Auto verkaufen im noch angemeldeten Zustand

14. Juni 2025 Thema abonnieren
 Von 
frabarzz
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 4x hilfreich)
Auto verkaufen im noch angemeldeten Zustand

Hallo,
mal angenommen :

wenn man ein Auto im angemeldeten Zustand verkauft und macht beispielsweise noch folgenden Zusatz in den Kaufvertrag :

[b]* der Käufer verpflichtet sich ab dato Übergabe/Verkauf ,alle eventuellen Vorfälle/ Ereignisse welche mit dem KFZ in Zusammenhang stehen ,selbst zu tragen bzw. zu übernehmen !
[/b]
diesen Zusatz nochmal seperat zu unterschreiben

wäre der Vekäufer im Fall eines Falles "aus dem Schneider" bzw. der Zusatz rechtswirksam ?

MfG




15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49965 Beiträge, 17513x hilfreich)

Zitat (von farbarzz):
wäre der Vekäufer im Fall eines Falles "aus dem Schneider" bzw. der Zusatz rechtswirksam ?

Da das Geschriebene sowieso gilt, auch wenn man es nicht ausdrücklich vereinbart, erschließt sich mir der Sinn der Klausel nicht.

Sollte der Käufer betrügerische Absichten haben, nützt auch die Klausel nichts.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18927 Beiträge, 10206x hilfreich)

Zitat (von frabarzz):
wäre der Vekäufer im Fall eines Falles "aus dem Schneider" bzw. der Zusatz rechtswirksam ?

Ja - das hilft aber nichts, wenn der Käufer den Zusatz ignoriert, untertaucht, sich tot stellt, ins Ausland verschwindet, Pleite ist (und deshalb einen Schaden nicht bezahlen kann) a...


-- Editiert von User am 14. Juni 2025 11:12

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9645 Beiträge, 2041x hilfreich)

Zitat (von frabarzz):
wäre der Vekäufer im Fall eines Falles "aus dem Schneider" bzw. der Zusatz rechtswirksam ?


ich würde sagen jein. Der Passus ist zu schwammig

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20057 Beiträge, 7271x hilfreich)

Was willst du denn abgesichert wissen? Ich vermute: Ordnungswidrigkeiten, Unfälle, aber auch Ab- und Ummeldung. Das sollte konkret gelistet sein, denke ich.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14914 Beiträge, 4569x hilfreich)

Hallo,

wenn man im Internet sucht findet man häufig den Ratschlag, grundsätzlich nicht angemeldet zu verkaufen.
Ich vertrete aber die Ansicht, dass man damit schon nennenswert den Preis reduziert (insbesondere seit es praktisch keine Roten Nummern mehr gibt - die Kurzzeitkennzeichen sind einfach nur Mist).

Ich frage mich aber auch, vor was du dich absichern willst. Mal ein paar Ideen, und deren Folgen:

Ordnungswidrigkeiten (oder gar Straftaten): Dafür haftet der Fahrer/Täter, nicht der Halter. Sogar der Halterhaftung bei Parkverstößen kann man sich leicht entledigen, man muss nur den Fahrer benennen.
Und das du dir von dem Käufer einen Ausweis zeigen lässt und dir die Daten notierst sollte wohl selbstverständlich sein, ergo könntest du ihn benennen, also in aller Regel kein Problem für dich.

Unfallschäden: Dafür kommt die aktuelle Versicherung auf (also deine). U.U. hast du dann einen Schadenersatzanspruch gegen den Fahrer oder auch gegen den Käufer (weil er das Fahren zugelassen hat). Solche Schäden sind insbesondere die Höherstufungen.

Nicht wie vereinbart ummelden: Das erzeugt auch Schadenersatzansprüche (Steuern, Versicherungsprämie), daher sollte eine klare Frist gesetzt werden.

Betrügereien: Da ist sicher einiges denkbar, aber man kann sich nicht gegen alles absichern (so ist das Leben nun mal).

Bedenken hätte ich vielleicht, wenn das Fahrzeug zugelassen ins Ausland gefahren werden soll, bzw. wenn der Käufer aus dem Ausland stammt. Dann könnte es nämlich schwieriger sein ggf. seine Rechte auch durchzusetzen.

Zitat:
diesen Zusatz nochmal seperat zu unterschreiben
Warum nochmal? Solange es nicht versteckt im sogenannten Kleingedruckten steht ist es klar Vertragsbestandteil.

Stefan

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5441 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von frabarzz):
wäre der Vekäufer im Fall eines Falles "aus dem Schneider" bzw. der Zusatz rechtswirksam ?


Nö. Wenn bestimmte Kosten gesetzlich vom Halter eingefordert werden können, dann nutzt es einem nichts, dass man einen Vertrag hat, in dem ein Dritter einem zusichert, diese Kosten zu übernehmen. Man ist dann als Halter trotzdem erst mal in der Haftung.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49965 Beiträge, 17513x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Wenn bestimmte Kosten gesetzlich vom Halter eingefordert werden können, dann nutzt es einem nichts, dass man einen Vertrag hat, in dem ein Dritter einem zusichert, diese Kosten zu übernehmen. Man ist dann als Halter trotzdem erst mal in der Haftung.

Mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ist der Käufer der Halter.

Es bleibt dabei, dass die Klausel überflüssig ist, weil darin etwas vereinbart werden soll, was ohnehin schon gesetzlich gilt. Vor Betrug kann man sich auch nicht mit so einer Klausel sichern.

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#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5441 Beiträge, 1823x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ist der Käufer der Halter.


Solange der Wagen noch auf den VK angemeldet ist?

Das ist ja praktisch, dann "verkaufe" ich mein Auto an irgendeine erfundene Person und verweise für alle Arten der Halterhaftung einfach auf den von Max Maximalowitsch, 12 Stolyany Pereulok, Moskau, "unterschriebenen" Kaufvertrag. ;)

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14914 Beiträge, 4569x hilfreich)

Hallo,

im Außenverhältnis, etwa bei Unfallschäden, Bußgeldern, Steuern oder Versicherungsbeiträgen haftet man durchaus als Noch-Halter (natürlich mit Einschränkungen, auch als Halter haftet man nicht für alles).
Aus dem Schneider ist man nur derart, dass man von dem Käufer Schadenersatz fordern kann.

Stefan

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49965 Beiträge, 17513x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Solange der Wagen noch auf den VK angemeldet ist?

Ja

Zitat (von BigiBigiBigi):
Das ist ja praktisch, dann "verkaufe" ich mein Auto an irgendeine erfundene Person und verweise für alle Arten der Halterhaftung einfach auf den von Max Maximalowitsch, 12 Stolyany Pereulok, Moskau, "unterschriebenen" Kaufvertrag.

Man will also Straftaten begehen um eine Ordnungswidrigkeit zu vertuschen?

Zitat (von reckoner):
im Außenverhältnis, etwa bei Unfallschäden, Bußgeldern, Steuern oder Versicherungsbeiträgen haftet man durchaus als Noch-Halter (natürlich mit Einschränkungen, auch als Halter haftet man nicht für alles).

Auch im Außenverhältnis ist man kein Noch-Halter. Es ist ein Irrtum, dass derjenige, auf den ein Auto zugelassen ist, auch gleichzeitig der Halter ist. Das ist zwar meistens so, aber es gibt Ausnahmen und zu denen gehört ein Verkauf.

Ein anderer Klassiker, bei dem das auseinander fällt ist der Fall, dass das Auto eines Kindes auf einen Elternteil zugelassen ist, weil das Preisvorteile in der Versicherung bringt. Dann ist das Kind im Regelfall Eigentümer und Halter, obwohl es nicht in den Fahrzeugpapieren steht.

Natürlich bekommt man bei einem Verkehrsverstoß den Anhörungsbogen. Darin gibt man einfach unter Vorlage des Kaufvertrages an, dass das Auto verkauft wurde.

Steuern und Versicherung zahlt man tatsächlich so lange, bis das Auto um- oder abgemeldet wurde.

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#11
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2738 Beiträge, 448x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann ist das Kind im Regelfall Eigentümer und Halter

Falsch.
Das Kind ist Eigentümer und Besitzer.
Halter ist derjenige, derjenige, der auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Der schuldet die Steuern, der wird gefragt, wenn einer mit dem Auto Mist baut, der haftet zunächst mal für die allgemeine Betriebsgefahr (beispielsweise durchgerostete Ölwanne).
Versicherungsnehmer kann übrigens auch noch jemand anderes sein.

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49965 Beiträge, 17513x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Das Kind ist Eigentümer und Besitzer.

Richtig.

Zitat (von Kalanndok):
Halter ist derjenige, derjenige, der auf den das Fahrzeug zugelassen ist.

Falsch.

Halter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber hat (BGH NJW 1983, 1492 (1493)).

Das ist in solchen Fällen jedenfalls dann das Kind, wenn es die Kosten für das Auto trägt. Und nach einem Verkauf ist der Käufer der Halter.

Zitat (von Kalanndok):
Der schuldet die Steuern,

Die Steuern schuldet derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist.

Zitat (von Kalanndok):
der wird gefragt, wenn einer mit dem Auto Mist baut,

Auch dafür kommt es auf die Zulassung und nicht auf die Haltereigenschaft an. Die Frage kann man dann aber einfach beantworten.

Zitat (von Kalanndok):
der haftet zunächst mal für die allgemeine Betriebsgefahr (beispielsweise durchgerostete Ölwanne).

Dafür haftet der Halter.

Zitat (von Kalanndok):
Versicherungsnehmer kann übrigens auch noch jemand anderes sein.

Richtig, Eigentümer, Besitzer, Halter, Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist und Versicherungsnehmer können jeweils unterschiedliche Personen sein.

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#13
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14914 Beiträge, 4569x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Halter ist derjenige, derjenige, der auf den das Fahrzeug zugelassen ist.
Zustimmung.
Halter ist ein juristischer Begriff, und meint genau das (Zulassung). Siehe auch StVG §7.
Davon unabhängig ist, wer Eigentümer, Besitzer, Nutzer oder Versicherungsnehmer ist.

Und in Fällen wo der Halter haftet bleibt das auch nach einem Verkauf so, eben bis zur Ab-/Ummeldung.
Das ist z.B. die Halterhaftung bei Parkverstößen (der man sich wie schon von mir gesagt leicht entledigen kann), oder auch die Haftung für Fremdschäden (und insbesondere da muss sich der Geschädigte nicht mit irgendeinem Käufer herumschlagen, er kann sich direkt an die Versicherung des Halters wenden).

Noch ein Punkt bei dem (auch) der Halter zur Verantwortung gezogen wird sind Lenkzeitverstöße.
Ich glaube kaum, dass dann das Argument "Fahrzeug wurde verkauft" zieht (sowas ließe sich ja beliebig manipulieren, etwa das angeblich an den Fahrer verkauft wurde).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49965 Beiträge, 17513x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Halter ist ein juristischer Begriff, und meint genau das (Zulassung). Siehe auch StVG §7.

Blöd nur, dass der BGH das anders sieht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49965 Beiträge, 17513x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Und in Fällen wo der Halter haftet bleibt das auch nach einem Verkauf so, eben bis zur Ab-/Ummeldung.

Falsch, siehe auch:
OLG Köln vom 23.06.1995; Az.: 19 U 48/95

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