Autokauf, Gewährleistung, Nachbesserung

22. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12304.12.2019 10:57:28
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Autokauf, Gewährleistung, Nachbesserung

Guten Tag zusammen,
ich habe mir letztes Jahr im Dezember ein Gebrauchtwagen gekauft, bei der Probefahrt stellte ich einen Mangel fest, knartschen im Getriebe beim Schalten in den 5. und 6. Gang unter Last.
Das Auto hatte mir ansonsten aber super gefallen, also verhandelte ich mit dem Autohaus und sie sicherten mir zu, dass Problem zu beseitigen (habe ich mir auch in der Kaufvertrag schreiben lassen)!
Nun bei der Abholung schien alles bestens zu sein, doch dann einige KM weiter merkte ich, dass dieses Problem doch noch vorhanden ist, also habe ich direkt bei dem Autohaus angerufen, als ich wieder Zuhause war.
Habe Ihnen mitgeteilt, dass das Problem noch weiterhin besteht. Nun wurde das Auto nochmals "repariert".
Das ganze hat 4 1/2 Wochen gedauert, nun wurde mir mein Auto gebracht. Nach einer Probefahrt merkte ich aber direkt, dass das Problem noch immer nicht behoben ist.
Kurz darauf stellte ich noch fest, dass mein Auto nun auch im 2. und 3. Gang komische Geräusche von sich gibt, eine Art "knattern".
Nun weiß ich allerdings leider einfach nicht mehr weiter, wie soll ich vorgehen? Das Problem habe ich dem Autohaus direkt mitgeteilt. Allerdings wurde dort beteuert, dass 3 verschiedene Personen das Auto nach der Reparatur probe gefahren haben und alle bestätigt hätten, das Auto wäre heile.
Mir allerdings ist dieses Problem bei dem 1 KM Probefahrt direkt wieder aufgefallen, genauso wie noch 2 anderen Personen (einer davon TÜV Prüfer), die ich mitfahren lassen habe.

Hätte jemand einen Rat für mich?

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119629 Beiträge, 39758x hilfreich)

Dem Händler würde ich per Einschreiben miiteilen das seine 2 vorhergehenden Nachbesserungsversuche erfolglos waren und man ihm nun einen letzte Frist bis zum TT.MM.JJJJ (14 Tage nach Datum mindestens) setzt und bei fruchtlosem Fristablauf eine Ersatzvornahme auf seine Kosten oder Rückabwicklung notfalls gerichtlich durchsetzen wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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