Auto ersteigert - Kupplung defekt - Rückgabe?

13. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
pommes20
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto ersteigert - Kupplung defekt - Rückgabe?

Moin moin!

Ich ersteigerte bei ebay am 03.11.08 einen Cuore für 499 EUR (Artikelnummer: 260308776715)

Mein Grund zum Ersteigern war die Beschreibung:
**********************************************************
- Versteigere hier eine Schönen Cuore mit Tüv und Asu bis 2010
- Der Wagen ist sehr Sparsam im Verbrauch 4,5 Liter und im Unterhalt Steuer 136,- Euro
- Er ist Technisch in einwandfreiem zustand
- Optisch ist es kein Neuwagen leichte kratzer und Dellen hier und da aber nichts Schlimmes...
**********************************************************

Außschlaggebend hierbei: "Er ist Technisch in einwandfreiem zustand".
Außerdem war in dem Optionsfeld "Nicht reparierte erhebliche Beschädigung:" ein NEIN vermerkt.

Ich holte den Wagen ab. Bei der längeren Fahrt von ca. 260Km (Oldenburg nach Kiel) bemerkte ich, dass die Kupplung beim Vollgasgeben durchdrehte (oder wie man das nennt). Ich musste also sehr behutsam mit dem Gas umgehen. Es war keinesfalls normal.

Außerdem hatte ich nach der längeren Fahrt bemerkt, dass der Kasten mit dem Ersatzrad im Kofferraum voll mit Wasser war und der Boden im Auto nass war. Bei genauerem Untersuchen entdeckte ich ein Loch im hinteren, linken Radkasten. So groß wie eine CD. Dort war wohl Spritzwasser während der Fahrt eingedrungen. Durch das Wasser waren im Innenbereich hinter der Verkleidung Roststellen entstanden.

Als ich den Verkäufer dann kontaktierte und dieser antwortete (was Tage bzw. Wochen dauerte), meinte dieser, dass er mir nichts schuldig sei bzw. ich ihm nichts anhaben könnte. Aus dem Grunde, weil er privatinsolvent und mittellos sei.

Nun meine allgemeinen 2 Fragen:

1. Kann ich von dem Kaufvertrag aufgrund der Mängel an dem KFZ zurücktreten?
2. Wenn ja: Befreit die Privatinsolvenz den Verkäufer von der Pflicht?


Ich bin für jede Antwort dankbar.

Gruß aus Kiel,
pommes20.


Zur Info:
Der Verkäufer (8766alfred) verkaufte vor kurzem einen Peugeot für 800EUR und kaufte mittlerweile ein anderes KFZ bei ebay (Artikelnummer: 130279523344) und ein Automatikgetriebe (Artikelnummer: 250353703116)... von meinem Geld :bang: Der Mann ist also kein Laie in Sachen KFZ.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Voraussetzung dafür, dass Ihnen Gewährleistungsansprüche nach § 437 BGB (Nachbesserung und Minderung des Kaufpreises) zustehen,
ist dass die Kupplung usw. Mängel im Sinne von § 434 BGB darstellen.
Ein Mangel nach § 434 BGB ist dann zu bejahen, wenn entweder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt, sich das Fahrzeug für die nach dem
Vertrag vorausgesetzten Verwendung nicht eignet oder eine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung fehlt.
Bei einem Gebrauchtwagenkauf ist wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Ausfall von Verschleißteilen und eine größere Reparaturanfälligkeit hingenommen werden müssen (vgl. u.a. OLG Karlsruhe DAR 2002, 167 ), was jedoch beispielsweise nicht bei völligem Ausfall des Motors gilt.
Die Angabe des Verkäufers eines gebrauchten Fahrzeugs, der Pkw sei in "Best-" bzw. "Top-Zustand", stellt lediglich eine unverbidnliche Anpreisung, aber keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft des Wagens dar (Urteil des OLG Hamm vom 08.07.1997 - 28 U 18/97 ).

Wie sah die Vertragsgestaltung aus: Wurde die Gewährleistung hier ausgeschlossen ?


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#2
 Von 
pommes20
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin!

Die Vertragsgestaltung...

Das einzige was es als Anhaltspunkt gibt, ist die Auktion.
Dort stand geschrieben (ich zitiere) "Keine Garantie keine Rücknahm".

Aber ist die Auktion bei ebay schon der Kaufvertrag?

Ein weiterer Kaufvertrag, wie es scheinbar gemacht werden sollte, wurde nicht unterschrieben. Wohl mein Fehler...

mfg

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#3
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> Dort stand geschrieben (ich zitiere) "Keine Garantie keine Rücknahm"

Das dürfte wohl für einen privaten VK ein ausreichender Gewährleistungsausschluß sein (als Laie muß man nicht zwingend die juristisch korrekte Formulierung wählen, solange erkennbar ist, was gemeint sein soll).

Folglich müßte der K dann dem VK nachweisen, daß er die Mängel kannte und arglistig verschwiegen hat.

> Aber ist die Auktion bei ebay schon der Kaufvertrag?

Ja.

> Ein weiterer Kaufvertrag, wie es scheinbar gemacht werden sollte, wurde nicht unterschrieben. Wohl mein Fehler.

Der hätte dir auch nichts genützt. Was hätte da denn anderes dringestanden als bei eBay?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Ich stimme Wellkamp voll zu.

Habe eben mal die Auktion aufgerufen: Der Wagen ist über 15 Jahre alt, hat über 180.000 km auf dem Buckel und hat €499 gekostet. Insofern sind übliche Gebrauchsspuren, Abnutzung o. ä. durchaus hinzunehmen.
In der Auktionsbeschreibung steht ausserdem, daß "der Wagen jederzeit in Oldenburg besichtigt werden kann, um spätere Nachverhandlungen gleich auszuschliessen".

Warum haben Sie keine ausführliche Probefahrt unternommen bzw. noch jemanden mitgenommen, der sich mit Autos auskennt und möglicherweise weiß, wo man bei solchen Modellen verstärkt achten sollte z. B. die Kupplung, Wasser in Radkasten ?

Meines Erachtens wird es schwerfallen, dem Verkäufer nachzuweisen, daß er die Mängel kannte bzw. hätte kennen müssen und sie Ihnen arglistig verschwiegen hat. Nur dann wäre der Gewährleistungsausschluß unwirksam und Sie könnten Schadensersatz-Ansprüche gelten machen. Abgesehen davon, daß Sie sowieso nicht ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten können, da Sie dem Verkäufer zunächst das Recht auf Nacherfüllung einräumen müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
pommes20
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Tja.
Aus Fehlern lernt man.

Ich werde trotzdem versuchen, eine Lösung herbeizuführen.
Wenn ich weiterkommen sollte, werde ich berichten.

Danke für Eure Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat von Wellkamp

quote:
> Dort stand geschrieben (ich zitiere) "Keine Garantie keine Rücknahm"

Das dürfte wohl für einen privaten VK ein ausreichender Gewährleistungsausschluß sein (als Laie muß man nicht zwingend die juristisch korrekte Formulierung wählen, solange erkennbar ist, was gemeint sein soll).


Das ist so nicht richtig. Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen. Im Gegenzug dazu ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt im übrigen auch für Privatpersonen wenn diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Im Zweifel hat der Verkäufer jetzt sogar 2 Jahre Gewährleistung zu geben.

Gruß
DemIhm

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> Das ist so nicht richtig. Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen. Im Gegenzug dazu ist die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben.

§133 BGB :

"Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."

Der VK wird kaum etwas ausschließen gewollt haben, was er sowieso nur freiwillig dazu hätte geben können, andererseits aber das nicht ausschließen gewollt haben, was er ausschließen mußte, damit er es nicht geben muß.

Der VK hat eindeutig den Ausschluß der Gewährleistung gemeint.

Das ist auch schon obergerichtlich entschieden, daß diese Formulierung im Zweifel ausreicht (anders bei einem gewerblichen VK).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat von Wellkamp

quote:<hr size=1 noshade>Das ist auch schon obergerichtlich entschieden, daß diese Formulierung im Zweifel ausreicht (anders bei einem gewerblichen VK). <hr size=1 noshade>


Könnten Sie mir bitte mal die Aktenzeichen mitteilen?

Ich gebe Ihnen mal eins: BGH - Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%203/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06: Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sec...">VIII ZR 3/06</a>.

Noch zu Ihrer Aussage:

quote:<hr size=1 noshade>Der VK hat eindeutig den Ausschluß der Gewährleistung gemeint. <hr size=1 noshade>


Dann muss er das auch so schreiben und die Gewährleistung rechtswirksam ausschliessen.

Hier wurde keine Garantie gegeben, das steht in der Auktion. Das die Gewährleistung ausgeschlossen wurde sehe ich in der Auktion nicht.

Garantie und Gewährleistung sind im übrigen völlig unterschiedlich und nicht miteinander vergleichbar.

Gruß
DemIhm

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