Arglistige Täuschung? Welche Chancen habe ich?

21. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
Kandaules
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arglistige Täuschung? Welche Chancen habe ich?

Liebes Forum,

ich habe eine Frage zum Verbraucherschutzrecht:

Im November 2010 habe ich von einem freien Fahrzeughändler einen 33 Monate alten Opel Astra H Caravan erworben. Im Kaufvertrag und in der verbindlichen Bestellung wurde folgendes festgehalten:

- Nachlackierungen sind im Rahmen der Aufbereitung möglich
- Das Fahrzeug ist laut Vorbesitz unfallfrei

In beiderseitigem Einvernehmen wurden Lackmängel (abplatzender Klarlack an rechter hinterer Türunterkante und an hinterem rechten Radlauf) kurz nach dem Kauf kostenmäßig zu gleichen Teilen behoben. Einen Gewährleistungsfall hat der Verkäufer abgelehnt - aufgrund der geringen Zusatzkosten habe ich dies zähneknirschend akzeptiert. Es wurde ein Lackierer im Auftrag des Verkäufers für diese Arbeiten beauftragt. In den Folgejahren tauchten die Mängel an selben Stellen immer wieder auf. Diese wurden mehrfach vom damals beauftragten Lackierer auf dessen Gewährleistung behoben. Kurz nach dem Kauf habe ich auch bemerkt, dass die rechte hintere Tür schief eingebaut ist. Ungleichmäßige Spaltmaßen und eine schlecht schließende Tür wiesen darauf hin. Dies teilte ich dem Verkäufer schriftlich mit. Die "Einpassung" der Tür wurde daraufhin ebenfalls vom Verkäufer beauftragten Lackierer vorgenommen.

Im November 2013 habe ich nun jedoch beim Opel-Karosseriecheck zusätzlich erfahren, dass der rechte Schweller in der Vergangenheit einen Schaden erlitten haben muss. Da es sich auch ungefähr um die Stellen der damaligen Klarlackabplatzungen handelt, habe ich nun die genaue Fahrzeughistorie beim Vorbesitzer (Firmenfahrzeug) erfragt.

Dieser teilte mir folgendes schriftlich mit:

***
Im Rahmen der Fzg.-Aufbereitung wurden folgende Fzg.-Teile bearbeitet:
- Heckklappe - Rost, Kratzer, lackiert
- Kotflügel re., vorne - Smart-Repair
- Tür re., hinten - Smart-Repair
- Seite re, hinten - lackiert
- Schweller re., - lackiert
Bei den hier bearbeiteten Schäden handelt es sich um kleine Dellen, Kratzer und Rost.
***

Daraufhin erfragte ich beim Vorbesitzer ebenfalls ob diese Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Opel-Karosserieschutzes nach Opel-Richtlinien durchgeführt wurden.

Dieser teilte mir folgendes schriftlich mit:

***
Richtlinien seitens Opel, bezüglich Lack- und Karosseriearbeiten sind und waren nicht bekannt und fanden, sofern es diese gibt, auch deshalb keine Beachtung.
***

Mit diesen Informationen konfrontierte ich Ende letzten Jahres den Verkäufer. Dieser beruft sich jedoch auf den im Kaufvertrag festgehaltenen Satz "Nachlackierungen sind im Rahmen der Aufbereitung möglich".

Auch wenn der Verkäufer (laut eigener Aussage) vom Vorbesitzer über diese Arbeiten nicht in Kenntnis gesetzt wurde, so darf man doch aufgrund dessen gewerblicher Professionalität davon ausgehen, dass ihm die o.g. Lack-, Karosseriearbeiten und schief sitzende Tür hätten auffallen müssen - zumal sie sogar mir als Laie aufgefallen sind und ich ihn zeitnah nach dem Kauf zusätzlich darauf hingewiesen habe. Bei dem Verkäufer handelt es sich um einen freien Händler (kein "Wimpelhändler" / kein KFZ-Meisterbetrieb). Diesen Beweis als Arglist zu führen ist in der Praxis sicherlich sehr schwierig bis unmöglich.

Die schief eingebaute Tür und der von Opel festgestellte Vorschaden am Schweller weisen für mich jedoch eindeutig auf einen größeren, mir nicht genannten Schaden hin. Da dies nach so langer Zeit sehr schwer nachweisbar ist, würde mich interessieren in wie weit die schriftlichen Aussagen des Vorbesitzers zu werten sind? Handelt es sich bei den vom Vorbesitzer ausgeführten Arbeiten tatsächlich nur um Nachlackierungen im Rahmen von Aufbearbeitungen? Immerhin wurden im großen Umfang Lackierungen und Ausbesserungen vorgenommen. Dellen, Kratzer und Rost waren der Grund.

Das Fahrzeug wurde vom Verkäufer in der Verkaufsbeschreibung ebenfalls als "Scheckheftgepflegt" verkauft. Da die Nachlackierungen laut Vorbesitzer nicht nach Opel-Richtlinien erfolgten kann davon ja auch nicht mehr die Rede sein. Der Opel-Karosserieschutz ist an diesen Stellen erloschen. Der Opel-Karosserieschutz wird ja auch im Service-/Scheckheft dokumentiert.

Mich würde nun interessieren Wie meine Chance steht den Kaufvertrag anzufechten bzw. den Kaufpreis zu mindern. Eine Rechtschutzversicherung ist vorhanden. Ohne Gutachter kann ich aktuell als Beweis/Argument nur die Aussagen des Vorbesitzers vorweisen.

Danke und Gruß, Kandaules

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10699 Beiträge, 4208x hilfreich)

quote:
- Nachlackierungen sind im Rahmen der Aufbereitung möglich
- Das Fahrze>ug ist laut Vorbesitz unfallfrei


quote:
Arglistige Täuschung?


Nein.

1. Wurden die Nachlackierungen im Rahmen der Aufbereitung durchgeführt (Aussage des Vorbesitzers)

2. Ist das Fahrzeug lt. Vorbesitzer unfallfrei

3. Müssen Sie zum Nachweis der arglistigen Täuschung nachweisen, dass der Händler wusste, dass die Angaben des Vorbesitzers falsch waren.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Kandaules am 21.04.2014 12:31

Arglistige Täuschung?

Kann ich nicht erkennen.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Unfallfrei ist ein ziemlich nichtssagender Gummibergriff.

"Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis."

Damit sind viele Ursachen für Karroserie-, Lack- und Rahmenschäden nicht abgedeckt. Zum Beispiel alle Schäden durch Mutwilligkeit, Absicht oder unachtsamen Umgang und Fahrlässigkeit über längeren Zeitraum.

Besser wäre es zu Verlangen, dass der Wagen frei von Karroserie-, Lack-, Glass- und Rahmenschäden sowie Karroserie-, Lack-, Glass- und Rahmenreperaturen jeglicher Art ist, bzw. falls doch vorhanden oder ausgeführt diese im Kaufvertrag einzel spezifisch aufgelistet werden.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

quote:
Besser wäre es zu Verlangen, dass der Wagen frei von Karroserie-, Lack-, Glass- und Rahmenschäden sowie Karroserie-, Lack-, Glass- und Rahmenreperaturen jeglicher Art ist, bzw. falls doch vorhanden oder ausgeführt diese im Kaufvertrag einzel spezifisch aufgelistet werden.


Bei einem Gebrauchtwagen ist diese Anspruchshaltung fast nicht zu erfüllen. Wer so denkt, darf im Grunde nur einen Neuwagen kaufen. Man kann nämlich alles haben wollen, muss dann aber auch den Preis dafür bezahlen.

Für den TE sehe ich übrigens auch wenig Chancen Kapital aus der Situation zu schlagen.



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"0o--v--o0"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

quote:
bzw. falls doch vorhanden oder ausgeführt diese im Kaufvertrag einzel spezifisch aufgelistet werden


quote:
Wer so denkt, darf im Grunde nur einen Neuwagen kaufen. Man kann nämlich alles haben wollen, muss dann aber auch den Preis dafür bezahlen.


Also ich hoffe mal, dass bei einem Neuwagenkauf keine Rahmenschäden im Kaufvertrag aufgelistet sind. Bei einem Neuwagenkauf erwarte ich gar, dass Null Schäden irgendwelcher Art vorhanden oder repariert sind. Kann man aber alles haben wenn man will, muss dann aber hoffentlich auch den geringeren Preis dafür bezahlen. ;-)



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""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

quote:
Handelt es sich bei den vom Vorbesitzer ausgeführten Arbeiten tatsächlich nur um Nachlackierungen im Rahmen von Aufbearbeitungen? Immerhin wurden im großen Umfang Lackierungen und Ausbesserungen vorgenommen.

Bis jetzt konnte ich nur lesen was zur Beseitigung von Steinschlägen, Parkremplern/Bagatellschäden gehört.



quote:
Im November 2013 habe ich nun jedoch beim Opel-Karosseriecheck zusätzlich erfahren, dass der rechte Schweller in der Vergangenheit einen Schaden erlitten haben muss.

Mit der Wischi-Waschi Aussage kann man keinen Blumentopf gewinnen. Das muss soch konkreter sein.



quote:
- Das Fahrzeug ist laut Vorbesitz unfallfrei

Sollte ein Unfall vorhanden sein, nutzt diese Klausel dem Händler nichts. Denn er hat - im Gegensatz zum Privatmann - im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit sicherzustellen das er das verkauft was er anbietet. Verweise auf "Angaben vom Vorbesitzer" erleiden da regelmäßig Schiffbruch vor Gericht.






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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