Hallo ich habe mir vor ca. genau einem Jahr ein Auto bei einem Händler gekauft. Vor kurzem ist mir ein Reh ins Auto gelaufen und ich habe es in einer Werkstatt reparieren lassen, dabei ist aufgefallen das das Auto schon einen Vorschaden hatte.Ich habe dann den Vorbesitzer des Autos angerufen und der hat gesagt das der Wagen einen leichten Auffahrunfall und einen Leitplankenschaden hatte. Der Händler aber bei dem ich das Auto gekauft habe hat mir aber beim Kauf nur gesagt das das Auto einen kleinen Frontschaden vorne rechts hatte und da nur der Kotflügel deffekt war. Desweiteren steht im Kauffertrag "wegen Blech bzw.Lackschäden können Nachlackierungen nicht ausgeschlossen werden". War heute noch mal in einer Werkstatt und habe die Lackdicke messen lassen. Die komplette rechte Seite ist gespachtelt und Lackiert worden. Welche Rechte habe ich denn jetzt oder kann ich überhaupt etwas dagegen machen? Auch wegen dem Satz im Kauffertrag.
Vielen Dank
Hans004
Auto mit Unfallschaden gekauft.
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Wieso rufst Du denn nach 1 Jahr erst den Vorbesitzer an? Du müsstest Dich an Deinen Verkäufer wenden, er dann an den Vorbesitzer.
Der Satz im Kaufvertrag sagt ja schon alles :-(
Im Endeffekt wird das im Sande verlaufen
Nichts wird im Sande verlaufen,ist doch wohl ein Unterschied ob es ein leichter Blechschaden(Kotflügel)oder ob das Fahrzeug einen Auffahrunfall und einen Leitplankenschaden hatte!Aus meiner Sicht ein Fall von arglistiger Täuschung,ich würde dem Händler einfach sagen das die im Kaufvertrag zugesicherten Daten(Kotflügel)nicht stimmen das das Fahrzeug eine ganz andere Unfallgeschichte hatte die sich durch Werkstätten und vom Vorbesitzer bestätigen ließen.Auf Wandlung des Kaufvertrag bestehen,wenn das nicht hilft dann zum Anwalt das Ding gewinnst du auf jeden Fall!
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Entscheidend ist was ganz genau im Kaufvertrag steht.
Hallo !
Wird nach einem Jahr wohl sehr schwierig werden.
Du müsstest beweisen, dass der Schaden bei Kauf des Autos vorhanden war.
Es könnte ja auch sein, dass du inzwischen einen Unfall hattest, der repariert wurde und den Schaden jetzt auf den Verkäufer schieben willst.Nur mal angenommen....
Gruß
Die Unfallschäden waren beim Kauf bekannt und wurden angegeben.
Einen Regressanspruch gibt es m.E. hier nicht.
Gruß Spezi
Mir war beim Autokauf nicht bekannt das das Auto einen Leitplankenschaden und Auffahrunfall hatte.
Eben du hast von diesen Schäden nichts gewusst und bist davon ausgegangen das dein Fahrzeug einen Blechschaden hatte(Kotflügel und beilackieren)und das ist nun mal was ganz anderes wie ein Leitplankenschaden und ein Auffahrunfall ,siehe mein Bericht oben ich würde die Sache einem Anwalt übergeben ,diesen Fall mit dieser Sachlage wirst du auf jeden Fall gewinnen!
Also so ganz stimmt das ja nicht, von nix gewusst haben:
>>Der Händler aber bei dem ich das Auto gekauft habe hat mir aber beim Kauf nur gesagt das das Auto einen kleinen Frontschaden vorne rechts hatte und da nur der Kotflügel deffekt war. Desweiteren steht im Kauffertrag wegen Blech bzw.Lackschäden können Nachlackierungen nicht ausgeschlossen werden.>>
Demnach ist ein Auffahrunfall auch vorne möglich, also ein Frontschaden.
Wenn das Auto dann nun leichte Kratzer und Schrammen von der Leitplanke hatte, mussten diese sicher wegen Lackschäden nachlackiert werden, das Spachteln meisst nicht ausschliesst.
Frage wäre, wer hat den Unfallschaden beheben lassen, der Vorbesitzer oder der Verkäufer??
doppelt gepostet
-- Editiert von spezi am 21.12.2007 07:51:14
--- editiert vom Admin
Hallo,
hier einmal 3 Urteile die noch nicht anderweitig beschieden worden sind:
Unfallschäden > Gebrauchtwagen:
Gebrauchtwagenhändler müssen ein Auto, bevor sie es verkaufen, auf Unfallschäden gewissenhaft überprüfen und den Kunden - auch ohne dazu aufgefordert zu werden - darüber informieren. Ausgenommen von dieser Informationspflicht sind lediglich Schäden im Rahmen des sogenannten "Bagatellbereiches"; also Schäden, die nicht in die Wertung von Unfallschäden aufgehen. Reparaturwert bis max. 200.- DM (einmalig). ( OLG Köln - Az.: 19 U 106 / 95 )
Unfallschäden :
Erkundigt sich der Käufer nach einem Unfall des Autos, so muß ihm der Verkäufer alle Schäden vollständig offenbaren, selbst auch dann, wenn der Verkäufer diese Schäden aus seiner Sicht für unwesentlich hält. ( OLG Frankfurt - Az.: 7 U 215 / 92 )
Unfallwagen > Offenbarungspflicht:
Beim Verkauf eines unfallgeschädigten Fahrzeuges hat der Verkäufer auf Nachfrage grundsätzlich eine Offenbarungspflicht. Sie besteht selbstverständlich auch gegenüber einem Gebrauchtwagenhändler und nicht nur gegenüber einem "privaten" Käufer. Der Verkäufer darf sich nicht auf die Entschuldigung zurückziehen, daß der Käufer selbst hätte erkennen müssen, ob das Fahrzeug eventuell Schäden oder Restspuren aufweist. ( OLG Köln - Az.: 6 U 184 / 93 )
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