Auto privat verkauft, jetzt Rechtsanwalt

19. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
dani236
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto privat verkauft, jetzt Rechtsanwalt

Hallo,
wir haben vor ein paar Wochen einen Peugeot 207cc privat verkauft.
Das Auto wurde nur verkauft, da wir einen größeren benötigten. Das Fahrzeug wurde von
uns abgemeldet.
Es hat sich ein Verkäufer gemeldet, der sich den PKW angeschaut hat.
Er hat sogar eine Probefahrt gemacht, obwohl der Wagen nicht angemeldet war. Da er offensichtlich
zufrieden war, hat er auch den Vertrag unterschrieben und den Peugeot gekauft.
Der Vertrag habe ich von mobile ausgedruckt.
Der Käufer hat das Fahrzeug mit einem Trailer nach Hause gebracht, da ja das Auto abgemeldet war.
Zuhause angekommen, ist wohl das Auto nicht angesprungen. Nach mehrmaligen Probieren ist er
angesprungen und eine Fehlermeldung "Abgasanlage defekt". Ein befreundeter Kfz-Meister des Käufers
meinte, das der Katalysator eventuell defekt sein und das schon länger bestehen müsste.
Bei uns ist nie eine Fehlermeldung aufgetreten.
Nun haben wir ein Schreiben von Rechtsanwalt bekommen, das wir das Fahrzeug zurücknehmen sollen.
Darauf haben wir uns nicht gemeldet. Nun kam noch ein Schreiben, mit einer Frist, das wir doch
Stellung dazu nehmen sollten, bevor das ganze gerichtlich weitergeht.
Müssen wir das Auto zurücknehmen? Wir sind uns keiner Schuld bewusst. Als der Verkäufer das Auto
bei uns angemacht hat, funktionierte es ohne Probleme, auch das Fahren. Wie hätten wir das denn
beeinflussen sollen?
Müssen wir auf dieses Schreiben antworten?
Ich hoffe, ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen.




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130327 Beiträge, 41514x hilfreich)

Zitat (von dani236):
Müssen wir auf dieses Schreiben antworten?

Nein.



Zitat (von dani236):
Wie hätten wir das denn beeinflussen sollen?

Da gibt es durchaus Mittel und Wege.



Die gesetzliche Sachmängelhaftung wurde ausgeschlossen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
dani236
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

In dem Kaufvertrag steht unter Gewährleistung:
"Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 759x hilfreich)

Ihr müsst nicht antworten und das Fahrzeug auch selbstverständlich nicht zurück nehmen.

Am besten lasst ihr auch dieses Schreiben unbeantwortet. Einen Nachteil habt ihr dadurch nicht.

Erst wenn eine Klage oder ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrifft, müsst ihr reagieren. Da dies für den Käufer aber aussichtslos ist, halte ich das eher für unwahrscheinlich.

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