Ich habe mir am 28.03.2014 einen Gebrauchtwagen beim Händler gekauft (153.000 km). Im Vertrag steht die 12 monatige gesetzl. Gewährleistung und ich habe eine 1 jährige Garantie bekommen. Am 14.04.2014 ist nun erstmals ein Schaden vorne links aufgetretten (laute Klopfgeräusche beim abbiegen). Die Werkstatt stellte dabei fest, dass die Manschette defekt war und das Gelenk trocken lief. Diese Sachen wurde auf meine Kosten behoben. Nachdem ich heute in der Werkstatt war, da das Geräusch immer noch nicht weg war, stellte diese fest, dass das Gelenk wohl zu lange trocken lief und dadurch die Antriebswelle defekt sei. Der Händler sagte mir heute, dass die Gewährleistung nicht greife, da es Verschleiß wäre und ich dies nicht beweisen könne, dass der Mangel schon vorher bestand.
Meiner Meinung nach greift die Gewährleistung, da der Schaden innerhalb von 17 Tagen auftrat und der Händler beweisen muss, dass dieser nicht schon davor da war.
Kann mir jemand dazu eine Antwort geben?
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Antriebswelle defekt! Händler verweigert reparatur
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Richtig, nur war ja die Manschette bei Kauf doch in Ordnung und es lief alles rund?
Somit konnte nicht davon ausgegangen werden, dass das Gelenk trocken lief.
Desweiteren ist es ein Verschleißteil welches die 153000km Marke doch recht gut überstanden hat. Irgendwann ist im Gebrauchtwagensektor auch mal Schluß.
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quote:
nur war ja die Manschette bei Kauf doch in Ordnung
Nein, der Mangel war doch offenkundig schon länger vorhanden oder zumindest "angelegt".
Nicht, daß das eine Rolle spielen würde bei der Beweislastumkehr, die hier immer noch zugunsten des K greift (erste 6 Monaten).
Ob das überhaupt "üblicher Verschleiß" ist für das Alter und die Laufleistung, müßte ein Autofachmann bewerten.
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quote:
Nein, der Mangel war doch offenkundig schon länger vorhanden oder zumindest "angelegt".
Wer sagt das denn?
quote:
Ob das überhaupt "üblicher Verschleiß" ist für das Alter und die Laufleistung, müßte ein Autofachmann bewerten.
Nee... Laufleistung einer Antriebswelle wird mit 150000 bis 200000 km gewertet.
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Der Händler muss innerhalb der ersten 6 Monate beweisen, das es kein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel ist, behaupten reicht nicht.
Also Fristsetzung nach Datum zur Mängelbeseitigung (14 Tage mindestens), mit Zustellnachweis.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Hallo,
also eine Achsmanschette ist ganz eindeutig ein Verschleissteil. DEr Folgeschaden, ist auch ohne weiteres durch die beschädigte Manschette zu erklären. Da genügt schon, wenn Wasser in die Welle gekommen ist...
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Keine Frage dass die Manschette ein Verschleißteil ist. Aber es kann sich nicht innerhalb von 14 Tagen die Manschette lösen, alles fett verlieren und dann lange genug trocken laufen um die Antriebswelle zu beschädigen. Oder sehe ich das falsch?
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-- Editiert Schwabenandy am 14.08.2014 10:52
quote:
Der Händler muss innerhalb der ersten 6 Monate beweisen, das es kein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel ist, behaupten reicht nicht.
Das ist falsch, Harry.
Der K muß erst mal beweisen, daß es ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel (und nicht etwa nur normaler Verschleiß) ist.
Die 6 Monate greifen *dann* bezüglich der Beweislast bei der Frage, ob der Mangel schon bei Übergabe vorlag.
Der erste Schritt ist aber immer der Beweis eines relevanten Mangels, und der liegt beim K.
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quote:<hr size=1 noshade>Die 6 Monate greifen *dann* bezüglich der Beweislast bei der Frage, ob der Mangel schon bei Übergabe vorlag. <hr size=1 noshade>
Nein, auch das hilft hier nicht, der Händler hat da völlig recht, die Beweislast ist bei gebrauchten Sachen nicht umgekehrt, trifft also auch insoweit den Käufer.
§ 476 BGB :
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn , diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar .
In der Gesetzesbegründung steht dazu:
Die Vermutung gilt nach ihrem letzten Halbsatz nicht, wenn sie mit der Art der Sache oder der Art des Mangels nicht vereinbar ist. Ersteres betrifft vor allem gebrauchte Sachen, die auch von der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie erfasst werden. Bei gebrauchten Sachen besteht schon wegen des sehr unterschiedlichen Grades der Abnutzung kein entsprechender allgemeiner Erfahrungssatz.
Da die Antriebswelle im Kaufzeitpunkt noch intakt war, sieht das hier eher schlecht aus. Der Nachweis wird kaum gelingen.
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-- Editiert asap am 14.08.2014 13:06
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