Auto verkauft, jetzt macht Käufer Probleme,dringend

8. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
BirgitH
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto verkauft, jetzt macht Käufer Probleme,dringend

Hallo zusammen,
der Vater von meinem Freund hat in liebevoller Kleinarbeit einen alten ( 15 Jahre ) VW Polo wiederhergerichtet. Motort auseinander gebaut, neue Inneneinrichtung,neue Reifen. Kurz, jede Schraube aus dem Wagen wurde rausgeholt, gesäubert und wieder eingesetzt. Neue Sachen eingeschweißt, Der Wagen selbst wurde von ihm noch neulackiert, ist damit zum TÜV und hat ein großes Kompliment bekommen. Bis 01.06 ist TÜV erstmal gesichert.
Vor 5 Monaten ist der Vater leider verstorben, und da wir alle Autos haben, haben wir uns schweren Herzens entschieden, den Wagen zu verkaufen. Und zwar an einen Arbeitskollegen von mir. Für 350 €. So,er wollte den neuen CD Wechsel noch haben, der ebenfalls eingebaut war, und da haben wir den Betrag auch 450 erhöht. Der Preis des Wechslers betrug 160 €.
Wir haben Ratenzahlung vereinbart, da er das Geld nicht aufeinmal aufbringen kann.Unter Kollegen macht man das ja.
Nun, er holt den Wagen ab, total begeistert, wie gesagt, der Wagen stand 5 Monate draußen rum, mein Kollege fährt am nächsten Tag direkt 1000 km, Wagen fährt, allerdings dann im Stadtverkehr, bockt der Wagen und ging auch aus,allerdings nur bei ihm, nachdem er diese Mamutfahrt mit einem Seniorwagen getan hat. Auf meine Frage, ob er falsch getankt hätte, verneint er, was ich ihm allerdings nicht abkaufe, dann hat er den Wagen wohl fast Trockengefahren. er hatte bei der Übergabe bereits erstmalig 100€ bezahlt, Wagen auch bereits umgemeldet. Brief ist noch in unserem Besitz.
Nun hat er den Wagen in die Werkstatt gebracht, wo der Vergaser saubergemacht wurde, Die Schwimmernadel erneuert, und der Vergaser wurde neu eungestellt. Preis 160€.
Nun meint er, wir sollen vom Verkaufspreis runter gehen, nämlich um diese 160€.
Dieses sehen wir gar nicht ein, der Wagen war 100 % in Ordnung. Wir haben alle geweint, wie der Wagen weg ging, Meine Frage nun, können wir den Wagen wieder retour nehem, Kaufvertrag wurde nicht abgeschlossen, wie gesagt ,unter Kollegen. Was für Kosten kämen auf uns zu, wennn wir dieses machen. Sind wir verpflichtet, den Preis der Rep. zu tragen?
Lieben Gruß und Danke,
Birgit

Problem nach Autokauf?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Tja so ist das mit den Kollegen !!

Ob das nun noch einer ist ?

Rechtlich ist die Situation nicht unkompliziert.

Zum einen hat Ihr "Kollege" ein 15 Jahre altes Fahrzeug erworben, da liegt es in der Natur der Sache, dass auch mal was kaputt geht, auch nach kurzer Zeit.

Zum anderen haben Sie das Fahrzeug auf Raten und ohne Kaufvertrag verkauft, also kommt hier BGB Recht zur Anwendung, eine Gewährleistung werden Sie ja wohl nicht ausgeschlossen haben, oder ?

Am längeren Hebel dürfte nach Ihren Schilderungen wohl der "Kollege" sitzen, da Sie ja noch Geld von ihm haben wollen..........

Rechtlich haben Sie nun ein Fahrzeug verkauft, worauf der Käufer 2 Jahre Gewähleistungsansprüche geltend machen kann, für Defekte die schon bei Übergabe (Gefahrenübergang) vorlagen oder im Ansatz vorhanden waren. Anderseits muß Ihnen der Käufer allerdings darlegen und beweisen, dass diese Defekte tatsächlich bei Übergabe vorhanden waren.
Ergo eine Pattsituation, angesichts des Alters des Fahrzeugs

Selbstverständlich könnten Sie dem Käufer anbieten, dass Fahrzeug zurück zu nehmen, was in diesem Fall wohl die beste Lösung darstellen würde, a b e r das Wahlrecht hat der Käufer, ob er den Rücktritt oder Schadensersatzanspruch stellt. Ob dieser rechtlich begründet ist, steht auf einem anderen Papier.

Ich könnte mir vorstellen, dass Ihr "Kollege" mit einer Rücknahme einverstanden wäre, allerdings möchte er sicherlich (aus notorischer Klammheit) auch die Reparatur - u. Anmeldekosten erstattet haben.

Aus Ihrer Sicht betrachtet, sollten nun eher kaufmännische als rechtliche Aspekte eine Rolle spielen.

Nehmen Sie das Auto zurück, erstatten Sie wenn nötig auch noch die Reparaturkosten, allerdings nicht die Anmeldekosten und verkaufen Sie das Fahrzeug erneut zu einem höheren Preis, was angesichts der vielen Arbeit die Ihr Schwiegervater investiert hat, ja auch kein Problem darstellen sollte.
Machen Sie einen vernüftigen Kaufvertrag mit Ausschluß der Sachmängelhaftung und lassen sich auf keinerlei Ratenzahlung mehr ein.

Das ist der Rat, den ich Ihnen aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung gebe.

Bei einem Rechtstreit würden alle verlieren, nur die Anwälte nicht.

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#2
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hallo!

Ein Kaufvertrag ist auf jeden Fall zustande gekommen, auch wenn dieser vielleicht nicht schriftlich formuliert wurde! Insoweit besteht kein Formzwang.

Weiterhin dürfte hier die Gewährleistung ausgeschlossen sein. Bei dem Alter des Fahrzeuges und der Tatsache, daß es nicht das eigene sondern das des verstorbenen Vaters war, in Betracht des Kaufpreises (ein Händler nimmt für die Vereinbarung von Gewährleistungsrechten mindestens 250,- Euro) kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verkäfer auch noch 2 Jahre Gewähr für die Mangelfreiheit geben will.

Also m.E. muß der Kollege den Wagen abbezahlen (Selbst Schuld, sich so ein altes Relikt zu kaufen). Die angefallenen Reparaturkosten muß er selbst tragen.

Gruß Harry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Wenn jemand 450 (!) Euro nicht auf einmal aufbringen kann, würde ich ihm überhaupt nichts verkaufen. Wie will er dann ein Auto unterhalten?

Hat er das Auto bereits abbezahlt? Ansonsten ist er vielleicht in Verzug? Hier würde ich ansetzen.

Wenn jemand ein 15 Jahre altes Auto kauft und dann noch lange stehen läßt wird er bei einem Vergaserporblem kaum einen Sachmangel geltend machen können. Aber wer schon die 450 Euro zum Kauf nicht hat glaubt sicher auch, er braucht mit Reparaturen nicht zu rechnen.

Die beste Lösung wäre: Sie nehmen das Auto zurück, die Reparatur soll er selber tragen, als Nutzungsentschädigung für die Zeit und Kilometer, für die er das Auto hatte.

Bear

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#4
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Eine Frage an Harry:

Woraus schliessen Sie, wenn kein Kaufvertrag geschlossen wurde, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist ???

Eine Gewähleistung schliesst sich n i c h t automatisch aus.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hi!

Ich sagte, DASS ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Das dürfte wohl auch ziemlich unproblematisch sein. BirgitH sagt dies auch so.

Bezüglich des Kaufpreises wurde Ratenzahlung vereinbart.

Da beides Privatleute sind, können die Gewähreistungsrechte ausgeschlossen werden. Richtig ist, daß diese Rechte nicht automatisch ausgeschlossen werden, sondern daß dies vereinbart werden muß.

Eine solche Vereinbarung kann selbstverständlich auch konkludent erfolgen, ohne ausdrückliche Formulierung (z.B. "Kauf unter Ausschluß der Gewährleistung").

Hierbei sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um auf den Willen der Vertragsparteien zu schließen.

Bei einem Gebrauchtwagenkauf unter Privatleuten wird m.E. regelmäßig die Sachmängelhaftung ausgeschlossen, auch wenn dies nicht ausdrücklich gesagt wird.

Gerade hier, bei einem 15 Jahre alten Pkw, den der Vater herrichtete und nicht der Verkäufer, der an einen "Kollegen" verkauft wird, der einen CD-Player verpaßt bekommen hat, der fast noch mehr Wert ist, als das Auto selbst, kann man wohl davon ausgehen, daß der Verkäufer den Wagen einfach nur los werden wollte.

Dies dürfte auch für den dreisten Kollegen erkennbar gewesen sein.

Das ist wie bei Haushaltsauflösungen oder bei Privatleuten auf Flohmärkten. Da wird auch nicht jedesmal gesagt "Verkauf aber nur unter Ausschluß der Sachmängelhaftung". Auch hier ergibt sich aus den Umständen, daß das Geschäft nunmehr erledigt sein soll.

Also bleibt der Kollege auf den Reparaturkosten sitzen.

Den restlichen Kaufpreis muß der Kollege noch zahlen.

Gruß Harry!

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#6
 Von 
OGdR
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 2x hilfreich)

Der "tolle" Kollege würde von mir mal grad keinen Pfennig bekommen.

Sollte er sich wider Erwarten eine Rechtschutzversicherung gegönnt haben, dann würde ich mir auch noch den Spass geben und mit Ihm vor Gericht gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
OGdR
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 2x hilfreich)

Der "tolle" Kollege würde von mir mal grad keinen Pfennig bekommen.

Sollte er sich wider Erwarten eine Rechtschutzversicherung gegönnt haben, dann würde ich mir auch noch den Spass geben und mit Ihm vor Gericht gehen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

@ HARRY

Sie schreiben viel und auch viel Richtiges, aber auch an der Sache vorbei.

quote:
org. Harry
Ich sagte, DASS ein Kaufvertrag geschlossen wurde.


quote:
org. Birgit H. (o. nachzulesen)
Kaufvertrag wurde nicht abgeschlossen, wie gesagt ,unter Kollegen.



Und demnach wurde ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen, nach geltendem BGB - Recht !!

Dieses sieht bei gebrauchten Sachen grundsätzlich 2 Jahre Gewährleistung vor, die bei gebr. Sachen auf 1 Jahr verkürzt werden kann, dieses hat schriftlich zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Privatleute untereinander können die Gewährleistung ganz ausschliessen, auch das hat schriftlich zu erfolgen, automatisch passiert das nicht.

Natürlich ist die gesetzliche Gewährleistung bei so einem alten Fahrzeug so gut wie nichts Wert, aber immerhin bietet diese genügend Streitpotenzial, sodass es aus kaufm. Gesichtspunkten klüger wäre das Fahrzeug zurückzunehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hallo!

BiritH hat geschrieben:

"Auto verkauft", "... haben wir uns schweren Herzens entschieden, den Wagen zu verkaufen.", "Nun meint er, wir sollen vom Verkaufspreis runter gehen.".

Wenn BirgitH schreibt: "Kaufvertrag wurde nicht abgeschlossen", dann verstehe ich das so, daß nichts niedergeschrieben wurde.

Und Sie selbst sagen ja auch "Und demnach wurde ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen". Also wo sehen Sie ein Problem mit dem Vertragsschluß? Spezielle Formvorschriften für "normale" Kaufverträge gibt es nicht.

Vielleicht mißverstehen wir uns auch. Ich spreche von der Rechtslage, Sie vielleicht von der Beweislage im Prozeß. Aber auch die dürfte nicht allzu übel aussehen, da doch der erste Anschein für den Abschluß eines Kaufvertrages spricht.


Daß der Gewährleistungsausschluß nicht automatisch bei Privatverkäufen erfolgt stimmt natürlich. Daß ein solcher Gewährleistungsausschluß allerdings nur schriftlich erfolgen kann stimm nicht. Eine solche gesetzliche Bestimmung gibt es nicht.

Vielmehr können die Gewährleistungsrechte auch mündlich ausgeschlossen werden. Und zwar muß dieses Thema noch nichteinmal konkret verhandelt worden sein. Es reicht (§§ 133 , 157 BGB ), wenn sich ein solcher Wille der Parteien aus den konkreten Umständen ergibt. Und die von mir oben genannten Umstände sprechen wohl eher gegen einen Willen des privaten Verkäufers, Gewährleistung zu geben. Auch durfte der Käufer nicht davon ausgehen, Gewährleistungsrechte zu erlangen.

Das ist halt meine Auffassung, wie ich die Sache nach Birgit's Schilderung sehe.

Deshalb würde ich zunächst versuchen, mich nochmal gütlich mit dem "Kollegen" unter Schilderung dieser Rechtsauffassung zusammenzusetzen.

Sollte dies nichts nützen, dann würde ich den Kollegen in Verzug setzen und den gesamten Restbetrag fällig stellen und auf Zahlung klagen.
Oder, wenn der Kollege chronisch knapp bei Kasse ist, nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, den Wagen zurückfordern (den Fahrzeugbrief hat Birgit ja zum Glück noch), Schadensersatz für die gefahrenen km verlangen und diese Forderung (evtl. teilweise) mit der bereits gezahlten Rate aufrechnen.

Dann ist der Kollege in Zugzwang. Und ob der einen Prozeß trotz seiner schlechten Ausgangssituation riskiert bleibt dochmal abzuwarten.


Gruß
Harry!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

So wird natürlich ein Schuh draus ;) ,
wenn man denn Streitsüchtig genug ist, nur bei jemanden der den Schilderungen nach notorisch so knapp bei Kasse ist, würde ich aus kaufm. Gesichtspunkten kein gutes Geld hinterherschmeissen, mit dem zweifelhaftem Erfolg meine Ansprüche durchzusetzen, gerade wenn es sich auch noch um einen "Kollegen" handelt.
Natürlich gebe ich Ihnen Recht im Bezug, dass die Gewährleistung auch mündlich ausgeschlossen werden kann, nur hapert es da erheblich an der Beweiskraft und ob die §§ 133 , 157 BGB für die Annahme ausreichen, na ich hätte da so meine Bedenken, aber was soll`s, man darf ja unterschiedlicher Auffassung sein, dafür ist so ein Forum ja da.
Übrigens könnte man die gen. §§ auch zu Gunsten des Käufers auslegen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hi!

Da kann ich dir nur Recht geben.

Die ca. 300 Euro lohnen einen Prozeß mit dem ganzen Ärger wohl nicht recht.

Aber trotzdem würde es mich an Birgit's Stelle irgendwie wurmen, zu sehen, daß der nette Kollege mit seiner "Geiz ist geil"-Nummer auch noch durch kommt.

Gruß
Harry!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

quote:
Aber trotzdem würde es mich an Birgit's Stelle irgendwie wurmen, zu sehen, daß der nette Kollege mit seiner "Geiz ist geil"-Nummer auch noch durch kommt.


Mich auch !
Aber manchmal muß man halt "Klug" handeln .

0x Hilfreiche Antwort

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