Hallo liebe Gemeinde,
ich habe mir im März einen Scheckheft gepflegten Gebrauchtwagen gekauft. Das KFZ ist Bj.2000 und hatte 76tkm gelaufen.
Jetzt mit 83tkm habe ich einen Motorschaden erlitten.
Die Werkstatt gibt einen 8-jahres Garantie auf Motorschäden wenn die Serviceintervalle eingehalten wurden.
Lt. Service Heft wären das alle 20tkm oder 1xjährlich. Leider ist es trotz "Scheckheft gepflegtem" verkauf nicht der Fall. In den Jahren 2004 und 2006 wurde kein Ölwechsel durchgeführt und der Hersteller verweigert die Garantie.
Kann ich beim Verkäufer Schadenersatzansprüche durchsetzen, weil er es als Scheckheft gepflegt verkaufte?
Herzlichen Dank
Berndt
Auto vom Händler,Motorschaden nach 4Mon.
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Hallo,
nehmen Sie sich etwas Zeit und *forschen* mal ein wenig unter folgender Verlinkung:
http://www.rp-online.de/app/rechtsdb/text.php?id=2220&w=auto
Viel Erfolg und gutes Gelingen.
MfG
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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"
Scheckheft gepflegt ist keine Aussage, das ALLE vorgeschriebenen Inspektionen auch wirklich ausgeführt wurden. Da Sie das Scheckheft beim Kauf ja erhalten haben, konnten Sie die Lücken darin ja leicht feststellen.#Im übrigem glaube ich nicht an eine 8 jahres Garantie.
Unter Umständen Sie von dem Händler auf Sachmängelhaftung Plädieren.
Den Sachmangel (Mangel) müssen Sie dem Verkäufer aber schlüssig nachweisen.
Hier kommt es auch auf die Ursache an und wieviel KM Sie schon gefahren sind.
Gruß Spezi
Und bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug und 76ooo KM Laufleistung gibts halt weder Garantie noch Kulanz mehr.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
@ Spezi
1:was bedeutet denn Scheckheftgepflegt?
2: und wie verhält es sich mit der Beweislastumkehr in den ersten 6Mon nach dem Kauf?
LG Berndt
1. Wie gesagt, Scheckheft gepflegt ist nicht :Lückenlos Scheckheft gepflegt. Und Ansprüche an den Hersteller können Sie vergessen. Schon alleine nach 7 Jahren gibts gar nichts mehr. Auch keine Kulanz und auch nicht bei lückenlosen Scheckheft. Was ist das denn für ein Hersteller, der angeblich 8 Jahre Garantie gibt?
Dem Verkäufer müssen Sie halt schlüssig, u.U. mit einem Gutachten beweisen, das hier ein Sachmangel vorliegt.
Gruß Spezi
Hallo,
ein relativ *junges* aber auf Ihren Fall total zutreffend:
Gebrauchtwagenkauf - Gewährleistung - Mängel
Erneut hat sich der BGH (VIII ZR 259/06
Urteil vom 18.07.2007) mit der Beweislastumkehr des § 476 BGB
auseinandergesetzt. In dem vorliegenden Fall war bei einem Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von ca. 160.000 km etwa vier Wochen nach Übergabe eine beschädigte Zylinderkopfdichtung sowie gerissene Ventilstege festgestellt worden.
Der Käufer forderte den Verkäufer zur Mängelbeseitigung auf. Dieser weigerte sich und verwies darauf, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorgelegen habe. Der Käufer erklärte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Erstattung des Kaufpreises.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Ein Rücktrittsrecht setzt voraus, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Hierfür ist grundsätzlich der Käufer beweisbelastet. In den ersten sechs Monaten wird jedoch gemäß § 476 BGB
regelmäßig vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Voraussetzung ist der Kauf eines Endverbrauchers von einem Unternehmer. Insoweit ist der Käufer aus Gründen des Verbraucherschutzes besser gestellt. Diese Vermutung wollten die Instanzgerichte hier dem Käufer nicht zugute halten.
Zu Unrecht, wie der BGH feststellte. Vorliegend war anders als in bisher entschiedenen Fällen klar, dass ein Mangel vorlag. Ungeklärt war allein die Frage, ob der Mangel bereits bei Übergabe vorlag oder später etwa durch einen Fahr- oder Bedienungsfall des Fahrers verursacht wurde. Ein klarer Fall des § 476 BGB
wie der BGH feststellte.
Auch die Hilfsbegründung der Instanzgerichte, der Mangel sei dergestalt, dass er typischerweise jederzeit eintreten könne, ließen die BGH - Richter nicht gelten. Denn dann würde der Schutz des § 476 BGH weitgehend leer laufen. Denn eben dieser Einwand soll dem Verkäufer in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstandes verwehrt bleiben.
Info-Quelle >> ARD Recht 31.08.2007
MfG
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