Hallo zusammen,
ich hoffe jemand kann mir folgende Frage beantworten.
Ich als Gewerbetreibender bieten dem Kunden einen Autoumbau als Sonderanfertigung nach Kundenwunsch (Verbreiterung, Umbau der Frontschürze zB. eckig anstatt rund usw.).
Meine Frage wäre:
- Wie lange muss ich auf den Teileumbau / Anpassung Gewährleistung geben?
- Wie lange muss ich auf den Lack Gewährleistung geben?
Schadensbilder könnten sein:
- Verspoilerung wird aufgeklebt und fällt plötzlich ab
- Lack plättert ab
- Unter dem Lack kommen Roststellen zum Vorschein
Sind Sonderanfertigungen von der Gewährleistung ausgeschlossen oder gibt es einen Mindestsatz?
Auto Sonderanfertigung Gewährleistung
17. Juni 2011
Thema abonnieren
Frage vom 17. Juni 2011 | 18:36
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto Sonderanfertigung Gewährleistung
#1
Antwort vom 18. Juni 2011 | 01:23
Von
Status: Unbeschreiblich (130384 Beiträge, 41519x hilfreich)
quote:
- Wie lange muss ich auf den Teileumbau / Anpassung Gewährleistung geben?
- Wie lange muss ich auf den Lack Gewährleistung geben?
2 Jahre
quote:
Sind Sonderanfertigungen von der Gewährleistung ausgeschlossen oder gibt es einen Mindestsatz?
Nein.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
#2
Antwort vom 18. Juni 2011 | 09:52
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
@von Harry van Sell
Ich weiß von einem Gutachter und Autohaus das es angeblich nur 6 Monate oder max. 12 sind.
Daher glaube ich das deine Aussage von 2 Jahren falch ist.
-----------------
""
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Auto - Kauf und Verkauf" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 18. Juni 2011 | 10:06
Von
Status: Senior-Partner (6927 Beiträge, 2509x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Daher glaube ich das deine Aussage von 2 Jahren falch ist. <hr size=1 noshade>
HvS hat völlig recht:
Lies § 634a (1) Nr.1 BGB . 2 Jahre.
Die Frage ist, inwieweit man das nach § 639 BGB per AGB einschränken kann.
§ 309 Nr. 8 (ff BGB lässt das nur eingeschränkt zu. Demnach 1 Jahr.
Bei der Ausformulierung der AGB solltest du dir aber kompetente, professionelle Hilfe einkaufen.
-----------------
""
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
305.203
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
11 Antworten
-
3 Antworten
-
17 Antworten
-
4 Antworten
-
10 Antworten