Ich habe vor kurzem von einem Händler einen Gebrauchtwagen gekauft und nach der Probefahrt bar bezahlt.
Nachdem ich Zuhause angekommen war, stellte ich Geräusche der Wasserpumpe fest.
Der Händler sagte mir, dass das Fahrzeug sowieso nur für den Expot vorgesehen war und eine Gewährleistung ausgeschlossen sei. Ansonsten würde er den Wagen sofort wieder abholen. Das möchte ich aber nicht. Zumal der Wagen bereits auf mich zugelassen ist. Problematisch ist nur, dass im Vertrag steht:
"Der Kaufvertrag gilt als angenommen, wenn er seitens des Verkäufers innerhalb von 4 Wochen nicht abgelehnt wurde."
Hat das jetzt (nach Bezahlung und Zulassung) noch Bestand oder gilt so etwas nur bei Zahlungsverzug oder ähnlichem? Mittlerweile droht der Verkäufer nämlich schriftlich mit Wandlung, falls ich nicht einen Gewährleistungsverzicht unterschreibe. Ich finde, das grenzt an Nötigung. Das würde ja bedeuten, dass der Verkäufer z.B. nach 3 Wochen ein besseres Angebot bekommt und den Wagen einfach wieder abholt. Muß ich mich darauf einlassen und auf jegliches Recht verzichten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Schock
Erzwungene Wandlung beim Kfz-Kauf ??
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Sehr geehrter Herr Schock,
auch für gebrauchte Fahrzeuge müssen die Händler seit dem 01.01.02 mindestens ein Jahr Gewährleistung einräumen, ohne daß es auf Laufleistung oder Alter ankommen soll. Geschuldet wird jedoch lediglich eine „vertragsgemäße Beschaffenheit“. Der Verkäufer hat dadurch die Möglichkeit den Zustand für gebrauchte Fahrzeuge vertraglich festzuhalten und somit eine generelle Haftung wie bei Neuwagen einzuschränken.
Der bekannte Zusatz in Kaufverträgen „Das Fahrzeug wurde verkauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ soll nach der neuen Gesetzeslage nur noch für Privatleute untereinander und beim Handel unter Gewerbetreibenden möglich sein.
Soweit es den Vertragszusatz angeht, scheint es sich um ein Formular zur Bestellung von Fahrzeugen - wie im Handel durchaus üblich - zu handeln. Dabei gibt der Kaufinteressent eine verbindliche Bestellung ab, auf welche sich der Händler innerhalb einer Frist erklären kann. Oft gilt ein Stillschweigen als konkludente Annahme. Innerhalb der Frist kann der Händler die Beschaffbarkeit und etwaige Finanzierungen prüfen.
In Ihrem Fall jedoch scheint die Bestellung und damit auch der Zusatz überholt zu sein, da mittlerweile der Kaufvertrag bereits vollzogen wurde. Meines Erachtens nach ist eine Ablehnung seitens des Verkäufers nunmehr nicht mehr möglich.
Es gibt also keinen Grund auf Gewährleistungsansprüche zu verzichten. Sollte es sich um einen Vertragshändler handeln, so hilft oftmals eine Einschaltung des Herstellers zur Disziplinierung.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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