Den Gebrauchtwagenhändler verklagen!Bitte um Hilfe

7. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Rechtler88
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Den Gebrauchtwagenhändler verklagen!Bitte um Hilfe



Hallo liebe Motortalk-Gemeinde,
meine Freundin hat sich Anfang Oktober einen Gebrauchtwagen für 2.000 € inkl. neuem TÜV gekauft.
Schon nach kurzer Zeit bemerkten wir, das irgendetwas an dem Auto faul ist. Wir suchten eine KFZ-Werkstatt auf, die folgende Mängel feststellte.
- beide Querlenker defekt
- Domlager defekt
- Bremsen vorne und hinten
- Technik (Sitzheizung, Heizung, Temparaturanzeige, Lüftung fiel aus, elektr. Spiegel defekt)
- Gurtrückholer defekt
- Flüssigkeit im Kofferraum
Daraufhin schalteten wir einen Anwalt ein und schilderten ihm den Vorfall. Wir legten ihm beide TÜV-Berichte vor. Der erste wies reichliche Mängel auf, der zweite kurioserweise gar keine mehr (ein Schelm, wer böses denkt). Der Anwalt kontaktierte daraufhin den Händler, schilderte ihm den Vorfall und bat ihn um Nachbesserung. Prompt erhielten wir eine Antwort des Händlers, in der er uns mitteilte, dass er nicht nachbessern würde, da er als Beweis für ein „mängelfreies" Auto ja den TÜV-Bericht hätte. Da der Händler laut BGB § 434 in den ersten sechs Monaten nachweisen muss, das die Mängel zum Zeitpunkt des Kaufs nicht vorlagen, gingen wir einen Schritt weiter und drohten, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Daraufhin berief sich die Gegenseite noch einmal auf den TÜV-Bericht und meinte allen Ernstes, dass seit des Kaufs vor zwei Monaten bereits „etliche Kilometer" gefahren wurden (es waren gerade einmal 3.000!)und diese erst dann aufgetreten sind. Des Weiteren wären sie nur bereit, dass Auto für einen Betrag von 1.300 € zurückzunehmen (wie auch immer sie auf diesen Betrag kommen). Unser Ziel – und das ist auch vollkommen gerechtfertigt – ist es, den Kaufpreis in Höhe von 2.000 € zurückerstattet zu bekommen, nicht mehr und nicht weniger. Es geht nicht darum, Profit aus der ganzen Angelegenheit zu schlagen, sondern lediglich ums Recht und ums Prinzip. Nach intensiver Beratung mit dem Anwalt werden wir nun zunächst versuchen, mindestens 1.800 € zu erhalten, da das immerhin etwas wäre und das Risiko, vor Gericht zu verlieren und ggf. nichts zu erhalten, zu groß wäre. Ebenfalls forderte der Anwalt die Gegenseite auf, das Fahrzeug auf Grund der Fahruntüchtigkeit bei meiner Freundin abzuholen. Können wir uns mit der Gegenseite nicht auf 1.800 € einigen, gehen wir aufs Ganze und werden den Vorgang gerichtlich klären lassen müssen, da 1.300 € einfach nur lächerlich sind.
Meine Meinung dazu ist, dass es heutzutage nicht allzu schwierig, auf gewissen Wegen die begehrte TÜV-Plakette zu ergattern. Des Weiteren stellt der TÜV auch nicht ALLE Mängel eines Fahrzeugs fest. Es ist auch überhaupt nicht auszuschließen, dass der Händler vor dem zweiten Besuch beim TÜV neue Teile eingebaut hat, und sie anschließend wieder ausgebaut hat. Es ist ja wirklich erstaunlich, dass im ersten Bericht unzählige Mängel festgestellt wurden und im zweiten Bericht nicht mal mehr einer erkannt wurde. Ich glaube auch nicht, dass der TÜV diese zahlreichen Mängel bei der zweiten Überführung einfach mal so übersehen hat. Vielweniger glaube ich, dass diese Mängel durch die 3.000 gefahrenen Kilometer aufgetreten sind.
Was glaubt ihr? Wie seht ihr die Chancen bei einem möglichen Gang vor das Gericht?



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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Vielweniger glaube ich, dass diese Mängel durch die 3.000 gefahrenen Kilometer aufgetreten sind. <hr size=1 noshade>



Das ist ein schönes - teures - Gutachterproblem.

Bei einem 2.000 EUR-Auto ist die Abgrenzung Verschleiss/Mangel sehr relevant. Was beim Verkauf nur an der Verschleissgrenze war, ist kein Mangel.

Dabei hilft dann auch der § 476 BGB nicht.

Der ADAC hat hier einige Urteile aufgelistet:

http://www.adac.de/_mmm/pdf/Mangel-Verschlei%C3%9F-Liste%202013_141982.pdf

Dann müsst ihr euch für die 3000 km auf jeden Fall einen Abzug als Nutungsentschädigung gefallen lassen. Auch da kann man bei Gebrauchtwagen über die Höhe streiten.

http://www.idk-hannover.de/kfz/attachments/261_Merkblatt%20zur%20R%C3%BCckabwicklung%20von%20Kfz%2002-11-2009.pdf

Wie viel man da geltend macht, sollte man also vorher genau prüfen, bis zu 10% zu viel Forderung wirken sich dabei kostenmäßig nicht aus.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kontrolleur
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 24x hilfreich)

quote:
ist es, den Kaufpreis in Höhe von 2.000 € zurückerstattet zu bekommen, nicht mehr und nicht weniger. Es geht nicht darum, Profit aus der ganzen Angelegenheit zu schlagen, sondern lediglich ums Recht und ums Prinzip.


Wenn es nur darum geht würde ich es stecken lassen. Es sei denn es bezahlt die Rechtsschutzversicherung.

quote:
Dann müsst ihr euch für die 3000 km auf jeden Fall einen Abzug als Nutungsentschädigung gefallen lassen. Auch da kann man bei Gebrauchtwagen über die Höhe streiten.



Den Minderungsbetrag können wir aber wieder anteilig in dem Verhältnis zu einer mangelfreien Sache mindern.

Wenn es einem um das Recht geht sollte man das auch ganz genau ausrechnen.

quote:
Was glaubt ihr? Wie seht ihr die Chancen bei einem möglichen Gang vor das Gericht?


„Justiz hat mit Gerechtigkeit so viel zu tun wie die Landeskirchenverwaltung mit dem lieben GOTT." Gerichte bieten rechtskräftige Entscheidungen. Mehr können sie nicht leisten, und mehr sollte von ihnen nicht erwartet werden." Richter Herbert Rosendorfer, FAZ, 17. Juni 2010

Aus „Recht ohne Gerechtigkeit" von Dr. Henri Richthaler, C-Verlag 1989, Seiten 4f:
„Rechtsstaat ist zum bloßen Rechtsmittelstaat verkommen.
Die Justiz ist auf dem Niveau eines Glückspiels angekommen. Würden Urteile mit dem Knobelbecher ausgewürfelt, es wäre kein Unterschied in Resultat und Niveau zu Entscheidungen der Richter festzustellen. ,Im Namen des Volkes’ lässt sich ebenso gut würfeln wie langes Fachchinesisch in richterlicher Willkür verkünden."

Ich schätze es würde auf irgendeinen Vergleich hinauslaufen, den der Richter will und dann bekommen die Anwälte noch eine extra Vergleichsgebühr.
Ansonsten geht man eben mit einem Lotterielos in die Lotterie, dass mehr oder weniger Chancen hat.

Aber wie schon gesagt man müsste prüfen ob es sich dennoch um Verschleiss handelt oder handeln könnte und bei welchen Teilen und wie die Beweislage diesbezüglich aussieht.

Um Tüv zu bekommen muss der Händler ja keine neuen Teile eingebaut haben, denn es können auch Gebrauchtteile gewesen sein.

Und Mängel und Verschleiss treten ja irgendwann auf. Manche waren 1km oder 10m zuvor noch nicht da und dann sind diese plötzlich da.
Der TüV prüft ja allerdings nur Sicherheitsrelevante Teile wie:
- beide Querlenker defekt
- Domlager defekt
- Bremsen vorne und hinten
- Gurtrückholer defekt

Folgendes dürfte dem TüV egal sein:
- Technik (Sitzheizung, Heizung, Temperaturanzeige, Lüftung fiel aus, elektr. Spiegel defekt)
- Flüssigkeit im Kofferraum

Da würde ich auch sagen, dass da gute teure Gutachtenprobleme auftreten können.

Auch ist noch fraglich ob der Verkäufer noch von seinem Nachbesserungsrecht gebrauch machen kann/will. So wie es aussieht verweigert es dieses ja aber endgültig.

-- Editiert kontrolleur am 09.01.2014 07:36

1x Hilfreiche Antwort

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