Autokauf mit "Unfallschaden unbekannt"

13. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
HauptstadtAndi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Autokauf mit "Unfallschaden unbekannt"

Guten Abend zusammen,

ich habe einem einen gebrauchten Zafira gekauft.. Durch Zufall, bei einer Reifenreparatur, habe ich entdeckt, dass das Fahrzeug schon mal eine umfangreichere Karosserie Instandsetzung gehabt haben muß. Mann erkennt beim genauen hinsehen, dass die hintere Tür wahrscheinlich getauscht wurde, der Schweller und die hintere Seitenwand instand gesetzt wurde. Ohne Zweifel in guter Qualität, aber ein doch erheblicher Schaden, den ich als Halblaie zusammen mit einem Reifendienst dann doch gut erkennen kann.
Da der Kaufpreis sich gut in die Preislage angepasst hat auch kein echtes Schnäppchen. Jetzt ärgert es mich, dass ich einen Unfallwagen fahre. Kann ich das Fahrzeug zurück geben (erschwerend kommt dazu, dass ich ein anderes Fahrzeng in Zahlung gegeben habe) oder zumindestens einen Wertminderung fordern?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

Wie lang ist der Kauf denn her?

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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Verkauft von einem
Händler?
Privatmann?
Händler im Auftrage eine Kunden?

Was steht im Vertrag zur Gewährleistung?


Ergibt sich aus den Vertrags- und sonstigen Unterlagen in irgendeiner Weise einen Hinweis auf den Unfall?


quote:
Da der Kaufpreis sich gut in die Preislage angepasst

Preislage #unfallfrei' oder Preislage 'unfall'?




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HauptstadtAndi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

gekauft bei einem Vertragshändler (der auch der Verkäufer ist)

Es gelten die allgemeinen AGBs vom ZDK für den Verkauf von Kraftfahrzeugen und Anhängern (zumindest habe ich das unterschrieben)

Im Vertrag steht: "Unfallschaden: Unbekannt"

Preislage wie für unfallfreie Fahrzeuge aus Erstbesitz


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12316.08.2010 11:03:39
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 10x hilfreich)

da das Auto mit diesen Eigenschaften verkauft worden ist, die nun nicht vorhanden sind, liegt ein Mangel. Denn nach § 434 BGB fehlt dem Auto hier eine vereinbarte Beschaffenheit.

Dann jedoch haben Sie die Möglichkeit, über §§ 437 Nr.2 , 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.

Dieser Minderungsanspruch besteht in dem Differenzbetrag dem Wert der mangelhaften zur mangelfreien Sache.

Kommt es insoweit zu keiner Einigung zwischen Ihnen und dem Verkäufer über diese unterschiedlichen Werte, müssten diese Werte von einem Sachverständigen ermittelt werden.



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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>da das Auto mit diesen Eigenschaften verkauft worden ist, die nun nicht vorhanden sind, liegt ein Mangel. Denn nach § 434 BGB fehlt dem Auto hier eine vereinbarte Beschaffenheit. <hr size=1 noshade>

Das ist doch etwas an den Haaren herbeigezogen?

Der Wagen hatte gerade nicht die Eigenschaft 'unfallfrei'.
Im Gegenteil, das hier
quote:<hr size=1 noshade>Im Vertrag steht: "Unfallschaden: Unbekannt" <hr size=1 noshade>

ist wohl eine eindeutige Aussage, das 'unfallfrei' gerade nicht vertraglich vereinbart wurde.
Wie kann also eine nicht vereinbarte Beschaffenheit fehlen?

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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TrueBlood
Status:
Praktikant
(924 Beiträge, 349x hilfreich)

quote:
Wie kann also eine nicht vereinbarte Beschaffenheit fehlen?


Ein Wagen, der einen Unfall hatte, ist grundsätzlich schon dann mangelhaft, wenn ein Unfallschaden nicht ausdrücklich erwähnt wurde.
(Gegenüber dem *privaten* VK nutzt einem das nichts, weil man dort auch noch arglistiges Verschweigen nachweisen müßte, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen war, und nicht nur Vorliegen bei Übergabe.)

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12316.08.2010 00:15:15
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 34x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mängel, die der Autoverkäufer nicht kennt, muss er nicht verantworten. <hr size=1 noshade>

Das klingt zwar pausibel, muß aber nicht in jedem Fall zutreffen. Ein seriöser und fachkundiger Händler muß, bevor er das Fahrzeug als "Unfallschaden unbekannt" deklariert,sich davon auch überzeugen. Der TE hat erklärt , daß er als Halblaie zusammen mit dem Reifendienst erkannt hat, welche Instandsetzungen vorgenommen worden sind. Das hätte auch der Verkäufer erkennen müssen.
Somit liegt m.E. ein Sachmangel vor, Nachfüllung wäre gerechtfertigt §§ 434 I S. 1 , 437 BGB



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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12316.08.2010 11:03:39
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 10x hilfreich)

Oh mann , dieser vince ist ja immer noch da ........,

melde dich mal per PN bei mir , muss dir was sagen .

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#10
 Von 
HauptstadtAndi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo zusammen,

interssante Diskussion unter Euch ... den Antworten entnehme ich, dass es hierbei warscheinlich eine Bandbreite von A (Ar...karte) - Z (Zurückgeben) bei den möglichen Ergebnissen geben kann. Auf jeden Fall schon mal hier ein herzliches Danke für die ganzen Anregungen (und Mühen) von Euch. Ich denke die goldene Mitte der Einigung im Vorfeld wäre ein guter Weg. Ein Rechtsstreit würde wohl ein paar Akten füllen und zum Schluß einen mächtig sauer sein lassen. Da haben unsere Gerichte wahrscheinlich wichtigere Entscheidungen zu treffen.

Nochmals Danke an alle Beteiligten.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12316.08.2010 00:15:15
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 34x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

quote:
den Antworten entnehme ich, dass es hierbei warscheinlich eine Bandbreite von A (Ar...karte) - Z (Zurückgeben) bei den möglichen Ergebnissen geben kann.

Ganz recht.
Und du weist bei dem ganzen Kostenrisiko nicht welche Karte 'dein' Richter ziehen wird.


Es spricht jedoch nichts dagegen die Argumente der Kollegen die die Z-Karte bevorzugen dem Händler in schriftlicher Form vorzulegen.
Insbesondere die Argumentation von Dieter25 am 15.08.2010 17:18 halte ich dabei für sehr hilfreich.
Es sollte auch betont werden, das man an einer außergerichtlichen Regelung interessiert ist.
Eventuell gibt es dann zwar keine Rückgabe, aber eventeuell eine andere Form der Entschädigung...




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