Anzahlung

13. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Borussia09
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Anzahlung

Hallo,

folgendes Problem:

Mein Bruder hat sich letzte Woche in GE ein Auto angeschaut und mit dem "Händler" vereinbart eine Anzahlung zu tätigen (Reservierung) in Höhe von 300 €. Heute wollten wir den Wagen abholen aber vorher zur Dekra fahren, da Privatkauf, um auf der sicheren Seite zu sein. Mängel etc.
Dies hat uns der Typ aber strikt untersagt da er keine Zeit hätte und und und. NAch einer Probefahrt, kam meinem Bruder das Auto nicht mehr so geheuer vor genauso wie die Ausreden von dem Verkäufer.
Lange rede kurzer Sinn, mein Bruder wollte das Auto nicht und die Anzahlung zurück. Dies wurde aber abgelehnt!!!!! Das Geld wurde überwiesen und als Verwendungszweck wurde "Anzahlung für Renault Twingo" angegeben.

Was kann ich tun um mein Geld wieder zu kriegen bzw wie stehen meine Chancen?

-----------------
""

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Das Geld wurde überwiesen und als Verwendungszweck wurde "Anzahlung für Renault Twingo" angegeben.


Das dürfte ein Anscheinsbeweis für das Bestehen eines (mündlichen) Kaufvertrages sein.
Da geht die Beweislast aber zu beiden Seiten; wie will die Gegenseite beweisen, welcher Preis vereinbart sein soll? 600 EUR? 3000 EUR? 10000 EUR?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Ich würde das Auto kaufen, zum ADAC oder TÜV fahren und das Auto überprüfen lassen.
Stellen sich Mängel heraus muß der Verkäufer sie auf Garantiebasis beseitigen.


-----------------
""

-- Editiert xxsirodxx am 14.01.2012 12:09

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das dürfte ein Anscheinsbeweis für das Bestehen eines (mündlichen) Kaufvertrages sein. <hr size=1 noshade>


Da die Anzahlung ja nur für die Reservierung gezahlt wurde eher nein.

Selbst wenn wäre im Ergebnis ein Rücktritt vom KV erfolgt. Wenn der VK dem K dessen gutes Recht verwehrt, vor Zahlung ds Auto zu prüfen, ist der (konkludente) Rücktritt ohne Frage möglich.

Dann gilt § 346 BGB , die Anzahlung muss zurückgezahlt werden. Ohne KV gilt das sowieso.

Man müsste VK also erst mal mit Frist zur Rückzahlung auffordern, ihn in Verzug setzen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Borussia09
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

heisst...ich bin auf der sicheren Seite??? Er will den Wagen nicht mehr

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
heisst...ich bin auf der sicheren Seite???



Ja, sicher. Das muss man gar nicht gross ausführen.

Das Problem ist, den VK zum Zahlen zu bringen. Erst mal den Verzug heubeiführen, s.o., dann sieht man weiter.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120305 Beiträge, 39869x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Stellen sich Mängel heraus muß der Verkäufer sie auf Garantiebasis beseitigen. <hr size=1 noshade>

Nicht schon wieder dieses Märchen ... :crazy:
Muss man das dir denn tatsächlich jede Woche neu erklären? :augenroll:



Die Garantie stellt eine freiwillige, über den möglichen gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehende Verpflichtung des Herstellers und/oder Verkäufers dar. Entsprechend kann dieser die Garantiebedingungen selbst festlegen und ist dabei kaum rechtlichen Restriktionen unterworfen (§ 443 BGB ).
Welche Bedingungen hier gelten würden, müsste man daher der Garantieerklärung des Garantiegebers entnehmen.
Sofern der Hersteller und/oder Verkäufer überhaupt eine abgibt, dazu ist nämlich niemand verpflichtet.

Etwas anderes gilt im Rahmen des gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs.
Den kann ein Privatverkäufer ausschliesen oder auch nicht, ein gewerblicher Verkäufer nicht.
Bei gebrauchten Waren kann sowohl der Gewerbliche als auch der Private Verkäufer den Gewährleistungsanspruch auf 1 Jahr verkürzen.

Wenn er sie nicht ausschliest, müsste er nur nachbesseren wenn ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt. Nicht jedoch schon wenn nur ein Mangel vorliegt. Gewährleistung bedeutetet nämlich nicht Anspruch auf Mängelfreiheit und stellt auch keine Haltbarkeitsgarantie dar.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Ach ja Harry van Sell
immer diesen Blödsinn den ich da schreibe.
Gemeint war natürlich die Gewährleistung.
Un hierzu ist ein Händler gesetzlich verpflichtet.
Herzlichen Dank für die Richtigstellung.
Gott sei Dank dass es Sie gibt.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.247 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen