Erstattung Zubehör bei Pkw Wandlung

12. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
HelgeF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Erstattung Zubehör bei Pkw Wandlung

Hallo,

Was wird bei einer Wandlung alles von Verkäufer erstattet?:
Wird z.B. Sonderzubehör wie Alufelgen, Spoiler die der Verkäufer (nicht das Werk) vor Fahrzeugübergabe eines Neufahrzeugs montiert hat, zu den gleichen Konditionen wie das Auto selbst zurückabgewickelt?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi
Status:
Lehrling
(1311 Beiträge, 205x hilfreich)

Sorry, aber das verstehe ich nicht?

Wer will- wann, was wandeln?

Bei einer Wandlung im allgemeinen, gibt der Käufer, der Verkäufer alles zurück, was er bekommen hat und umgekehrt auch.

Mal vereinfacht ausgedrückt.

Nähere Angaben wären aber erforderlich, um detailierteres zu erfahren.



Gruß Spezi

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#2
 Von 
HelgeF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also genauer:
ich habe ein Auto bei meinem autohändler "gekauft" d.h. ihm eine Bevollmächtigung gegeben, das auto beim BMW-Händler in meinem Namen zu kaufen. Gleichzeitig habe ich zusätzlich Sonderzubehöhr von BMW bestellt. Dies gibt es nicht ab Werk, sondern der Händler baut es ein (Sportsitze, Spoiler, Schweller, winterreifen).
Nach einigen Mängeln und Werkstattaufenthalten hat BMW mir angeboten, das Auto zurückzunehmen. BMW will aber nur das Auto, so wie es vom Band gerollt ist, zurücknehemen. Die Kosten für das Zubehör und den Einbau will BMW nicht zahlen.
Meine Frage ist jetzt, ob derartiges Zubehör bei der Rücknahme zu den üblichen Konditionen (0,67% / 1Tkm) rückerstattet wird, oder ob ich das Auto auf den Zustand, wie es bei BMW vom Band gerollt ist, zurück bauen muss und auf den Teilen sitzen bleibe.

Zu kompliziert? :-)

Gruß,
Helge

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Hi,

ich denke, daß hier das Problem ist, daß bei 2 verschiedenen Händlern gekauft wurde. Zum einen bei dem Autohändler des Vertrauens, der dann ja wohl auch das Sonderzubehör eingebaut hat und zum zweiten über einen Unterhändler (jener besagte Autohändler des Vertrauens) bei einem BMW Autohaus.
Warum sollte bitteschön das BMW Autohaus das Sonderzubehör das bei einem anderen Händler gekauft wurde mitwandeln??? Das verstehe ich wirklich nicht. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?

Gruß, Michael

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#4
 Von 
HelgeF
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,
1) ich meine mal gelesen zu haben, das bei einer Fahrzeugwandlung auch nachträglich gekauftes Zubehör entsprechend mit dem Fahrzeug rückabgewickelt wird.

2) mit BMW meine ich die BMW-Group selbst. Sie weiget sich das Sonderzubehör "zurückzunehmen".

Helge

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#5
 Von 
MrLustig
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo HelgeF,
beantworte selber folgende Frage oder Überlegung.
Sie verkaufen z.B. ein Fahrrad, der Käufer baut das Fahrrad mit teurem Zubehör um, z.B. anstatt den Metallfelgen Alufelgen usw.

Nun ist etwas geschehen, dass Sie beide eine Wandlung vereinbaren.

Würden Sie die teuren Zubehörteile haben wollen, und sogar noch dafür zahlen? Oder wollen Sie den Originalzustand wie damals verkauft?

Das BMW Werk hat ein Auto ohne Zubehör verkauft. Wie würden Sie sich beim Fahradvekauf - Wandlung verhalten?

Für mich gibt es eine Grundregel, nach der ist meiner Meinung auch das BGB aufgebaut.
"Was Du nicht willst was man Dir antut, das füge auch keinem anderen zu". Gesetzestexte sind nur textlich komplizierter ausgedrückt.

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#6
 Von 
JPW
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein Autokäufer hatte einen Firmenwagen erworben und anschließend aufwändigst ausgestattet. Leichtmetallfelgen, Breitreifen, Tempomat, Autotelefon und Navigationssystem sollten das Fahren schöner und komfortabler machen. Die Sache hatte einen Haken: Das Fahrzeug hatte zahlreiche Mängel, die sich nicht beheben ließen.
Es kam zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Käufer wollte allerdings für die Zusatzausstattung, die Überführungs- und die Zulassungskosten zusätzlich zur Kaufpreisrückerstattung € 5500,- haben.
Die Sache ging bis vor den Bundesgerichtshof, wo der Mann Recht bekam. Wer sein Fahrzeug wegen Mängeln zurückgeben kann, darf die Kosten für zusätzliche Aufwändungen als „vergebliche Kosten“ auf den Händler abwälzen. Allerdings musste sich der Mann eine 20 %ige Kürzung seines Anspruchs gefallen lassen, weil er das Fahrzeug schon ein Jahr lang benutzt hatte.
BGH, Urteil v. 20. 7. 2005 Az. ZVIII ZR 275/05

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