Evtl. Fahrzeugrückgabe nach knapp 3000KM; Getriebeschaden

10. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
MCM-2107
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Evtl. Fahrzeugrückgabe nach knapp 3000KM; Getriebeschaden

Hallo,
folgender Sachverhalt:
Auto wurde im Dezember 2019 in einem Autohaus gekauft, jedoch ist dieses Autohaus kein Hersteller-Vertragspartner. Also alles was mit Garantie zu tun, direkt zu einem Vertragspartner. Vor kurzem gab es vom Hersteller eine Nachricht, bezüglich eines Rückrufes am Auto. Auto wurde dann zu einer Vertragswerkstatt des Herstellers gebracht, da dies unter die Garantie fiel. Aktuell gibt es am Fahrzeug einige "Probleme", das größte: evtl. muss ein neues Getriebe verbaut werden. Aktueller KM-Stand: 2800
ich weiß, dass eine Rückabwicklung erst nach Nachbesserungen (die nicht zum Erfolg führten) generell möglich ist.
Wie wäre dies aber in diesem Fall? Müsste der Käufer, ein neues Getriebe, nach nicht mal 3000km akzeptieren? Auch wenn es ein Garantiefall ist und keine Kosten entstehen würden

Das Autohaus (wo gekauft) könnte in diesem Fall ja gar nicht nachbessern, bezügl. Garantieansprüche. Die kann nur ein Vertragspartner des Herstellers geltend machen (so selbst die Aussage des Autohauses)
Käufer hat natürlich Bedenken, wenn bereits nach dieser kurzen Zeit ein neues Getriebe verbaut werden muss, ob evtl. weitere (Folge)Schäden auftreten könnten

Vielen Dank
LG

Problem nach Autokauf?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von MCM-2107):
Müsste der Käufer, ein neues Getriebe, nach nicht mal 3000km akzeptieren? Auch wenn es ein Garantiefall ist und keine Kosten entstehen würden

Was wären die Alternativen?
A) er lehnt ab - und bleibt auf künftigen (Folge)Schäden sitzen
B) er nimmt den Verkäufer in die Pflicht - der hat das Recht auf eine Nacbesserung, stellt dann den Garantieantrag ...



Zitat (von MCM-2107):
Das Autohaus (wo gekauft) könnte in diesem Fall ja gar nicht nachbessern, bezügl. Garantieansprüche.

Stimmt.
Aber eine Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung könnte erfolgen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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