Guten Abend. Am 16.01.2018 habe ich ein Auto an einen Händler verkauft. Dieser wollte es jedoch laut, seiner Aussage, privat nutzen. Nach ausgiebiger Begutachtung und Probefahrt, erwarb er das Auto für 5500€. Heute, am 13.02.18, erhielt ich einen Brief vom Käufer. Laut diesem Brief hätte, ich das Fahrzeug im Internet, als mit Allradantrieb ausgestattet angeboten. Das Fahrzeug hat jedoch nur Heckantrieb. Ich soll das Auto zum Kaufpreis von 5500€ zuzüglich angefallener Kosten von Transport, Komplettierung, Inspektion etc., in Höhe von 800€, zurück nehmen. Gegen eine Wertminderungszahlung von 1500€ würde er es jedoch behalten. Es Wurde zusätzlich eine Frist bis zum 16.02.18 gesetzt. Danach möchte der Käufer rechtliche Schritte einleiten.
Geschlossen wurde ein Kaufvertrag von Mobile.de., in dem die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurrde. Es wurde weder im Kaufvertrag, noch im Inserat im Internet zugesichert, dass das Fahrzeug über einen Allradantrieb verfügt. Das Inserat wurde jedoch bereits gelöscht. Somit kann ich dies leider nicht mehr nachweisen.
Wie sieht es rechtlich aus und wie habe ich mich nun zu Verhalten?
Mit freundlichen Grüßen
Yellowspeed
Auto verkauft, Käufer will Fahrzeug zurück geben
Zitat :Wie sieht es rechtlich aus und wie habe ich mich nun zu Verhalten?
Wenn man sich ganz sicher ist, das Allradantrieb nirgendwo zugeischert wurde: Kommunikation erst mal einstellen. Und abwarten ob er sich wieder meldet.
Hallo,
für mich hört sich das nach einer Masche an.
Es wäre denkbar, dass der Händler gezielt "unvollständige" bzw. ggf. angreifbare Angebote sucht und diese Fahrzeuge dann als Privatperson und somit als Verbraucher kauft, um so dann "nachzuverhandeln" in der Hoffnung den Preis drücken zu können, um günstig einzukaufen.
Als würde ein Händler, der üblicherweise ein ausgeprägtes Fachwissen hat, nach Besichtigung und Probefahrt so etwas Grundlegendes wie einen ggf. nicht vorhandenen Allrad-Antrieb nicht bemerken. Wers glaubt.
Ich würde da vielleicht sogar über eine Verdachtsanzeige an das zuständige Finanzamt nachdenken, denn für mich sieht das ganze nach einem abgekarteten Spiel aus und ich glaube kaum, sofern dies der Fall ist, dass der Händler die "ergaunerten" Fahrzeuge dann über sein Unternehmen kauft, zumal dies auch nicht zulässig wäre bzw. sich das Finanzamt schon fragen würde, woher die Fahrzeuge denn alle kommen, wenn er auf der Einkaufsseite nichts stehen hat...
Grüße
PP
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Zitat:an einen Händler verkauft
Da brauch man nicht lange überlegen was hier läuft:
Zitat :Gegen eine Wertminderungszahlung von 1500€ würde er es jedoch behalten.
Privat Kaufen> dann abzocken & gut weiterverkaufen.
Zitat:Danach möchte der Käufer rechtliche Schritte einleiten.
Ja ganz sicher. Dann lass ihn mal kommen.
Zitat:Als würde ein Händler, der üblicherweise ein ausgeprägtes Fachwissen hat, nach Besichtigung und Probefahrt so etwas Grundlegendes wie einen ggf. nicht vorhandenen Allrad-Antrieb nicht bemerken. Wers glaubt.
seh ich ebenso-für einen gewerblichen Händler völlig lächerlich zu behaupten er hätte das nicht gesehn-selbst wenn es der Fall wäre.
Hui das wird interessant. Mal abgesehen davon, dass die Wünsche des Käufers haltlos sind....
800 EUR für Transport, Inspektion usw.
- die Höhe müsste er beweisen können - kann er sicher nicht
1500 EUR Wertminderung
- Ahja. Wenn der Käufer eine Inspektion und Instandsetzungen macht ist das Auto also plötzlich 1500 EUR weniger Wer
Zitat :1500 EUR Wertminderung
- Ahja. Wenn der Käufer eine Inspektion und Instandsetzungen macht ist das Auto also plötzlich 1500 EUR weniger Wer
Mit "Wertminderung" ist vermutlich der Minderwert gemeint, weil das Fahrzeug doch keinen Allradantrieb hat.
Hallo,
also wen das Fahrzeug mit Allrad angeboten wurde, dann hat der TE schon ein Problem, dabei ist es auch egal ob der Käufer nun Händler ist oder nicht.
Für den Glauben geht man in die Kirche, aber der ist hier so oder so recht egal!Zitat:Als würde ein Händler, der üblicherweise ein ausgeprägtes Fachwissen hat, nach Besichtigung und Probefahrt so etwas Grundlegendes wie einen ggf. nicht vorhandenen Allrad-Antrieb nicht bemerken. Wers glaubt.
Wen du das Fahrzeug mit Allrad angeboten hast, iste es NICHT aufgabe des Händlers naschzusehen und dir zu sagen, hat kein Allrad. Es ist deine AUfgabe die Annonce korrekt zu erstellen, oder du musst halt dann damit leben, dass bei DEINEN Fehlern auch DU dafür geradestehen musst und nicht Andere!
Es kommt wirklich darauf an, was in der Annonce stand, ohne das genau zu wissen sind alles nur Vermutungen...
So ein sinnloses Rumkrakehle. Nimm dir deinen NickName mal ein bisschen zu Herzen.....
Der TE hat hat doch eindeutig geschrieben:
Zitat:Es wurde weder im Kaufvertrag, noch im Inserat im Internet zugesichert, dass das Fahrzeug über einen Allradantrieb verfügt.
.
Zitat :So ein sinnloses Rumkrakehle. Nimm dir deinen NickName mal ein bisschen zu Herzen.....![]()
Wohl mit Allradantrieb durch die Kinderstube!?
Zitat :Der TE hat hat doch eindeutig geschrieben:
Der TE hat aber auch geschrieben, dass:
Zitat :Das Inserat wurde jedoch bereits gelöscht.
So, wenn er sich sicher ist, das er bei Mobile keine Angaben zum Allrad gemacht hat ist alles im Butter.
Überprüfen kann er es nicht mehr und so ein kleines Häckchen ist schnell übersehen.
Zitat :seh ich ebenso-für einen gewerblichen Händler völlig lächerlich zu behaupten er hätte das nicht gesehn-selbst wenn es der Fall wäre.
Das ist Rumkrakehle. Denn nur weil du was falsch siehst, hat dies keinerlei Auswirkung auf die Gesetze und
die Rechtsprechung.
gruß charly
-- Editiert von charlyt4 am 14.02.2018 13:09
Also ich sehe bei mobile.de häufig falsche Angaben. Das ist ja auch schnell passiert, wenn man nicht sorgfältig ist und wenig Ahnung hat. Es genügt ein kleiner Fehler bei der Modellbezeichnung oder -Auswahl, und schon ist Allrad dabei.
Daher würde ich als erstes den Kaufvertrag nochmal genau prüfen, ob dort hinein vielleicht nicht doch eine entsprechende Angabe gewandert ist oder eine Modellbezeichnung, die es nur mit Allrad gibt.
Wenn nicht, dann erstmal nicht mehr reagieren. Man sollte die eigene Annonce ausdrucken... aber solange die Gegenseite nicht mit einem Beleg kommt, Kommunikation einstellen.
Zitat :.
Wohl mit Allradantrieb durch die Kinderstube!?
getroffene Hunde bellen.
Zitat :Das Inserat wurde jedoch bereits gelöscht.
was erstmal keinerlei Bedeutung hat
Zitat:So, wenn er sich sicher ist, das er bei Mobile keine Angaben zum Allrad gemacht hat ist alles im Butter.
Eben. deshalb ist diese vorschnelle Moralpredigt gegen den TE mit Ausrufezeichen:
Zitat:Für den Glauben geht man in die Kirche, aber der ist hier so oder so recht egal!
Wen du das Fahrzeug mit Allrad angeboten hast, iste es NICHT aufgabe des Händlers naschzusehen und dir zu sagen, hat kein Allrad. Es ist deine AUfgabe die Annonce korrekt zu erstellen, oder du musst halt dann damit leben, dass bei DEINEN Fehlern auch DU dafür geradestehen musst und nicht Andere!
für unbewiesene Sachverhalte an der Stelle sinnlos & zudem noch falsch.
Denn ein gewerblicher Auto Händler hat als Fachmann gegenüber einem Privatmann eine allgemein anerkannte höhere Fachkenntnis & eine eigene generelle Untersuchungspflicht. Da hilft auch nicht die Angabe das Fahrzeug privat nutzen zu wollen.
Noch unglaubwürdiger wird es durch die Tatsache das er das Fahrzeug :
Zitat:Nach ausgiebiger Begutachtung und Probefahrt
gekauft hat & ihm erst einen Monat später ,dieser in wenigen Sekunden mit Blick unters Fahrzeug festellbare "Mangel" aufgefallen sein soll. (normalerweise merkt man das auch schon beim Fahren!) Insbesondere bei einer so offensichtlichen kaufentscheidenten Ausstattungsoption.
Zitat:Denn nur weil du was falsch siehst,
Den Gesamtzusammenhang zwischen gewerblichem Autohändler ,4 Wochen Zeitfenster & 1500€ Forderung mit Rechtsmittelandrohung sehe ich (erfahrungsgemäß) ziemlich klar.
Andere anscheinend auch:
Zitat :
für mich hört sich das nach einer Masche an.
Als würde ein Händler, der üblicherweise ein ausgeprägtes Fachwissen hat, nach Besichtigung und Probefahrt so etwas Grundlegendes wie einen ggf. nicht vorhandenen Allrad-Antrieb nicht bemerken.
PP
-- Editiert von Jule28 am 14.02.2018 16:24
Ich habe da ein Verständnisproblem. Und zwar bevor ich zu den Sorgfaltspflichten eines Händlers und ob der Kauf nun privat oder gewerblich und weiteren solchen Sachen überhaupt komme:
Wenn ich behaupte, gegenüber Jemandem Ansprüche zu haben, muss ich diese doch nachweisen, oder?
Wenn ich also ein Auto gekauft habe, das meiner Meinung nach nicht die zugesicherten Eigenschaften hat, muss ich als Käufer doch zumindest belegen können, dass es diese Zusicherung gab und was genau davon umfasst war. Richtig?
Sollte sich der Verkäufer das sinnvollerweise nicht erst einmal vom Käufer belegen lassen? Oder zumindest den Grund, warum der Käufer angeblich glaubte ein Allradfahrzeug zu erwerben.
-- Editiert von Louis Cypher am 14.02.2018 16:38
Zitat :Denn ein gewerblicher Auto Händler hat als Fachmann gegenüber einem Privatmann eine allgemein anerkannte höhere Fachkenntnis & eine eigene generelle Untersuchungspflicht.
So, und das steht jetzt genau wo??
Zitat :Den Gesamtzusammenhang zwischen gewerblichem Autohändler ,4 Wochen Zeitfenster & 1500€ Forderung mit Rechtsmittelandrohung sehe ich (erfahrungsgemäß) ziemlich klar.
Vielleicht klar, aber halt nicht richtig.
(PS 1: welches 4 Wochen Zeitfenster)
(PS 2: weisst du überhaupt was ein Rechtsmittel ist?
Zitat :für unbewiesene Sachverhalte an der Stelle sinnlos & zudem noch falsch.
Denn ein gewerblicher Auto Händler hat als Fachmann gegenüber einem Privatmann eine allgemein anerkannte höhere Fachkenntnis & eine eigene generelle Untersuchungspflicht.
Sorry, aber genauso sinnlos und zudem noch falsch wie deine Aussage.
Es gibt nun mal keine allgemein anerkannte höhere Fachkenntnis & auch keine eigene generelle Untersuchungspflicht.
Denn ein Automobilkaufmann eben ein Kaufmann und kein Techniker.
gruß charly
Zitat :Sollte sich der Verkäufer das sinnvollerweise nicht erst einmal vom Käufer belegen lassen? Oder zumindest den Grund, warum der Käufer angeblich glaubte ein Allradfahrzeug zu erwerben.
Nein, der Verkäufer sollte mit dem Käufer nicht kommunizieren. Zu schnell ist da irgendwas geschrieben woraus ein findiger Anwalt etwas machen kann. Der Käufer muß die Belege von sich aus bringen wenn er Ansprüche geltend macht. Rumdiskutieren bringt nichts.
Zitat :Wenn ich behaupte, gegenüber Jemandem Ansprüche zu haben, muss ich diese doch nachweisen, oder?
Wenn ich also ein Auto gekauft habe, das meiner Meinung nach nicht die zugesicherten Eigenschaften hat, muss ich als Käufer doch zumindest belegen können, dass es diese Zusicherung gab und was genau davon umfasst war. Richtig?
Nur bedingt richtig. Der Nachweis wäre wohl in einem Gerichtsverfahren sinnvoll. Aber in der vorgerichtlichen Diskussion ist er entbehrlich.
Aber es ist natürlich einfacher, wenn der Anspruchsteller seinen vermeindlichen Anspruch nicht nur formuliert, sondern auch belegt.
Vermeidet oftmals Diskussionen.
Jule28,
manche Sätze sind völlig realitätsfremd.
Autohändler sind in der Regel so wie von Charly beschrieben Kaufleute, denn der Handel ist ihr Tätigkeitsfeld.
auf trockenem sauberem Straßenbelag mit sicherheit nicht. Ganz zu schweigen davon, dass es auch zuschaltbare Allradantriebe gibt.Zitat :(normalerweise merkt man das auch schon beim Fahren!
In Jules Handbuch zum Wunschrecht.Zitat :Zitat (von Jule28):
Denn ein gewerblicher Auto Händler hat als Fachmann gegenüber einem Privatmann eine allgemein anerkannte höhere Fachkenntnis & eine eigene generelle Untersuchungspflicht.
So, und das steht jetzt genau wo??
So pauschal geschrieben ist die Aussage falsch. Wenn sich der "Beschuldigte" sicher ist, nichts falsch gemacht zu haben, kann man die Meinung vertreten. Aber dadurch werden keine Probleme ausdiskutiert resp. aus der Welt geschafft.Zitat :Nein, der Verkäufer sollte mit dem Käufer nicht kommunizieren.
Ist man sich nicht sicher, sollte man in eine rein sachliche Diskussion einsteigen.
Zitat :Zu schnell ist da irgendwas geschrieben woraus ein findiger Anwalt etwas machen kann.
Kein Jurist kann aus Stroh Gold machen.
Berry
Ich habe nochmals nachgeschaut. Im Kaufvertrag steht nichts, was auf einen Allradantrieb schließen lässt. Ich bin mir auch sicher, in der Anzeige nicht damit geworben zu haben. Das verkaufte Model, gibt es jedoch mit und ohne Allradantrieb. Ich finde es jedoch auch fraglich, dass der Käufer, der laut seiner Internetseite auch eine KFZ Werkstatt betreibt, erst nach Durchführung von Service und Co. Ansprüche geltend machen will. Der fehlende Allradantrieb hätte ihm spätestens dabei auffallen müssen.
Zitat :
So pauschal geschrieben ist die Aussage falsch. Wenn sich der "Beschuldigte" sicher ist, nichts falsch gemacht zu haben, kann man die Meinung vertreten. Aber dadurch werden keine Probleme ausdiskutiert resp. aus der Welt geschafft.Zitat :Nein, der Verkäufer sollte mit dem Käufer nicht kommunizieren.
Ist man sich nicht sicher, sollte man in eine rein sachliche Diskussion einsteigen.
Es werden auch durch Diskussion mit dem hier beschriebenen Käufer keine Probleme aus der Welt geschafft. Die Diskussion wird nicht sachlich werden.
Zitat :Zitat :Zu schnell ist da irgendwas geschrieben woraus ein findiger Anwalt etwas machen kann.
Kein Jurist kann aus Stroh Gold machen.
Es fällt leicht ein Satz der als Zugeständnis oder Angebot gewertet werden kann, vor allem in emotionalen Auseinandersetzungen.
Zitat :Zitat :Denn ein gewerblicher Auto Händler hat als Fachmann gegenüber einem Privatmann eine allgemein anerkannte höhere Fachkenntnis & eine eigene generelle Untersuchungspflicht.
So, und das steht jetzt genau wo??
zb. in diversen Gerichtsurteilen.
Zitat:(PS 1: welches 4 Wochen Zeitfenster)
Logischerweise das vom Kauf bis zur Rücknahmeaufforderung:
Zitat:Am 16.01.2018 habe ich ein Auto an einen Händler verkauft. Heute, am 13.02.18
Womit du total daneben liegst .Es gibt eine Echte & eine Generelle. Diese lernst du als Hänlder auch sehr schnell kennen.Zitat:Es gibt nun mal keine allgemein anerkannte höhere Fachkenntnis & auch keine eigene generelle Untersuchungspflicht.
Zitat:Denn ein Automobilkaufmann eben ein Kaufmann und kein Techniker.
Nur hat der Händler seine Rechnung da leider ohne die Judikative gemacht. Denn als Bsp. ->sogar eine frische TüV Plakette entbindet den Händler nicht von einer sehr genauen eigenen Fahrzeugprüfung.
Zitat :
Jule28,
manche Sätze sind völlig realitätsfremd.
Nein. Das Gegenteil ist der Fall. Es wird hier deutlich zwischen Privatperson & Händler unterschieden!
Zitat :Ich finde es jedoch auch fraglich, dass der Käufer, der laut seiner Internetseite auch eine KFZ Werkstatt betreibt, erst nach Durchführung von Service und Co. Ansprüche geltend machen will. Der fehlende Allradantrieb hätte ihm spätestens dabei auffallen müssen.
Womit das ganze völlig absurd wird.
-- Editiert von Jule28 am 14.02.2018 20:25
PS:
Zitat :
Autohändler sind Kaufleute, denn der Handel ist ihr Tätigkeitsfeld.
Exakt diese Gewinnerzielung ist die Grundlage der generellen Untersuchungspflicht eines jeden Händlers.
Zitat:auf trockenem sauberem Straßenbelag mit sicherheit nicht.
Nun Ich kann auch als Privatperson (mit ausreichend Erfahrung & im Besitz von 4 Allrad + 2 Hinterradantriebfahrzeugen) mit verbundenen Augen nur anhand des Fahrgefühls & der Fahrdynamik sagen ob das Fahrzeug mit Front ,Hinterrad oder Allradantrieb ausgestattet ist und auch die Art des Allradantriebs Torsen/Haldex,Visco ist problemlos unterscheidbar & weiterhin auch die Getriebeart ob DSG/Automatik/SMG. Das du das nun nicht kannst sei dir verziehn-das muß auch nich jeder können. Aber ein Händler sollte zumindest einen Teil davon können sonst mangelt es ihm schlicht an Urteilsfähigkeit.
Zitat:Ganz zu schweigen davon, dass es auch zuschaltbare Allradantriebe gibt.
Was eine genauso große Absurdität wäre-> weil dessen Bedienungs / Zuschalt Einrichtungen & speziell das fehlen dergleichen im Fahrzeuginnenraum deutlich sichtbar ist.
Diese Behauptung kannst du doch sicherlich auch belegen? Poste mal einen Link dazuZitat :Exakt diese Gewinnerzielung ist die Grundlage der generellen Untersuchungspflicht eines jeden Händlers.
Oha! Hut ab! Glaub ich dir aber nichtZitat :......mit verbundenen Augen nur anhand des Fahrgefühls & der Fahrdynamik sagen.......
Nö, nicht immer.Zitat :Was eine genauso große Absurdität wäre-> weil dessen Bedienungs / Zuschalt Einrichtungen & speziell das fehlen dergleichen im Fahrzeuginnenraum deutlich sichtbar ist.
Sorry, aber viele deiner Aussagen sind völlig haltlos.
Jule28, du willst wirklich sagen, dass ein Händler das Vorhandensein aller zugesicherten Eigenschaften selbst vor Ort überprüfen müsste und im Nachgang keine Möglichkeit mehr hätte, Sachmängel geltend zu machen?
Das ist doch nicht dein Ernst, oder?
:Zitat :Diese Behauptung kannst du doch sicherlich auch belegen? Poste mal einen Link dazu
Die Urteile stehen zigfach im Netz . Mache deine Hausaufgaben selber. Wäre ja noch schöner wenn andere für die Aufschlauung von Unkenntnis zuständig wären. Konsultiere von mir aus auch einen Händler, Anwalt oder Richter falls du einen kennst. Wirst du aber nicht tun da die Realität dann auch wieder nicht akzeptiert wird.
Zitat:Oha! Hut ab! Glaub ich dir aber nicht![]()
Für mich belanglos was du glaubst. Deswegen kann ich das halt trotzdem - so wie andere Klavier spielen oder Bälle jonglieren.
Zitat:Nö, nicht immer.
Doch. bei zuschaltbaren Allradantrieben sind die Bedienelemente im Bereich des Fahrers. Egal ob nun ein älterer Untersetzungshebel wie bei Suzuki oder moderner mittels Drehknopf/Tasten wie bei Touareg oder G-Klasse.
Das einzige was sich bei alten Fahrzeugen (25+älter) aussen befindet waren Freilaufnaben der Vorderräder.
Zitat:
Sorry, aber viele deiner Aussagen sind völlig haltlos.
Haltlos ist ehr euer Geplapper hier denn es ändert nichts an der Rechtslage.Die ist eindeutig was die Sorgfaltspflichten & Fachkenntnisse von gewerblichen Händlern betrifft. Insbesondere dann wenn sie sogar noch eine Werkstatt haben
Zitat:dass ein Händler das Vorhandensein aller zugesicherten Eigenschaften selbst vor Ort überprüfen müsste
Ist die Frage ernst gemeint?!
Zitat:und im Nachgang keine Möglichkeit mehr hätte, Sachmängel geltend zu machen?
Die Möglichkeit hat er sicher- nur wird ihm das besonders als Werkstattinhaber so gut wie unmöglich sein ,glaubhaft zu machen das er trotz:
beim Kauf nicht gemerkt haben will ob das Fahrzeug Allradantrieb oder nicht & das ganze satte 4 Wochen später zu reklamieren. Wo schon ein Blick unter das Fahrzeug reicht um das zu prüfen!Zitat:ausgiebiger Begutachtung und Probefahrt
-- Editiert von Jule28 am 15.02.2018 12:10
-- Editiert von Jule28 am 15.02.2018 12:11
Zitat:Die Urteile stehen zigfach im Netz . Mache deine Hausaufgaben selber. Wäre ja noch schöner wenn andere für die Aufschlauung von Unkenntnis zuständig wären.
Du stellst hier Behauptungen auf, also ist es doch logisch, dass du diese auch irgendwie beweisen können solltest. Ganz ehrlich: Was ist denn das für ein unterirdisches Diskussionsniveau? Es ist doch nicht Aufgabe von uns, deine Thesen zu belegen.
Zitat:Die ist eindeutig was die Sorgfaltspflichten & Fachkenntnisse von gewerblichen Händlern betrifft. Insbesondere dann wenn sie sogar noch eine Werkstatt haben
Ich glaube, dass du schlicht etwas verwechselst. Solch eine Sorgfalts- und Prüfungspflicht trifft auf andere Konstellationen zu: Wenn der Händler nämlich Fahrzeuge weiterverkauft, kann er sich gegenüber dem Käufer nicht damit heraus reden, das angekaufte Fahrzeug nicht überprüft zu haben.
Zitat:Die Möglichkeit hat er sicher- nur wird ihm das besonders als Werkstattinhaber so gut wie unmöglich sein ,glaubhaft zu machen das er trotz:
Zitat:
ausgiebiger Begutachtung und Probefahrt
beim Kauf nicht gemerkt haben will ob das Fahrzeug Allradantrieb oder nicht & das ganze satte 4 Wochen später zu reklamieren.
Nochmal: es geht hier um (möglicherweise) zugesicherte Eigenschaften. Da ist die Rechtslage eindeutig - bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft liegt ein Mangel vor, ohne wenn und aber...
Warum habe ich bloß eine Antwort von solch einer Qualität erwartetZitat :Die Urteile stehen zigfach im Netz . Mache deine Hausaufgaben selber.
Jule, du hast es als Nummer 2 auf meine Ignorliste geschafft.
Exact!Zitat :Ich glaube, dass du schlicht etwas verwechselst. Solch eine Sorgfalts- und Prüfungspflicht trifft auf andere Konstellationen zu: Wenn der Händler nämlich Fahrzeuge weiterverkauft, kann er sich gegenüber dem Käufer nicht damit heraus reden, das angekaufte Fahrzeug nicht überprüft zu haben.
Zitat :
Ich glaube, dass du schlicht etwas verwechselst. Solch eine Sorgfalts- und Prüfungspflicht trifft auf andere Konstellationen zu: Wenn der Händler nämlich Fahrzeuge weiterverkauft, kann er sich gegenüber dem Käufer nicht damit heraus reden, das angekaufte Fahrzeug nicht überprüft zu haben.
Nein nicht ich verwechsel etwas sondern Du & einige andere hier wollen nicht begreifen das ein Händler eben KEINE Privatperson ist! Und dieser verfügt über eine ungleich größere Sachkunde die auch im Fall eines Ankaufs zum tragen kommt.
Zitat:Nochmal: es geht hier um (möglicherweise) zugesicherte Eigenschaften. Da ist die Rechtslage eindeutig - bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft liegt ein Mangel vor, ohne wenn und aber...
Das ist doch völlig unstrittig! Der Mangel kann doch vorliegen->Nur ist die Sachlage hier eben eine ganz andere! Hier der Auszug eines Urteils in dem es um die Zusicherung der Unfallfreiheit eines KFZ ging. Selbst in dem Falle ist der Privatverkäufer gegenüber dem Gewerblichen raus!
Zitat:Ob eine bestimmte Angabe des Käufers eine Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB ) darstellt, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrags typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten. Dabei ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist. Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, die er in Kenntnis dieses Umstands abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt. Diese Erwägung trifft auf den privaten Verkauf in der Regel nicht zu. Hier steht vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 , BGHZ 170, 86 [93 f.; zur Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtfahrzeugs]).
bb) Diese Interessenlage ist auch bei der Auslegung der Erklärung des Beklagten zu der Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Eine Beurteilung, ob das Fahrzeug einen Unfall erlitten hatte, war dem Beklagten als Privatperson aus eigener Wahrnehmung nicht möglich. Im Gegensatz dazu verfügte die Klägerin als gewerbliche Händlerin über eine ungleich größere Sachkunde, das Fahrzeug als Unfallfahrzeug zu identifizieren. Sie konnte daher bei verständiger Würdigung nicht ohne Weiteres annehmen, der Beklagte wolle für die Richtigkeit seiner Erklärung unter allen Umständen garantiemäßig einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften. Einer ausdrücklichen Klarstellung durch den Beklagten bedurfte es dazu nicht (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06 , BGHZ 170, 86 [94]). Diese Einschränkung ist der besonderen Konstellation des Verkaufs von privat an einen Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich immanent.
Vor diesem Hintergrund über eine Beschaffenheitsvereinbarung wegen eines gesetzten Häkchen,bei einer Ausstattungsoption zu diskutieren ist daher völliger Unsinn!
Zitat :Die Urteile stehen zigfach im Netz .
Nicht ein einziges das Deine Behauptung stützt ...
Welches Netz nutzt Du?
Zitat :Mache deine Hausaufgaben selber.
Deine Behauptungen zu belegen ist aber DEINE Hausaufgabe ...
Zitat :Wäre ja noch schöner wenn andere für die Aufschlauung von Unkenntnis zuständig wären.
LOL - genau DAS ist der Zwecke eines solchen Forums.
Zitat :Was ist denn das für ein unterirdisches Diskussionsniveau?
Trollig würde ich sagen ...
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
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- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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