Autoverkauf - Auto mit Mängeln zum halben Preis verkauft, Käufer will jetzt Reparatur ersetzt haben

12. Dezember 2001 Thema abonnieren
 Von 
Biene
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Autoverkauf - Auto mit Mängeln zum halben Preis verkauft, Käufer will jetzt Reparatur ersetzt haben

habe letzte woche ein auto mit mängeln zum halben preis verkauft. der käufer wurde übr alle mängel unterrichtet. diese wurden nicht im kaufvertrag aufgeführt, sondern mit einverständnis des käufers ein passus "rückgabe nicht möglich" eingefügt. der käufer wurde von mir gebeten, am folgenden morgen sich den wagen bei tageslicht anzuschauen. dies lehnte er jedoch ab, er wollte den wagen sofort und zahlte an, da noch andere interessenten anstanden. jetzt bekomme ich eine mängelliste von ihm selbst durchgerechnet mit der drohung, entweder ich beteilige mich an den reparaturkosten oder er erteilt den auftrag für ein gutachten und klage, mit dem hinweis, ich müsste auch diese kosten tragen.
ist das nicht betrug? ich möchte den wagen zurück nehmen, das lehnt er aber entschieden ab. kann er das? was kann ich tun? bin dankbar für jede hilfestellung. habe auch zeugen für das verkaufsgespräch.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Juristenantwort: Das kommt darauf an !
Zunächsteinmal wäre von Interesse, ob das Fz. unter Auschluß jeder Gewährleistung verkauft wurde. In diesem Fall müßte der Verkäufer lediglich noch für arglistig verschwiegene Mängel einstehen, also insbesondere versteckte Mängel von denen Kenntnis bestand.
Ansonsten ist es eher eine Frage der Beweislast. Danach muß der Erwerber das Vorhandensein der Mängel, der Verkäufer hingegen eine Aufklärung darüber nachweisen. Optimal wäre es aus Ihrer Sicht natürlich gewesen, wenn alle Mängel explizit im KV aufgeführt worden wären. Zumindest jedoch, hätte pauschal auf das Vorhandensein diverser Mängel hingewiesen werden sollen, anstelle den "Ausschluß der Rückgabe" aufzunehmen. Gegebenenfalls kommt es also auf vorhandene Zeugen und andere Indizien (Kaufpreishöhe, etc.) an.

Nach Gesetz hat der Käufer im besten Falle Anspruch auf Wandlung (Rückabwicklung) oder Minderung (Preisreduzierung). Natürlich können die Parteien auch alles andere frei vereinbaren, so z.B. Kostenbeteiligungen o.ä.
Prozeßkosten werden grundsätzlich nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen verteilt.

An Ihrer Stelle würde ich mich nicht von irgendwelchen plumpen Drohgebärden beeindrucken lassen, sondern vielmehr abwarten ob den Ankündigungen auch Taten folgen. Im schlimmsten Fall müssten Sie jedoch in den sauren Apefel beissen und zur Not einen RA einschalten.

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#2
 Von 
KaptanKirk
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst,

ist es nicht aber auch schon so, dass im Falle der "Taten" auch schon ggf. Kosten für die Verkäuferin entstehen können (so aus ggf. Verzug, RA-Kosten und Gutachterkosten)?

Das natürlich nur, wenn der Käufer eine Frist gesetzt haben sollte. Denn dann würde doch ein klassischer Verzugsschaden vorliegen.

- Käufer hat Frist gesetzt
- Verkäuferin lässt Frist verstreichen
- K nimmt sich einen Anwalt (macht also seine Drohung wahr)
- Anwalt schreibt VK an und schreibt dass...
- VK muss handeln, da bereits Verzugsschaden
- VK trägt ggf. Kosten des gegnerischen Gutachtens
- VK trägt ggf. Kosten des gegnerischen Anwalts

Miese Situation für die Verkäuferin...

Viel Glück,

KK

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#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter KK,

solange der Verkäufer eine Rücknahme des Fahrzeugs nachweislich anbietet, sehe ich für Verzug keinen Raum.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KaptanKirk
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihre Antwort Herr Scharnhorst,

aber liegt das Wahlrecht nicht in diesem Fall beim Käufer? Was ist denn, wenn er nicht rückabwickeln möchte?

Ausserdem denke ich, ist die Situation eh unstreitig und da stimme ich Ihnen vollkommen zu, da der § 460 BGB (Kenntnis des Käufers) hier nach meiner Meinung von tragender Bedeutung ist.

Die VK hat eine Zeugin dafür, dass sie dem K angeboten hat den Wagen noch einmal bei Tageslicht zu begutachten und desweiteren hat sie ja, wie an ihren Ausführungen oben ersichtlich, auch im Beisein der Zeugin, den K über die Mängel des KFZ´s aufgeklärt.

Wohl doch nicht so eine "miese" Situation für die "biene", zumindest nicht, was die Sachlage angeht. Hoffentlich zahlt der K auch noch den Restbetrag des KFZ´s.

Viel Glück,

KK.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Biene
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
ich möchte mich für alle Antworten recht herzlich bedanken.
Es wurde mir sehr geholfen.
Habe den Käufer nochmals angesprochen und auf gewisse Punkte aufmerksam gemacht. Habe ihm nochmals angeboten den Wagen zurück zu nehmen. Wollte er aber nicht.
Mittlerweile hat er sich für sein Vorgehen bei mir entschuldigt.
Nochmals vielen Dank an alle.

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