Ich habe letzte Woche einen Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft.
Es wurde vereinbart, neuer TÜV oder Gewährleistung. Ich entschied mich für neuen TÜV und im Kaufvertrag steht nun "keine Gewährleistung".
Nun ist bei der ersten längeren Fahrt ein Mangel am Motor aufgetreten und so wie das Auto dasteht hätte er auch keinen TÜV bekommen dürfen (kein Warndreieck, kein Sanikasten, nur ein Standlich funktioniert, Scheibenwischblätter defekt).
Habe ich ein Rückgaberecht, kann ich den Händler wegen der Mängel belangen? Wer trägt die Reparaturkosten?
MfG Maximus
Ausschluss der Gewährleistung rechtens?
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Ein Händler kann die Gewährleistung nicht ausschliesen!
Rückgaberecht? Nein
Wenn Sachmängel vorhanden sind, dann muß der gewerbliche VK die Kosten für die Beseitigung übernehmen.
!!! Sachmängel sind Mängel die bereits beim Kauf (Gefahrenübergang) bestanden haben!!!
Defekte Verschleissteile zählen z.B. nicht dazu.
Viele Grüße, Michael
Also, die Mängel sind keine wirklichen Mängel.
Sani Kasten und Verbandszeug gehören nicht zur Grundausstattung. Die sind sogar bei Neuwagen nicht immer dabei.
Standlicht kann natürlich eine Minute nach der Tüv Prüfung kaputt gehen ebenso wie die Scheibenwischergummis.
Eine Wahlmöglichkeit, Tüv oder Gewährleistung gibt es nicht. Sollten wie bereits gesagt, ECHTE Sachmängel vorliegen, die Sie dem VK nachweisen müssen,muss der VK diese nachbessern.
Rücktritt ist nicht möglich .
Gruß Spezi
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Zitat: "Eine Wahlmöglichkeit, Tüv oder Gewährleistung gibt es nicht."
Steht das in irgendeinem Paragraphen?
Wenn ja, hätte ich wenigstens was in der Hand.
Da die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden kann, kann es auch solch eine Wahl nicht geben.
Was suchst du? Einen Paragraphen in dem klar steht:'Eine Wahl zwischen Gewährleistung und TÜV ist unzulässig.'
Solch einen Paragraphen gibt es nicht.
Viele Grüße, Michael
Hallo,
@micbu
Aussage:
"Defekte Verschleisteile gehören nicht dazu."
Viele Forumsteilnehmer und ich hätten gerne gewusst, wo das steht.
Sachmangel bei Gefahrübergang ist Mangel im Sinne der Gewährleistung. Verschleißteile sind in meiner täglichen Bewertung davon nicht ausgenommen.
MfG
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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"
@ Maximus84
Siehe $$ 474, 475 BGB.
@ Commodore
Der BHG hat klar gestellt, dass die Beweislastumkehr des $ 476 nur für Mängel gilt. Der Käufer muss demnach beweisen, dass nicht nur Verschleiss, sondern ein Mangel vorliegt.
@Commodore
defekte Verschleisteile war wohl etwas unglücklich formuliert.
Gemeint sind natürlich abgenutzte Verschleissteile.
Viele Grüße, Michael
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