Hallo,
ich habe mir einen 2 Jahre alten Gebrauchtwagen mit Garantie gekauft (3 Jahre Werkgarantie, somit noch ein Jahr Garantie durch den Vertragshändler). Bei einem sicherheitshalber durch mich einige Wochen später durchgeführten Gebrauchtwagen-TüV wurde festgestellt, dass das Fahrzeug zwar in Ordnung ist, aber offenbar lange gestanden haben muss.
Darauf konnte ich mir erst gar keinen Reim machen. Aber man lernt ja dazu. Nun habe ich inzwischen festgestellt, dass laut Fahrgestellnummer das Fahrzeugbaujahr ein Jahr älter als auf dem Kaufvertrag ist. Die Erstzulassung war vor 2 Jahren.
Hat sich der Händler korrekt verhalten oder kann ich trotz Garantie (oder Gewährleistung) einen Preisnachlass verlangen etc? Die Fahrgestellnummer war auf dem Kaufvertrag vermerkt.
Danke.
(Arglistige) Täuschung?
Steht im Kaufvertrag die Erstzulassung oder das Baujahr?
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Beides
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???
Bitte mal etwas genauer, da BEIDES nie unabhängig voneinander steht. Welches Formular wurde verwendet? Vordruck (z.B. vom Autohaus-Verlag) oder Eigenentwurf des Händlers?
Gruß, W.H.
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Im Kaufvertrag-Formular stehen u.a. Erstzulassung und (falsches) Baujahr sowie die Fahrzeugnummer. Das Formular ist eine verbindliche Bestellung für ein gebrauchtes Fahrzeug mit Garantie.
Verstehe ich das so richtig:
z.B. Erstzulassung: 15.06.1997, Baujahr ´97?
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Jaaaa.
Hast Du auch mal eine Antwort ;-)
Mhhhhm, ich fragte so nervig nach, weil ein derartiger Passus im Kaufvertrag für den Verkäufer schon recht gefährlich sein kann (z.B. Baujahr im Dezember´95 , Erstzulassung im Januar ´97) und im professionellen Autohandel absolut ungebräuchlich ist. In Deinem Fall kommt es darauf an, wieviel Zeit zwischen Produktionsdatum (in der Regel wenige Wochen oder Tage vor der Erstellung des Kfz-Briefes) und Erstzulassung vergangen ist. Vor allem aber spielt es eine Rolle, ob dieser Fahrzeugtyp zum Zeitpunkt der Zulassung noch gebaut wurde (kleine Veränderungen innerhalb der Serie ausgenommen). Liegen zwischen Baujahr und Erstzulassung weniger als 12 Monate, halte ich den Rechtsweg für wenig sinnvoll. Man kann natürlich versuchen, vom Verkäufer eine Kaufpreisminderung aus besagtem Grund zu erhalten - nur wird sich dieser wahrscheinlich nicht darauf einlassen. Und vor Gericht ist das Risiko recht hoch, dass nichts bei rauskommt oder ein Vergleich geschlossen wird, bei dem die anfallenden Kosten den "Erfolg" wieder auffressen.
Kannst ja mal ´ne Briefkopie scannen und an mich mailen (Webseite in meiner Sig - Adresse steht im Impressum).
Viele Grüße,
W.H.
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