Falsches Datum im KFZ-Kaufvertrag

10. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
webinterface
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Falsches Datum im KFZ-Kaufvertrag

Hallo,
ich habe folgendes Problem. Ich habe am 14.01.2015 einen gebrauchten PKW gekauft. Der Händler hat in den Kaufvertrag ein anderes Datum reingeschrieben. Im Kaufvertrag steht der 05.12.2014. Ich habe den Wagen selber angemeldet und bin am Tag der Zulassung (14.01.) auch zum Händler gefahren um die vollen Kaufbetrag zu leisten. Damit ich den Wagen zulassen kann, war ich 3 Tage vorher beim Händler um die Anzahlung zu leisten, damit er mir die Zulassungsbescheinigung und den TÜV Bericht aushändigt. Das falsche Datum im Kaufvertrag ist mir erst jetzt aufgefallen, weil der Wagen einen Fehler am Motor hat und der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung den Fehler beseitigen soll.

Wie gehe ich mit dem falschen Datum im Kaufvertrag um ?
Wer weiß Rat ?

-----------------
""

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von webinterface am 10.03.2015 23:56

Wie gehe ich mit dem falschen Datum im Kaufvertrag um ?

Du bist imho schon damit umgegangen, in dem du den KV unterschrieben hast

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

Prinzipiell ist Rückdatierung kein Problem (d.h. es beeinflußt die Gültigkeit eines Vertrages nicht).

Für den TE ist das nur nachteilig, weil er sich damit die Gewährleistung (und die Beweislastumkehr) um einen Monat verkürzt hat, wenn er nicht beweisen kann, daß das Kfz erst am 14.1. übergeben wurde.
Mit dem Argument "habe nicht gelesen, was ich unterschrieben habe" wird man vor Gericht im Streitfall nicht weit kommen.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
webinterface
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Übergabe des Fahrzeug erfolgte am 14.01. Bei der Übergabe war ich in Begleitung, ich kann die Übergabe durch einen Zeugen belegen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von webinterface am 11.03.2015 14:47

Die Übergabe des Fahrzeug erfolgte am 14.01.

Das hat aber nichts mit dem Vertrag zu tun

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das hat aber nichts mit dem Vertrag zu tun <hr size=1 noshade>


Aber mit der Gewährleistung, §438 II BGB .

quote:<hr size=1 noshade>wenn er nicht beweisen kann, daß das Kfz erst am 14.1. übergeben wurde <hr size=1 noshade>


Sehe ich anders. Der VK müßte beweisen, daß der Anspruch des K verjährt ist, damit müßte er beweisen, wann die Übergabe des Kfz gewesen sein soll.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Für den TE ist das nur nachteilig, weil er sich damit die Gewährleistung (und die Beweislastumkehr) um einen Monat verkürzt hat <hr size=1 noshade>

Wieso sollte das so sein? Wie JenAn schon korrekt bemerkt hat, beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit Übergabe der Ware. Und auch die Beweislastumkehr nach §476 BGB beginnt erst mit Gefahrenübergang, also mit ebenfalls mit Übergabe.

Gerade bei Autos könnte sonst der Fall entstehen, dass die Beweislastumkehr schon vorbei ist, wenn das Auto ausgeliefert wird (hatte jetzt gerade erst 8 Monate Lieferzeit bei meinem Dienstwagen).

-----------------
"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.039 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen