Auto gekauft, Verkäufer behält Anzahlung, etc.

25. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
ScrewD
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Auto gekauft, Verkäufer behält Anzahlung, etc.

Hallo,

ich habe ein Auto bei Ebay ersteigert. Es sollte aus einer Sammlung aus einer Halle stammen, jährlich gefahren worden sein, aber in der Beschreibung stand auch, das er als Restaurationsobjekt und Teileträger verkauft wird.

Den Wagen ersteigerte ich, telefonisch besprach ich mit dem Verkäufer die angebotene Lieferung und befrage ihn nochmal zu den Zustand.
Wir einigten uns auf 1000 Euro Anzahlung und 500 Euro für den Transport.

Am Tag der Lieferung, konnte ich leider nicht vor Ort sein, also beauftragte ich einen bekannten Mechaniker den Wagen in Empfang zu nehmen und die Restsumme zu übergeben.

Der Wagen wurde geliefert und der Zustand war deutlich schlechter als Beschreiben und telefonisch Beschrieben wurde.

Der Wagen war lange im Freien gestanden, hatte mehr Rostschäden, Mäusebefall, Schimmel, etc. Der Motor sollte von einem Fachhändler getauscht worden sein mit Beleg, dieser war nicht vorhanden.

Eine Einigung wollte der Verkäufer nicht treffen, also hab machte der Mechaniker ein paar Bilder gemacht und er nahm das Fahrzeug wieder mit.

Im Anschluss war er nicht mehr telefonisch erreichbar und auch per Mail nicht zu einer Einigung bereit. Er sieht sich im Recht und behält die Anzahlung und den Betrag für den Transport.

Mir blieb nichts anderes übrig als einen Mahnbescheid einzureichen und eine Anzeige wegen Betrug.

Nun kam die Entscheidung vom Richter, es sein alles rechtens, da er es als Restaurationsobjekt und Teileträger beschrieben hat.

Jetzt denke ich natürlich an einen Einspruch, damit ich zumindest einen Teil meiner Anzahlung wieder sehe. Wie ist eure Meinung dazu?

Danke, Gruß


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1392x hilfreich)

quote:
Jetzt denke ich natürlich an einen Einspruch, damit ich zumindest einen Teil meiner Anzahlung wieder sehe. Wie ist eure Meinung dazu?


Was ist an dem Begriff Restaurationsobjekt so schwer zu verstehen, wenn selbst der Richter weiß, was das bedeutet. Dazu muss man kein Restaurator sein.

Und vor Gericht wurde das Thema Anzahlung nicht verhandelt, hast du vergessen diesen Punkt vorzubringen?

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#2
 Von 
ScrewD
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Es gab keine Verhandlung, die Klage wurde nur abgelehnt, da sich in der
Beschreibung der Zusatz Restaurationsobjekt bzw. Teileträger stand. Was
aber auch kein genereller Freibrief sein kann. Einen Scheunenfund in ein fahrbereites Fahrzeug aus einer Sammlung zu machen. Oder einen AT-Motor
mit Rechnung beschreiben und dann nicht vorweisen können.
Telefonisch hatte ich ja nochmals nachgefragt, sonst hätte man dort auch noch
ein Einigung finden können. Aber dann die Anzahlung für seinen Aufwand zu behalten, obwohl im der Transport extra vergütet wurde, kann nicht sein.
Das Fahrzeug wurde dann auch 3 Wochen danach einfach verkauf.


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41100x hilfreich)

Ich habe das Gefühl, das hier ohne Anwalt gearbeitet wurde?

Mahnbescheid war hier leider der falsche Weg, hier hätte besser eine richtge Klage erfolgen sollen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es gab keine Verhandlung <hr size=1 noshade>


Äh wat? §128 I ZPO , das geht nicht.
Ein Fall von §495a BGB kann das ja bei dem Streitwert (1500 EUR) nicht gewesen sein.

quote:<hr size=1 noshade>Das Fahrzeug wurde dann auch 3 Wochen danach einfach verkauf. <hr size=1 noshade>


Dann kann der VK aber nur den entstandenen Schaden (Mindererlös, Aufwände) in Rechnung stellen und nicht einfach die Anzahlung und Lieferkostenpauschale behalten.

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt denke ich natürlich an einen Einspruch <hr size=1 noshade>


Berufung geht vor's Landgericht, dort herrscht Anwaltszwang, d.h. du solltest dann schleunigst einen Anwalt konsultieren (Fristen laufen!).
Allerdings kann der auch nicht alles reparieren, was man als Laie ohne Anwalt verbockt hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9029 Beiträge, 4894x hilfreich)

Naja, alleine Rücktransport schmälert den Anspruch des TE um 500€ (gleicher Preis wie Hin-Transport)

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"Skype: radfahrer999 123recht.net"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Naja, alleine Rücktransport schmälert den Anspruch des TE um 500€ (gleicher Preis wie Hin-Transport)


Nein. 500 EUR sind der *Preis* für eine Lieferung, nicht die tatsächlich entstandenen Kosten (und nur die sind schadensersatzfähig).

Einen Wagen von A nach B liefern, da findet man für 100 EUR auch einen Studenten, der das macht (könnte der K organisieren), da muß man keine zwei Mitarbeiter mit dem Sattelschlepper losschicken, Schadensminderungspflicht.

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#7
 Von 
Karl-Heinz1234
Status:
Beginner
(117 Beiträge, 46x hilfreich)

Hallo
das Fahrzeug ist ja aber nicht Fahrtüchtig,also nix mit Studenten fahren.Der muß mit einem Trailer transportiert werden.
Ich denke auch das der Verkäufer etwas mit seinem Angebot(fahrbereit,Motor mit Rechnung überholt,aus Sammlung......) übertrieben hat.
Bei Anfragen zu einem Fahrzeug sollte das daher immer Schriftlich in Form einer Mail erfolgen um später evtl. etwas Beweisbares vorweisen zu können.
Am Telefon ist das nicht Beweisbar und der Richter muß mit dem Arbeiten was er vorliegen hat (Bastlerfahrzeug,zum Restaurieren....).Ich persönlich sehe da keine Erfolg für Sie.
Gruß

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41100x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der muß mit einem Trailer transportiert werden. <hr size=1 noshade>

Und von solchen Fahrzeugen müssen Studenten ja bekanntermaßen mindestens 2m Abstand halten, geschweige dann das sie so etwas fahren düften ...
*ironie off*





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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