Auto beim Händler gekauft Motor läuft nicht -Wandlung?

10. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Andre_B.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto beim Händler gekauft Motor läuft nicht -Wandlung?

Guten Abend, ich habe bei einer Mercedes-Vertragswerkstatt vor 4 Wochen einen PKW mit Gas- und Benzinantrieb gekauft.
Der Gasantrieb funktioniert einwandfrei, der Benzinantrieb leider überhaupt nicht. Diesen Mangel habe ich beim Autohaus schriftlich reklamiert und der Wagen wurde bereits für 5 Werktage in die Werkstatt genommen ohne Erfolg. Die Werkstatt hatte den PKW auch bei einem externen Spezialisten für Gasantriebe zur Instandsetzung in Auftrag gegeben, auch ohne Erfolg. Es sollen jetzt in der nächsten Woche weitere Diagnosen durchgeführt werden, wobei mir der Werstattmeister zu verstehen gab, das er relativ ratlos sei. Auf das Fahrzeug habe ich 1 Jahr Gewährleistung inkl. Gasantrieb (schriftlich im Vertrag festgehalten).

Meine Frage lautet, ob die Möglichkeit der Wandlung besteht, da aus meiner Sicht ein erheblicher Mangel vorliegt und ich in den Wagen kein Vertrauen mehr habe?

Ist eine Fristsetzung notwendig, in welcher der Wagen fahrbereit sein muß, um Wandlung zu verlangen?

Vielen Dank.









4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 181x hilfreich)

Zunächst 2x
Nacherfüllung

Der Käufer hat zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung . Hierbei kann er wählen zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf. Häufig wird die Ersatzteillieferung schon deshalb scheitern, da beim Verkauf von gebrauchten Sachen keine identische Ersatzlieferung möglich sein wird.
Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten , wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.
Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.
Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen , wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Rücktritt vom Vertrag oder Minderung

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist (ca. 2 Wochen) zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, weil der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat, so kann der Käufer entweder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2 , 440 , 323 , 326 Abs. 5 BGB ) verlangen oder statt des Rücktritts den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern ( Minderung nach §§ 437 Nr. 2 , 441 BGB ).
Zu beachten ist jedoch, dass der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ). ( Möglicherweise ist das bei Ihnen der Fall )

Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben . Beim Rücktritt muss der Käufer den Vorteil ausgleichen, den er durch die Benutzung des Wagens bis zu dessen Rückgabe erlangt hat. In der Rechtssprechung wird der auszugleichende Vorteil mit 0,7 bis 1% des Kaufpreises des Fahrzeuges pro gefahrene 1000 km bewertet.
Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt, so dass auch hier grundsätzlich eine angemessene Fristsetzung durch den Käufer zur Nachbesserung nötig ist. Eine Minderung ist im Gegensatz zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Es gibt keinen generellen Minderungsbetrag. Der Minderbetrag ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Soweit erforderlich, muss ein Sachverständiger durch Gutachten den Minderbetrag festsetzen.

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"Beamte dürfen nichts annehmen, nicht einmal Vernunft."

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#2
 Von 
nosaxon
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 54x hilfreich)

...aber muss der Käufer nicht zunächst beweisen, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt...? Und da es wohl ein Gebrauchtwagen gewesen sein muss...

*lach*

Nur ein Scherz nach 22.00 Uhr!

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#3
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 181x hilfreich)

Richtig der Käufer muß darlegen und beweisen, im vorliegenden Fall jedoch nicht sonderlich schwierig. Hoffe ich mal(Grins)
Zudem wird der Fehler ja nicht bestritten.



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"Beamte dürfen nichts annehmen, nicht einmal Vernunft."

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#4
 Von 
Andre_B.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für die prompte Unterstützung!!

Die Beweisführung war nicht schwierig, der Meister ist ein Stück mit dem Wagen im Benzinbetrieb gefahren und hat die Fehlzündungen und mangelnde Motorleistung selbst mit festgestellt.

Wenn ich den Rechtshinweis richtig verstanden habe, würde es für einen Wandel ausreichen, wenn der Mangel innerhalb einer von mir zu setzenden Frsit (jetziger Werkstattaufenthalt eingerechnet = ca. 2 Wochen) nicht behoben werden kann?

Vielen Dank

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