Autokauf via E-Mail Vertrag möglich?

26. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Nrwbasti
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 163x hilfreich)
Autokauf via E-Mail Vertrag möglich?

Hallo zusammen,

ein Vertragshändler hat mir den Kaufvertrag für eine Tageszulassung via Mail als PDF zugeschickt. Ich soll dieses nun unterschreiben, einscannen und dann wieder zurückschicken.

Braucht es für einen verbindlichen Kaufvertrag nicht ein Originaldokument samt Unterschrift?

Dis Bereitstellung des Autos soll Mitte Juli erfolgen.

Hätte man theoretisch bis dahin noch ein Rücktrittsrecht?
Nach Abholen des Wagens vom Händlergelände hat man ja keinerlei Widerrufsrecht mehr.

Vielen Dank

Problem nach Autokauf?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Braucht es für einen verbindlichen Kaufvertrag nicht ein Originaldokument samt Unterschrift?


Nein, genau wie ein Brötchen beim Bäcker kann man auch ein Auto sogar per mündlichem Vertrag, "Handschlag" o.ä. kaufen. Nur sehr wenige Kaufverträge haben gesetzliche Formvorschriften (etwa bei Immobilien).

quote:
Nach Abholen des Wagens vom Händlergelände hat man ja keinerlei Widerrufsrecht mehr.


? Wenn der Vertrag per Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, hat man 14 Tage Widerrufsrecht, die nicht vor Übergabe der Ware zu laufen beginnen.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nrwbasti
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 163x hilfreich)

Leider falsch, habe mit dem ADAC gesprochen.

Da wir ja das Auto vor Ort besichtigten und der Händler keine Online Verkaufsplattform ist, wäre das ein normaler Kaufvertrag

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Leider falsch, ...
Unsinn, natürlich war die Aussage von Bigi richtig (wenn es so gewesen wäre wie vermutet, siehe unten). Und die Antwort vom ADAC war auch korrekt, denn die widersprechen sich nicht einmal.

Übrigens hast du doch das Widerrufsrecht ins Spiel gebracht, noch dazu ist die Kommunikation offenbar per Email erfolgt. Da hätte ich auch angenommen, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt.

Außerdem frage ich mich, was eigentlich dein Problem ist, also: Was befürchtest du?

Stefan

-- Editiert reckoner am 26.06.2014 15:15

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#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Übrigens hast du doch das Widerrufsrecht ins Spiel gebracht, noch dazu ist die Kommunikation offenbar per Email erfolgt.



Weshalb das Widerrufsrecht hier ins Spiel kommt verstehe ich auch nicht.

Aber das ist auch nach der Neufassung der §§ 312c ff. unverändert:

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt .


Bloß weil ein Laden per Mail, Fax oder Telefon erreichbar ist, macht das einen per Leitung geschlossenen Vertrag noch nicht zum Fernabsatzvertrag.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo asap,

ich hätte anders formatiert, dann passt es noch besser:

quote:
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Und ausschließlich ist es hier eben nicht, die Ware konnte (und wurde) vorher begutachtet werden. Da spielt es dann keine Rolle mehr, ob ich zur letztendlichen Unterschrift persönlich im Autohaus vorbeigehe, oder dem Vertrag 'nur' telefonisch, schriftlich oder sonst wie zustimme.

Selbst wenn der Händler ein Onlinebestellsystem führt und das betreffende Fahrzeug sogar dort anbietet, muss er einem Vor-Ort-Käufer kein Widerrufsrecht einräumen (selbst wenn dieser erst aufgrund des Onlineangebots gekommen ist). Das Widerrufsrecht gilt nur für Geschäfte ohne direkten Kontakt.

Und das kann der Käufer auch nicht mittels Tricks durchsetzen, indem er etwa ganz absichtlich per Mail nachkommuniziert.
Obwohl das natürlich schwer beweisbar ist, Beipiel: Ich lasse mich bei einem Händler ausführlich beraten etc., kaufe dann aber doch in seinem Onlineshop. Wenn man es genau nimmt, hat man dann (imho) kein Widerrufsrecht, aber wie gesagt, der Beweis dürfte schwierig bis unmöglich sein.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden


Au weia, da hat der Gesetzgeber mit der neuen Fassung aber wieder ein schönes Ei gelegt. D.h. es genügt ein persönliches Vorbeischauen im Laden, bei dem auch (!) über einen möglichen Vertrag gesprochen wurde und es ist Essig mit Fernabsatz, auch wenn ich danach im Online-Shop bestelle.

Weia, und ich wollte den Gesetzgeber schon loben, daß er diesmal ein brauchbares Gesetz auf den Weg gebracht hat...



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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Da wir ja das Auto vor Ort besichtigten und der Händler keine Online Verkaufsplattform ist, wäre das ein normaler Kaufvertrag


Da liegt ein Mißverständnis deinerseits vor.

"Kaufvertrag" ist rechtlich ein Abstraktum ("zwei übereinstimmende Willenserklärungen zum Eigentumsübergang einer Sache") und nicht gleichbedeutend mit der Bedeutung "schriftlicher Vertrag mit Unterschrift" aus der Laiensphäre.

Ein Kaufvertrag kann auch mündlich geschlossen werden, s.o.

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Beipiel: Ich lasse mich bei einem Händler ausführlich beraten etc., kaufe dann aber doch in seinem Onlineshop.



Das ist aber genau das Beispiel, das dich selber widerlegt.

Es kommt ja nur darauf an, wie der Vertrag zustande kommt. Angebot und Annahme. Wo oder wie verhandelt wurde, spielt am Ende keine Rolle.

Also auch, wenn man vorher im Laden war, sich beraten liess, sich die Ware angesehen hat oder sie nachher da abholt.

Es kommt also nach § 312c tatsächlich entscheidend darauf an, daß "der Vertragsschluss i.R. eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems" erfolgt, also meistens auf den online-shop.

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo asap,

quote:
Das ist aber genau das Beispiel, das dich selber widerlegt.
Nein, wieso denn? (Anmerkung: Das von dir zitierte geht ja noch weiter, es ist ausdrücklich ein Beispiel, wo auch beim Onlinehandel das Widerrufsrecht entfällt)

Es heißt ja "... für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden", es muss also beides online* erfolgen, sowohl Angebot/Verhandlung als auch Vertrag.

*mit online meine ich auch ähnliche Absatzwege, etwa via Katalog, Teleshop, Videotext u.s.w.

quote:
Es kommt ja nur darauf an, wie der Vertrag zustande kommt. Angebot und Annahme. Wo oder wie verhandelt wurde, spielt am Ende keine Rolle.
Na eben doch. Es reicht, dass der Käufer einmal die Möglichkeit hatte, vor - oder spätestens bei - Vertragsschluss die Ware beim Verkäufer in Augenschein zu nehmen (und nicht erst nachher, etwa bei Abholung/Übergabe der Ware).

So interpretiere ich das Gesetz zumindest.

quote:
D.h. es genügt ein persönliches Vorbeischauen im Laden, bei dem auch (!) über einen möglichen Vertrag gesprochen wurde und es ist Essig mit Fernabsatz, auch wenn ich danach im Online-Shop bestelle.
Ja und, ist das denn so schlimm?
Man muss sich immer nur den eigentlichen Grund des Widerrufsrecht bewusst werden. Da geht es doch nicht darum, dass es sich der Käufer vielleicht noch anders überlegen könnte (die sogenannten Spontankäufe), sondern in erster Linie um das nicht begutachten können ("diese miese Qualität hätte ich im Geschäft niemals gekauft", "passt mir die Hose überhaupt", "ist die Farbe wirklich so wie auf dem Bildschirm" u.s.w.).
Das man nun praktisch auch die überhasteten Spontankäufe widerrufen kann ist zwar so, aber vom Gesetzgeber nicht unbedingt gewollt, jedenfalls war das imho nicht der Antrieb für die gesetzliche Regelung.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Nein, wieso denn?




Die Formulierung ist sicher nicht sehr glücklich. Zustandegekommen ist das aufgrund eines Streits zwischen Bundesregierung und Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren, dazu hat die BReg wie folgt Stellung genommen:

BMJV, s.S. 96

Nach der Gesetzesbegründung zu § 312b Absatz 1 BGB-E
liegt ein Fernabsatzvertrag vor, wenn der Verbraucher die Geschäftsräume des Unternehmers lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt oder abschließt . Kein Fernabsatzvertrag liegt dagegen vor, wenn der Verbraucher in den Geschäftsräumen des Unternehmers über einen konkreten Vertrag verhandelt , diesen aber erst später über ein Fernkommunikationsmittel abschließt.
Die Bundesregierung stimmt mit dem Bundesrat darin überein, dass diese Differenzierung im Gesetzestext klarer zum Ausdruck kommen sollte. Sie steht daher einer sprachlichen Änderung des § 312b Absatz 1 BGB-E aufgeschlossen gegenüber. Besser als durch die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung ließe sich eine Präzisierung nach Ansicht der Bundesregierung jedoch durch die Formulierung „für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss" erreichen


An der bis zum 13.06. geltenden Rechtslage sollte das nichts ändern, sie ist unverändert. So hat es der BT beschlossen.

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-- Editiert asap am 26.06.2014 17:50

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo asap,

ja, mein Beispiel war vielleicht etwas zu pauschal, die Abgrenzung zwischen "nur Anschauen/Informieren" und "Vertragsverhandlung" dürfte je nach Einzelfall schwierig werden, auch wie eng das Wörtchen "ausschließlich" zu sehen ist.
Was beispielsweise mit direkt geschlossenen, aber online geänderten Verträgen (deutlich geändert)? Ist dann die Änderung als neuer Vertrag zu werten?
Zum Glück gibt es solche halb-online/halb-offline-Käufe aber nicht so oft, in der Regel kauft man entweder komplett online oder eben eindeutig nicht.

Ich denke, es ist jetzt und hier auch nicht der richtige Ort, dass für alle Fälle auszudiskutieren. Bei dem TE dürfte es zumindest ziemlich sicher kein Widerrufsrecht geben, und darum geht es doch hier.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

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