Hallo, folgender Sachverhalt:
Person a (Käufer) kauft bei Person B (Autohändler) ein Gebrauchtfahzeug.
Nach 6 wochen hat das Fahrzeug einen Getriebeschaden, der Händler will den schaden auf Garantie beheben.
Nun steht das Auto schon seit 1 Woche unangetastet am Straßenrand gegenüber des Händlers, auf Nachfrage des Käufers wie die Lage nun sei, Antwortet der Händler das er keine lust auf dieses Theater hat, das geld zurückzahlt und das Auto abmeldet.
Nun meine Frage:
Darf das der Händler so einfach ?
Welche möglichkeiten bzw. Rechte hat der Käufer in diesem Fall?
Vielen Dank für Antworten
Autohändler will Auto einbehalten.
Hallo,
wie alt ist das Fahrzeug und wieviele Km hat es denn schon runter?
Guten Morgen.
das Fahhrzeug ist
Baujahr: 2002
170000 Km
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
OK,diese Daten hören sichin dem Fallnicht so gut an.
Du hast bei einem Händler gekauft, hast also prinzipiell Gewährleisstung! Nur ist es so, nicht jeder Mangel ist auch gleich ein Mangel für die Gewährleisstung.
Normalen Verschleiss muss man hinnehmen, da dieser nicht von der Gewährleisstung abgedeckt ist. Bei einer Laufleisstung von 170TKm wird man wohl davon ausgehen müssen, dass das Auto, bzw die Antiebseinheit (Motor/Getriebe) einfach als verschlissen gelten.
Wenn sich dein Händler jetzt also quesrellt und eine Gewährleisstung verweigert, dann müsstest du darauf klagen, mit recht Ungewissem Ausgang. Ich tendire aber mal dazu zu sagen, ein Gericht wird das Getriebe als verschlissen ansehen bei der Laufleisstung (Dann würdest du die Klage verlieren) und müsstest alle Kosten tragen).
Wenn das Getriebe bei der Laufleisstung als verschlissen gilt, dann bräuchte der Händler nicht mal das Farzeug zurücknehmen!
An deiner Stelle würde ich mir mal Gedanken darüber machen, was für dich das Beste wäre, evtl einen längeren Gerichtsprozess führen mit ngewissem Ausgang (Wobei ich an deiner STelle mal sehr schnell abklären würde, ab wann das Getriebe als verschlissen gilt), oder das Angebot des Händlers anzunehmen...
Wer weis, was da noch alles an versteckten Mängeln lauert. Die dann auch tatsächlich Verschleiß sind.
Ich wäre in einer solchen Situation dem Angebot des Händlers nicht abgeneigt.
Zitat:Darf das der Händler so einfach ?
Wenn der Käufer zustimmt, dann darf er das.
Das Abmelden sollte man aber noch selbst machen, nicht das man da noch wochenlang dem Händler hinterher laufen muss.
Zitat:Welche möglichkeiten bzw. Rechte hat der Käufer in diesem Fall?
Der Käufer hat die üblichen Rechte in der Gewährleistung: Repartur, Neulieferung, Minderung, Rückabwicklung.
In der Regel kommt vor der Rückabwicklung das Recht des Händlers auf Nacherfüllung (in der Regel 2 Versuche), aus denen darf der Käufer frei wählen.
Neulieferung scheidet hier aber schon mal aus, da es ein Einzelstück ist.
Würden noch Repartur oder Minderung bleiben, aus denen der Käufer wählen kann.
Okay, ich glaube in diesem Fall ist die Rückabwicklung wirklich besser.
Danke für die Antworten
Zitat:Gewährleisstung
Laufleisstung
Das ist ja glaube ich dein persönliches Steckenpferd, aber "Leistung" schreibt man nur mit einem "s".
Zitat :Bei einer Laufleisstung von 170TKm wird man wohl davon ausgehen müssen, dass das Auto, bzw die Antiebseinheit (Motor/Getriebe) einfach als verschlissen gelten.
Bin ich mir nicht so sicher, wenn man in die ADAC Mangel-Verschleiß-Liste schaut, dann wird auch bei hohem Alter und großen Laufleistungen bei Getriebschaden (also wirklicher Schaden, nicht nur Geräusche) durchaus noch von einem Sachmangel ausgegangen. Interessant ist hierbei das Urteil des OLG Saarbrücken, AZ 4 U 540/10 168, das Getrieben eine Lebensdauer von 250.000 km zubilligt (nach Sachverständigengutachten). Oder das des OLG Stuttgart, AZ 10 U 84/06 , das von 200.000 km bis 300.000 km Lebensdauer ausgeht (ebenfalls nach Sachverständigengutachten).
Wenn da also nicht noch andere Umstände hinzukommen, dann hat man bei einem Getriebeschaden nach 170.000 km gar keine schlechten Chancen, dass das als Sachmangel durchgeht.
-- Editiert von JogyB am 29.06.2015 14:58
Hallo,
Darf der Händler gebühren für die Nutzung abziehen ?
Das Fahrzeug wurde vor 54 Tagen gekauft und Steht seit 13 Tagen nicht nutzbar am Straßenrand beim Händler.
Wenn ja, wie hoch dürfen die gebühren sein ?
Das hängt davon ab, welche Gesamtlaufleistung man allgemein diesem Fahrzeugtyp zuspricht.
Berechnen könne Sie die Nutzungsentschädigung dann selbst.
BEISPIEL:
Kaufpreis 4000 Euro, von Ihnen gefahrene Kilometer 5.000
Tachostand beim Kauf 165.000
erwartbare Restlaufleistung= erwartbare Gesamtlaufleistung 265.000km minus Tachstand bei Kauf 165.000 = 100.000 km.
---------------------------------------------Kaufpreis x gefahrene KM : Restlaufleistung
Nutzungsentschädigung = 200 Euro (4000 €__x___5.000____:100.000)
-- Editiert von spatenklopper am 29.06.2015 16:39
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
7 Antworten
-
15 Antworten
-
5 Antworten
-
24 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten