch wie möglich / wie nötig zu regeln.


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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7879 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von kalukos):
Die Lage war jedoch so, dass die Beendigung der Leihe vereinbart wurde, die Übergabe des Leihgegenstands von der Entleiherin aber nicht gewährleistet werden konnte.


Mit welcher Formulierung konkret?

Zitat (von kalukos):
Dadurch ist die Leihe ja nun nicht beendet worden.


doch ist sie.
Zitat (von kalukos):
wie benennt man dann die weitere Absprache, welche zur Leihbeendigung führt? Vereinbarung ist mir da zu .... wischig, nicht konkret genug, da der eine unter Vereinbarung eine lose Absprache sieht, die jederzeit abweichend sein kann, der andere es jedoch als ein Vertrag ansieht. Vertrag zu einem


Man sollte gerichtsfest mitteilen, dass man die entliehene Sache bis zum xx.xx.2024 zurück haben möchte. Und gleichzeitig kündigt man weitere Maßnahmen / Konsequenzen an

Wenn man das selber nicht formulieren möchte oder kann, geht man damit zu einem Anwalt.

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#7
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Bin ich der Vertragspartner?

Leider nicht. Denn ich bin mir sicher, dass ich mit Ihnen derartige Probleme, welche ich derzeit habe, nicht hätte.

Zitat (von Harry van Sell):
Ansonsten ist die Leihe selbstverständlich zum genannten Ereignis beendet, der Entleihende in Verzug und schuldet Nutzungsentschädigung und weiteren Schadenersatz.

Danke für die die Aufklärung.
Interessant dabei, dass der dabei mich bisher vertretende Anwalt dies anders sieht. Seiner Rechtsauffassung ist die Leihe erst mit der Übergabe des Leihgegenstands beendet worden. Mit dieser Auffassung steht er nicht allein da. Andere Anwälte, welche ich kontaktiert habe, gaben ebenfalls an, dass die Leihe mit der Rückgabe beendet ist. :wink:
Zitat (von Harry van Sell):
Hüpelmüpf, Kalimba, Dudeldiwumm, ..

:grins: ... Kumbaya geht auch? :???:
:grins: :wink:

Zitat (von Harry van Sell):
Kann man sich frei aussuchen. Da die Benennung regelmäßig nicht relevant ist, sondern der Inhalt relevant ist, herrscht freie Benennungswahl. Und wenn einem kein Begriff zusagt, dann lässt man die Überschrift einfach weg.

Ich denke, dass ich bei Gericht das schon benennen muss. Daher: wenn die Leihe beendet wurde, die Rückgabe aber seitens der Entleiherin nicht gewährt werden konnte, eine Absprache zur Rückgabe getroffen wurde, kann man dies als Anschlussvertrag benennen?
:wink:

Zitat (von Harry van Sell):
Genau aus diesem Grunde bestehen die meisten Vereinbarungen auch nicht nur aus Überschriften, sondern aus mehr oder weniger viel Text unter der Überschrift in welchem man dann versucht alles so akribisch wie möglich / wie nötig zu regeln.

Da gab es nicht mehr viel zu regeln. Es gab lediglich zu regeln, wann die Entleiherin die Rückgabe durch Wiederherstellung des Ursprungszustandes des Leihgegenstands (der Wiedereinbau der Rücksitzbank in dem Fahrzeug) gewährleisten kann. :wink:

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#8
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Mit welcher Formulierung konkret?

Der fehlender Schlüssel der Garage, in der die zuvor ausgebaute Rücksitzbank des Fahrzeugs eingelagert war.

Zitat (von cirius32832):
doch ist sie

Interessant. Denn: der bis dato vertretende Anwalt sah das anders. Gemäß seiner Rechtsauffassung ist die Leihe erst mit Übergabe des Leihgegenstands beendet worden.
Was mich aber dazu bringt: wenn die Leihe bereits durch die gemeinsame Absprache, die Leihe bis zum xx.xx.2022 beendet wird, diese aber durch die Entleiherin nicht gewährleistet wurde, somit eine neue Vereinbarung getroffen werden musste, kann man dies dann als Anschlussvertrag verstehen?

Zitat (von cirius32832):
Man sollte gerichtsfest mitteilen, dass man die entliehene Sache bis zum xx.xx.2024 zurück haben möchte. Und gleichzeitig kündigt man weitere Maßnahmen / Konsequenzen an

Hätte man gern. Jedoch verweigerte die Entleiherin nach einem Disput in der Angelegnheit jeglichen Kontakt.
Ist nun aber auch irrelevant, da das Gerichtsverfahren bereits läuft.

Zitat (von cirius32832):
Wenn man das selber nicht formulieren möchte oder kann, geht man damit zu einem Anwalt.

Es nützen die besten anwaltlichen Formulierungen nichts, wenn der vertretende Anwalt die Schriftsätze nicht frist- und formgerecht bei Gericht eingereicht.
:wink:

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40317x hilfreich)

Zitat (von kalukos):
Denn ich bin mir sicher, dass ich mit Ihnen derartige Probleme, welche ich derzeit habe, nicht hätte.

Ja, solche Verhaltensweisen wie hier geschildert
Zitat (von kalukos):
Jedoch verweigerte die Entleiherin nach einem Disput in der Angelegnheit jeglichen Kontakt.

sind meinerseits fremd.



Zitat (von kalukos):
Seiner Rechtsauffassung ist die Leihe erst mit der Übergabe des Leihgegenstands beendet worden.

Ja, wie ich schrieb, hängt das in der Tat vom Inhalt des Leihvertrages ab.



Zitat (von kalukos):
... Kumbaya geht auch?

Aber sicher doch.



Zitat (von kalukos):
Ich denke, dass ich bei Gericht das schon benennen muss.

Ja, aber dann müsste man sich in der Tat nach dem Inhalt richten.



Zitat (von kalukos):
somit eine neue Vereinbarung getroffen werden musste, kann man dies dann als Anschlussvertrag verstehen?

Ja kann man.

Wobei ein Anschlussvertrag eher ungewöhnlich ist, aber in der Tat der Sache geschuldet sein kann.
In der Regel ist der Ablauf Vertragsende / Kündigung, und bei fehlender / fehlerhafte Rückgabe gerichtsfeste Rückgabeaufforderung, dann bei Fruchtlosigkeit Klage.



Zitat (von kalukos):
Jedoch verweigerte die Entleiherin nach einem Disput in der Angelegnheit jeglichen Kontakt.

Das macht nichts, bei Unkooperativen Leuten sendet man eine gerichtsfeste Rückgabeaufforderung, da braucht es keinerlei Mitwirkung des Empfängers, nur eine ladungsfähige Anschrift.



Zitat (von kalukos):
Es nützen die besten anwaltlichen Formulierungen nichts, wenn der vertretende Anwalt die Schriftsätze nicht frist- und formgerecht bei Gericht eingereicht.

Oh je, man scheint derzeit keinen "guten Lauf" zu haben wie man so schön sagt ...


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von kalukos):
Es nützen die besten anwaltlichen Formulierungen nichts, wenn der vertretende Anwalt die Schriftsätze nicht frist- und formgerecht bei Gericht eingereicht.

Ist wohl schon etwas zu weit gegriffen. Ich bitte um Entschuldigung.
Da es hier nicht mehr um die Ausformulierung der Bezeichnung eines Vertrages und dessen Inhalt geht, sondern, ob man es dieses bei Gericht als solches benennen kann, war meine Frage dahingend, ob die Bezeichnung einer mündlich getroffenen Vereinbarung als Anschlussvertrag bezeichnet werden kann. :wink:

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#11
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, solche Verhaltensweisen wie hier geschildert
Zitat (von Harry van Sell):
sind meinerseits fremd.

:smile:
Alles andere würde bei den bisherigen Eindruck verwunderlich sein. :wink:

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, wie ich schrieb, hängt das in der Tat vom Inhalt des Leihvertrages ab.

Inhalt des Leihvertrages: stetige Verkehrsicherheit, Übernahme aller anfallenden Kosten durch Reparatur, Instandhaltung, TÜV, Kfz-Steuern, Versicherungsbeiträgen sind vom Entleiher zu entrichten.
Zur Beendigung der Leihe gab es keine weitere vertraglich geregelte Vereinbarung. :wink:

Zitat (von Harry van Sell):
Aber sicher doch

:grins: ; Danke!

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, aber dann müsste man sich in der Tat nach dem Inhalt richten.

Schlicht und einfach: Die Entleiherin informiert die Verleiherin, wann das Fahrzeug zur Übergabe bereit steht.

Zitat (von Harry van Sell):
Ja kann man.

Wobei ein Anschlussvertrag eher ungewöhnlich ist, aber in der Tat der Sache geschuldet sein kann.

Das sah ich auch so, war mir aber nicht sicher.
Vielen Dank.

Zitat (von Harry van Sell):
n der Regel ist der Ablauf Vertragsende / Kündigung, und bei fehlender / fehlerhafte Rückgabe gerichtsfeste Rückgabeaufforderung, dann bei Fruchtlosigkeit Klage.

Die Übergabe ist dann "auf Umwegen" erfolgt.
Eine Schadensersatzklage aufgrund Vertragsverletzung ist beim zuständigen Gericht anhängig. :wink:

Zitat (von Harry van Sell):
Oh je, man scheint derzeit keinen "guten Lauf" zu haben wie man so schön sagt ...

In der Tat; das ist so.
Nicht nur, dass er nicht frist- und formgerecht nicht eingereicht hat, mich im Glauben ließ, er hätte die Replik bis zur Terminsverhandlung eingereicht, was er definitv nicht hat, es gib weitere Vorkommnisse, welche einen Mandatsentzug notwendig machte. Wie z.B. dass er nach gemeinsamer Rückreise vom Gerichtsstandort meine Unterlagen ohne Zustimmung meinerseits mitnahm und erst nach direkter Ansprache mitteilte, dass sie in seinem Besitz sind. Auf Bitte hin, mir diese zurückzusenden, übersandte er diese in der Unvollständigkeit und weigert sich bis dato, sie vollständig zurückzugeben.
Ebenfalls gab er an, bei der RSV eine Deckungszusage für den Streitfall beantragt zu haben. Die RSV teilte auf Anfrage schriftlich mit, dass ein Antrag durch den Anwalt NICHT gestellt wurde.
Somit haben Sie, Herr van Sell, es absolut richtig erkannt: es läuft nicht gut.
...
:wink:

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#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2401 Beiträge, 369x hilfreich)

Zitat (von kalukos):
Gemäß seiner Rechtsauffassung ist die Leihe erst mit Übergabe des Leihgegenstands beendet worden.


Diese Rechtsauffassung kann gar nicht korrekt sein, dann denk' mal nach, was das bedeuten würde:

Angenommen jemand hat einen zeitlich befristeten Leihvertrag, weil der Verleiher den verliehenen Gegenstand ab einem bestimmten Termin zurückhaben will.

Wenn die Leihe erst mit der Rückgabe beendet ist, dann könnte der Entleiher sich einfach weigern den Gegenstand zurückzugeben.
Dann wäre er weiterhin rehtmäßiger Besitzer und der Eigentümer hätte könnte keinen Herausgabeanspruch geltend machen, weil er eben die Leihe nicht ohne Kooperation des Entleihers beenden könnte.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124055 Beiträge, 40317x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wenn die Leihe erst mit der Rückgabe beendet ist, dann könnte der Entleiher sich einfach weigern den Gegenstand zurückzugeben.

Es wäre durchaus denkbar, das ungeschickte Formulierungen von juristischen Laien in vertraglichen Vereinbarungen genau dazu führen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Diese Rechtsauffassung kann gar nicht korrekt sein, dann denk' mal nach, was das bedeuten würde:

Angenommen jemand hat einen zeitlich befristeten Leihvertrag, weil der Verleiher den verliehenen Gegenstand ab einem bestimmten Termin zurückhaben will.

Wenn die Leihe erst mit der Rückgabe beendet ist, dann könnte der Entleiher sich einfach weigern den Gegenstand zurückzugeben.


Angenommen, die Leihe war zeitlich nicht befristet, was dann?
Der Entleiher hat sich geweigert, den Gegenstand (ein Fahrzeug) nach Absprache zur Beendigung der Leihe zurückzugeben. Was dann? = ist er im Verzug. Das habe ich mittlerweile verstanden.
Interessant dabei jedoch, dass mehrere studierte Juristen, die ich kontaktiert habe, dies aber anders sehen. Gemäß ihrer Aussage wäre die Leihe erst mit Übergabe des Leihgegenstands beendet. :???: ... :wink:

Zitat (von Kalanndok):
Dann wäre er weiterhin rehtmäßiger Besitzer

Ja

Zitat (von Kalanndok):
und der Eigentümer hätte könnte keinen Herausgabeanspruch geltend machen, weil er eben die Leihe nicht ohne Kooperation des Entleihers beenden könnte.

Genauso sah es auch aus.

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#15
 Von 
kalukos
Status:
Schüler
(288 Beiträge, 180x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es wäre durchaus denkbar, das ungeschickte Formulierungen von juristischen Laien in vertraglichen Vereinbarungen genau dazu führen.

Durchaus denkbar. Jedoch wurde am Tag xx.xx.xxxx konkret vereinbart, die Leihe zu beenden. Nur die Übergabe des Leihgegenstands wurde durch die Entleiherin nicht gewährleistet. ;-)

Es ist jedoch schon verwunderlich, dass, und hier werde ich einmal konkret, vier Rechtsanwälte die Information gaben, die Leihe sei erst mit Übergabe des Leihgegenstands beendet wurde.
Durch Ihre und den anderen Antworten erfahre ich nun, dass dem nicht so ist. Logisch ist es schon, dass die Leihe beendet ist, nachdem man vereinbart hat, die Leihe zu beenden. Auch, dass die Entleiherin in Verzug ist, wenn sie den Leihegegenstand nicht wie vereinbart, übergibt. Nur ist es doch verständlich, dass es mich schon verwundert hat, da die kontaktierten Rechtsanwälte eine andere Aussage getroffen haben. Nicht wahr?

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