Autokauf Gewährleistung

16. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
fcbayernplanet
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Autokauf Gewährleistung

unzwar hab ich mir am 03.07.13 ein Ford Focus ST170 140tkm gelaufen gekauft seid dem 30.07 hat der Wagen nicht mehr richtig gebremst. Beim Kauf wurde mir mitgeteilt ich hab ein Jahr Gewährleistung auf Motor und Getriebe nun hab ich aus der Werkstatt erfahren das der Hauptbremszylinder defekt seih Reperatur kostet mir 600€ Der Verkäufer will das nicht übernehmen weil keine Garantie. Ich hab nun ein Auszug gefunden in dem steht:

Kauft also ein Privater Kunde bei uns Händler ein gebrauchtes Fahrzeug muss dieser für die beseitigung aller Mängel aufkommen die während der ersten sechs Monate entstehen.

Man geht nämlich davon aus, dass dieser Mangel bereits bei dato Kauf vorhanden war. Der Kunde muss also nix beweisen, sondern der Händler muss in dieser Zeit beweisen, dass der Mangel eben bei Kauf dato noch nicht vorhanden war.

Nach sechs Monaten wird dies gewandelt, daher der Kunde muß beweisen, dass der Mangel bereits ab Kauf dato vorhanden war.

Dies gilt übrigens nicht nur für neuwertige Fahrzeuge sondern auch für Fahrzeuge mit höheren Alter und Laufleistung jenseits der 200 000 km.

Der Händler kann bei einem Privaten die Gewährleistung nicht ausschliessen, er kann lediglich die ihm bekannten Mängel im Kaufvertrag festhalten, für die er dann nicht mehr gerade stehen muss.

Im Kaufvertrag wurde nichts festgehalten ich hab nun zu Werkstatt gestagt ich werde das Auto abholen und die sollen mir eine Rechnung schicken die ich dann Gerne von einem Anwalt Prüfen lassen möchte die sagten mir dann nein ist nicht wir haben Pfandrecht.

Welche Möglichkeiten habe ich nun?
Gibt es ein Pfandrecht?


Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Es ist zunächst zwischen gesetzlicher Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden.

Garantie muss er nicht geben, gesetzliche Gewährleistung schon, wenn es ein Unternehmer war der verkauft hat und er nicht im Auftrag Dritter verkauft hat.



Die gesetzliche Gewährleistung greift übrigens nur, wenn ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel vorliegt, nicht bereits wenn ein Mangel vorliegt.

Es wäre also zu prüfen, ob der Hauptbremszylinder nicht durch Verschleiß defekt ging.



Aber das ganze kannst Du Dir warscheinlich sparen, da der Verkäufer nicht mehr haften würde selbst wenn der Hauptbremszylinder gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel wäre, da Du einfach die Reparatur hast durchführen lassen.
So etwas nennt man eigenmächtige Selbstvornahme.
Oder hast Du schriftlich das der Verkäufer die Gewährleistung abgelehnt hat?



quote:
ich hab nun zu Werkstatt gestagt ich werde das Auto abholen und die sollen mir eine Rechnung schicken die ich dann Gerne von einem Anwalt Prüfen lassen möchte die sagten mir dann nein ist nicht wir haben Pfandrecht.

Stimmt. Die Werkstatt darf die Herausgabe hier verweigern, insbesondere wenn Du bereits Zahlungsunwilligkeit angekündigt hast. Es sei denn es wäre von Anfang an ein Zahlungsziel vereinbart worden.
Die Werkstatt hat nichts mit den Problemen zwischen Dir und dem Verkäufer zu tun.

Im übrigen müsste der Anwalt nicht die Rechnung prüfen sondern die Gesamtsituation.

Den defekten Hauptbremszylinder unbedingt aushändigen lassen.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Welche Möglichkeiten habe ich nun?



Das ist ganz einfach, der Hauptbremszylinder ist kein Verschleissteil, der ist für ein Autoleben konstruiert.

Mangel, 6 Monate, alles richtig, der Händler müsste auf seine Kosten reparieren.

Da du sicher nicht ewig auf das Auto verzichten willst, könntest du die Reparatur unter Vorbehalt beauftragen und auch bezahlen. Ja, die können das Auto da behalten, bis du die Rechnung zahlst.

Machst du den Vorbehalt, kannst du dich anschliessend "in Ruhe", vor allem mit funktionierendem Auto, um das Geld streiten. Deshalb schriftlich dokumentieren, am Besten schon auf den Auftrag schreiben "A. unter Vorbehalt der Sachmangelhaftung", dto. bei Zahlung der Rechnung.

Und das Thema noch mal mit dem Chef, nicht mit dem Meister besprechen. Rechtlich gibt es da jedenfalls keine Zweifel, daß das auf Rechnung der Werkstatt geht.

-----------------
""

-- Editiert asap am 18.08.2013 20:02

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

quote:
Rechtlich gibt es da jedenfalls keine Zweifel, daß das auf Rechnung der Werkstatt geht.

Nein, höchstens auf Rechnung des Verkäufers. Falls er die Nachbesserung nachweislich verweigert hat.

Das die Werkstatt der Verkäufer wäre konnte ich nirgendwo herauslesen...





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

quote:
hab ich mir am 03.07.13 ein Ford Focus ST170 140tkm gelaufen gekauft seid dem 30.07 hat der Wagen nicht mehr richtig gebremst.


Gewährleistung bedeutet das die Sache bei Übergabe frei von Mängeln ist, es bedeutet nicht das die Sache in der Gewährleistungszeit keinen Defekt haben darf!

Der Händler muss zwar in den ersten 6 Monaten nachweisen das der Mangel bei der Übergabe nicht vorhanden war, dies könnte ihm beim Hauptbremszylinder vielleicht sogar gelingen... Sollte der Händler/Verkäufer also den Mangel bestreiten, so ist der Käufer um Zugzwang!

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fcbayernplanet
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen erstmal danke für die Vielen Antworten das kling ja doch alles ziemlich kompliziert. Der Händler hat mir nun angeboten den größstteil der Rechnung zu Übernehmen sprich aus 650€ bleiben mir 300€ Ich denke das kling schon ganz fair, vorallem wenn ich nicht genau Urteilen kann was dabei raus kommt dachte erst die Lage ist eindeutig sprich Auto kaputt 1 Jahr Garantie und kein Verschleißteil...aber so einfach ist es dann doch nicht =)

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Händler muss zwar in den ersten 6 Monaten nachweisen das der Mangel bei der Übergabe nicht vorhanden war, dies könnte ihm beim Hauptbremszylinder vielleicht sogar gelingen... Sollte der Händler/Verkäufer also den Mangel bestreiten, so ist der Käufer um Zugzwang!
<hr size=1 noshade>



Da müsstest du mal erklären, wie das "funktioniert". Da wären dir sicher alle Händler dankbar.

Zu § 476 BGB gibt es ja sehr viel Rechtsprechung, besonders zum fortfressenden Mangel, non liquet usw. Ich wüsste jetzt kein Urteil, das dem Händler Recht gegeben hätte.

Ausser BGH, Urteil vom 02.06.2004,: VIII ZR 329/03 (Zahnriemenfall) und das ist definitiv überholt.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Steht doch in dem von dir angeführten §...

BGB §476

quote:
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Niemand fährt fast einen ganzen Monat mit einem defekten Hauptbremszylinder ohne es zu merken - Selbst Laien erkennen den fehlenden Druck wenn sie das Bremspedal bis zum Bodenblech durchtreten.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Niemand fährt fast einen ganzen Monat mit einem defekten Hauptbremszylinder ohne es zu merken - Selbst Laien erkennen den fehlenden Druck wenn sie das Bremspedal bis zum Bodenblech durchtreten.


Was hat das mit meiner Frage an dich nach dem fortfressenden Mangel und dem non liquet zu tun?

Der Bremszylinder war ja wohl mal in Ordnung. Verschleissteil ist das nicht.

Vielleicht solltest du dir mal das "Zylinderkopfdichtungsurteil" des BGH ansehen, vielleicht wird es dann klarer.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Okay, bevor wir weiterhin versuchen das Pferd von hinten zu satteln, gehen wir das doch in Gedanken einfach mal durch.:

- Käufer behauptet es ist ein Mangel.
- Verkäufer sagt es ist ein Defekt u. verweigert (berechtigt od. unberechtigt!) die Gewährleistung.
Um zu seinem Recht zu kommen, wird der Käufer nun also den zivilrechtlichen Weg (Anwalt, Klage, Gutachter...) gehen müssen.

- Der Verkäufer behauptet im Prozess das so ein offensichtlicher Defekt nicht bei der Übergabe vorhanden gewesen sein kann.
- Der Richter, da er als KFZ-Laie dies nicht beurteilen kann, wird also einen Gutachter beauftragen u. je nachdem wie das Gutachten ausfällt, könnte es sein das der Käufer nun auch noch die Anwalts-/Gutachter-/Gerichts-kosten tragen muss.

Der Gutachter könnte der Meinung sein das der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden u./od. angelegt war. Er könnte aber auch zu der Meinung kommen das der Defekt erst nach der Übergabe zustande gekommen ist... z.B. Bremsflüssigkeit zu niedrig, dann die Bremsbeläge gewechselt u. den leeren Hauptbremszylinder bzw. die Bremse betätigt... Er könnte in seinem Gutachten aber auch festhalten das sich nicht evaluieren lässt ob der Defekt bereits bei der Übergabe vorhanden bzw angelegt war, man aber (selbst als Laie) feststellt das kein/kaum Bremsdruck vorhanden ist u. es daher nicht vorstellbar ist das der Käufer fast einen ganzen Monat ohne Bremsdruck gefahren ist.

Das Prozesskostenrisiko würde ich bei so einem (offensicchtlichen) Defekt/Mangel (der zum. viele, auch im Einflussbereich des Kunden liegende, Gründe haben kann) nicht ohne weiteres eingehen.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Okay, bevor wir weiterhin versuchen das Pferd von hinten zu satteln, gehen wir das doch in Gedanken einfach mal durch.: ... <hr size=1 noshade>



Das ist nicht nötig, all die Probleme die du siehst, sind höchstrichterlich entschieden, ich kopiere mal ein paar Passagen, hier im Fall ist das Risiko des Käufers = 0:

Link

BGH, Urteil vom 18. 7. 2007 - VIII ZR 259/06

" Das Fahrzeug ist, wie oben dargelegt, insoweit mangelhaft, als die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen sind. Dies gilt unabhängig davon, welcher der drei Schadensverläufe, die der Sachverständige unangegriffen als möglich angesehen hat, tatsächlich stattgefunden hat. Nicht geklärt ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren und deswegen die Mängelhaftung des Beklagten begründen oder ob sie - durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers - erst nach Gefahrübergang entstanden sind und deswegen der Beklagte nicht für sie haftet. Für diese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die zutage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben.
c) Entgegen der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ist die Vermutung des § 476 BGB hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar wäre. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dies treffe für einen Mangel zu, der typischerweise jederzeit eintreten könne und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulasse , was hier der Fall sei."


Das ist eindeutig, wenn kein Verschleiss vorliegt. Der Hauptbremszylinder ist kein Verschleissteil.

Der Verkäufer hier hat jedenfalls nach der Auffassung des BGH keine Chance, sich der Haftung zu entziehen.

-----------------
""

-- Editiert asap am 21.08.2013 12:09

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Im konkreten Fall hat der TE seine Rechte durch die anscheinend bereits erfolgte eigeninitiative Selbstvornahme verwirkt.

Vor diesem Hintergrund finde ich das Angebot des Händlers sich kulanterweise an der Rep zu beteiligen mehr als fair.

Allgemein gilt übrigens, dass die Beweislast für das Vorliegen eines für die Gewährleistung relevanten Mangels zunächst beim Käufer liegt, vergleiche dazu § 363 BGB .

Erst wenn der Käufer also bewiesen hat, dass der Defekt tatsächlich eine Abweichung der üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit darstellt, liegt ein Sachmangel vor und die Beweislasterleichterung nach § 476 kann greifen. Diese Beweislasterleichterung gilt aber lediglich in zeitlicher Hinsicht und sagt nichts über die Einordnung des gerügten Mangels, also zu erwartende Beschaffenheit oder Sachmangel, aus.

Es ist richtig, dass ein Richter sich dahingehend immer auf ein Gutachten stützen wird. Ob ein Gutachter bei einem älteren sehr sportlich ausgelegten Fahrzeug einen defekten Hauptbremszylinder als Sachmangel qualifizieren wird, sehe ich keinesfalls als 100% sicher. I.d.R gehen bei einem HBZ lediglich Gummidichtungen defekt. Und eine defekte Gummidichtung ist eher kein Sachmangel, sondern üblicher Verschleiß.

Und bitte nicht vergessen: Anspruch auf ein Neuteil ist im Rahmen der Gewährleistung sicher nicht gegeben. Der Händler hätte auch ein gebrauchtes Teil verbauen können, wenn man ihm die Chance dazu gelassen hätte.

-----------------
"0o--v--o0"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.855 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen