Frage zu behauptetem Schadenersatzanspruch des Käufers wegen einer Reparatur nach dem Kauf eines PKW

17. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
cyberbird
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)
Frage zu behauptetem Schadenersatzanspruch des Käufers wegen einer Reparatur nach dem Kauf eines PKW

Guten Abend liebe Community,

bevor ich ggf. im Lauf der Woche vor Ort anwaltlichen Rat einhole, möchte ich Euch um Eure Meinung zu einem entstandenen Sachverhalt bitten.

Ende März verkaufte ich privat ein Fahrzeug, welches ich im Januar gekauft habe. Es war primär für meine Partnerin bestimmt, dieser war es jedoch zu groß, so dass sie mich bat, dass wir den Wagen (VW Touareg) wieder verkaufen und ihr ein kleineres auch für den Stadtverkehr besser geeignetes Fahrzeug kaufen. Sie ist in die den ca. 2 Monaten ca. 500km damit gefahren und auch ich war teilweise dabei. Der Wagen fuhr ganz normal ohne, dass irgendwelche Motorprobleme oder Defekte ersichtlich waren.

Der Wagen hat nach dem Kauf durch uns neuen Tüv durch eine Werkstatt bekommen bei der das Fahrzeug auch allgemein durchgecheckt wurde. Auch wurde vom Techniker "Kühlwasser abgedrückt" und danach durch ihn bestätigt dass auch der Motor in Ordnung ist und kein Kühlwasser austritt. Der Techniker würde dies auch bezeugen.

Es gab laut Info meiner Partnerin in der Zeit in der Sie den Wagen fuhr ein oder zweimal eine aufleuchtende Kontrolllampe bzgl. des Ölstandes. Sie kontrollierte diesen darauf hin und konnnte durch den Ölmessstab sehen, dass der Ölstand nicht zu gering war. Die Lampe ging dann auch von alleine wieder aus, so dass sie davon ausging, dass ein Wackelkontakt oder Fehler des Sensors vorlag. Das Fahrzeug fuhr wie geschrieben auch ganz normal und startete auch normal ohne Rußbildung beim Starten etc.

Der Wagen stand dann vor dem Verkauf sicher ca. 2 Wochen ohne das er gefahren wurde. Nachdem der Käufer das Fahrzeug Ende März übernommen hat und in seinen Heimatort gefahren ist, hat er uns nach seiner Ankunft per SMS geschrieben, dass die Ölwarnleuchte anging und er Öl auffüllen musste.

Etwa eine Woche später schrieb der Käufer eine SMS, in der er mitteilte, dass er in einer VW-Werkstatt gewesen ist und sich Kühlwasser im Öl befunden hätte der Motor jedoch unbeschädigt ist. Er hat einen Ölwechsel durchführen lassen und die Wasserpumpe wurde getauscht. Er fragte dann nach, ob ich freiwillig die Kosten der Reparatur (ca.800.-€) übernehme, da ich von diesem Defekt gewusst haben müsste und er die Werkstatt als Zeugen dafür hätte. Ich verneinte dies natürlich und lehnte die Übernahme der Kosten ab.

Vergangene Woche erhielt ich einen Brief von einem Anwalt, der den Käufer vertritt. Der Anwalt behauptet, dass auf der Rückfahrt seines Mandanten die Warnlampe "Ölstand zu hoch" aufleuchtete und er uns während der Fahrt diesbezüglich kontaktiert hätte, was nicht stimmt da er uns erst nach seiner Ankunft eine SMS sendete. Zum anderen gibt es in dem Fahrzeug nur eine Anzeige "Ölstand prüfen" und keine welche einen zu hohen Ölstand melden würde.

Der Anwalt schreibt darüber hinaus:

"Nach Sachstand muss davon augegangen werden dass die Ölstandsanzeige auch während der Betriebs in Ihrer Besitzzeit aufgeleuchtet hat und Sie somit von der Symptomatik wussten. Aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes sind Sie deshalb verpflichtet, die für die notwendige Reparatur und die entstandenen Kosten der Firma A.T.U (Anmerkung: Der Käufer war also nicht bei VW wie von ihm behauptet, sondern bei einer freien Werkstatt) unserem Mandanten zu erstatten. Gleichfalls sind Sie verpflichtet die durch unsere notwendige Einschaltung entstandenen Gebühren zu ersatten."

Zusammengefasst: Meine Partnerin und ich wussten nichts von einem Defekt der Wasserpumpe bzw. widersprechen den Behauptungen des Anwaltes ausdrücklich.

Wie seht Ihr in diesem Fall die Rechstlage bzw. wie würdet ihr weiterführend reagieren? Der Anwalt will bei Nichtzahlung seinem Mandanten gerichtliche Schritte empfehlen und droht damit, dass ich mir die damit verbundenen Kosten selbst zuzuschreiben hätte. Aber gut, mangelnde Professionalität des Anwaltes soll hier nicht das Thema sein.

Vielen Dank für Eure Meinungen im Voraus!






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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo

Zitat:
mangelnde Professionalität des Anwaltes soll hier nicht das Thema sein
Hier ist aber keine mangelnde Professionalität des Anwaltes zu erkennen! Ermacht genau das was sein mandant von ihm erwartet, er versucht Dich einzuschüchtern,was ja auch zumindest teilweise gelungen ist.

Zitat:
Wie seht Ihr in diesem Fall die Rechstlage bzw. wie würdet ihr weiterführend reagieren?
Die rechtslage ist eindeutig! Reagieren? Gar nicht, ausser du willst eine Brieffreundschaft mit dem Anwalt eingehen.

Ganz klar, es ist das Auto deines Käufers und somit sein Problem.

Kurtz zur Erklärung, selbst wenn irgendwelche Ansprüche an dich bestanden hätten, hat dein K diese allerspästestens mit der Selbstvornahme verwirkt.
Dein K hätte Dir zu Allererst die Chance geben müssen (wenn du überhaupt hättest tätg werden müssen), den mangel selber zu beseitigen. Hat er aber nicht und ist direkt zu irgendeiner Werkstatt gegangen, damit hat er jegliche Ansprüche verwirkt.

Ein Anwalt weiss das, setzt sich aber trotzdem für seinen Mandanten ein, immerhin wird er dafür bezahlt.

Mein Rat, alles ignorieren, ausser es kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid, diese dann wiedersprechen! Sollte dann noch was kommen, dann kannst du dich wieder hier melden oder einen Anwalt kontaktieren (da wird aber sichrlich nichts weiter kommen, ausser einem Mahnbescheid)...

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119332 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von cyberbird):
Er fragte dann nach, ob ich freiwillig die Kosten der Reparatur (ca.800.-€) übernehme,

Dafür fehlt derzeit wohl die Rechtsgrundlage. Denn einfach reparieren ohne den Verkäufer zu informieren nennt sich eigenmächtige Selbstvornahme. Diese befreit den Verkäufer von der Pflicht Kosten zu tragen.



Zitat (von cyberbird):
und die Wasserpumpe wurde getauscht

Das dürfte das Problem nicht beseitigen. Da dürfte wohl eher die Zylinderkopfdichtung defekt sein.
Und eine unnötige Reparatur muss man eh nicht zahlen.



Wurde die gesetzliche Sachmängelhaftung (früher Gewährleistung) im Vertrag ausgeschlossen?



Zitat (von cyberbird):
Aber gut, mangelnde Professionalität des Anwaltes soll hier nicht das Thema sein.

Was heist mangelnde Professionalität des Anwaltes? Der agiert sogar sehr professionell ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cyberbird
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für Eure Antworten. Der Aspekt der Selbstvornahme der Reparatur durch den Käufer war mir z.B. nicht bewusst. Ist aber natürlich ausgesprochen plausibel.

Der Käufer hat eine Rechtsschutzversicherung und wohl somit keine Kosten für den Anwalt, was sein handeln trotz ggf. schlechter Ausgangslage für ihn auch erklären würde. Der Anwalt wird sein Geld ja in jedem Szenario erhalten.

Ich bezog mich in Bezug auf die mangelnde Professionalität des Anwaltes auch nur auf den Satz bezüglich der weiteren Kosten, welchen ich ungeschickt und unprofessionell empfinde, aber das sieht sicher jeder anders.

Es gab leider keinen expliziten Ausschluss der Gewährleistung im Kaufvertrag, mein eigener hatte diese Passage tatsächlich integriert, der Käufer, ein Rentner, bestand jedoch darauf seinen eigenen zu verwenden und ich schlage alten Leuten ungerne einen Wunsch aus. Inwiefern kann dies noch von Belang sein?

Ihr haltet es also für besser gar nicht zu reagieren anstatt über einen Anwalt mit einem Schreiben und z.B. der Benennung der hier vorliegenden Selbstvornahme zu reagieren?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119332 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von cyberbird):
auch nur auf den Satz bezüglich der weiteren Kosten, welchen ich ungeschickt und unprofessionell empfinde,

Dies entspricht aber der Realität, wenn man den Prozess verlieren sollte.



Zitat (von cyberbird):
Inwiefern kann dies noch von Belang sein?

Dies ist in sofern von Belang, das man nun für 2 Jahre die gesetzliche Sachmängelhaftung erfüllen muss, also in der Haftung ist.
Einziger Vorteil: die volle Beweislast das der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat, liegt beim Verkäufer. Das ist eine sehr hohe Hürde ...



Zitat (von lesen-denken-handeln):
Mein Rat, alles ignorieren, ausser es kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid, diese dann wiedersprechen!

Sehe ich auch so.
Kommunikation mit Verkäufer / Anwalt des Verkäufers einstellen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cyberbird
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

"Einziger Vorteil: die volle Beweislast das der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat, liegt beim Verkäufer."

"Sehe ich auch so.
Kommunikation mit Verkäufer / Anwalt des Verkäufers einstellen."

Sie haben sicher Käufer/Verkäufer verwechselt? Danke dennoch für Ihre Rückmeldung & einen schönen Abend!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119332 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von cyberbird):
Sie haben sicher Käufer/Verkäufer verwechselt?

Natürlich. Verflixte Autokorrektur ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Zitat:
Der Käufer hat eine Rechtsschutzversicherung und wohl somit keine Kosten für den Anwalt
ich kann mir hier eher keine Deckungszusage seitens einer Rechtsschutz vorstellen.

Ich kan mir eher denken, hier will Jemand einen neuen Zahnriemen haben (die WAPU läuft meisst darüber / vorallem bei den TDI's) und die Kosten dafür auf andere Leute umlegen...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cyberbird
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Zitat:
Der Käufer hat eine Rechtsschutzversicherung und wohl somit keine Kosten für den Anwalt
ich kann mir hier eher keine Deckungszusage seitens einer Rechtsschutz vorstellen.

Ich kan mir eher denken, hier will Jemand einen neuen Zahnriemen haben (die WAPU läuft meisst darüber / vorallem bei den TDI's) und die Kosten dafür auf andere Leute umlegen...


Der Käufer hat wohl eine ADAC-Rechtsschutzversicherung, ich weiß aber natürlich nicht ob da eine Deckungszusage gemacht wurde oder nicht. Der Käufer schrieb mir nur, nachdem er mich fragte ob ich die Reparaturechnung "freiwillig" bezahlen würde, dass er ansonsten zu seiner Versicherung geht.

Ich denke in diesem Fall eher nicht dass der Käufer auf diese Weise einen neuen Zahnriemen ins Auge gefasst hat, auch da dieser spezielle Motor keinen hat. Ich habe dem Käufer sogar geschrieben, dass es mir leid tut dass er so kurze Zeit nach dem Kauf eine Reparatur hatte, aber habe eben auch nochmal verdeutlicht, dass meine Partnerin und ich von keinem Defekt wussten und sich in unserer Besitzzeit auch keine Symptome zeigten welche diesen Vorwurf beweisen. Das Aufleuchten der Öl-Lampe auch in unserer Besitzzeit sehe ich nicht als solchen Beweis an auch wenn der Käufer das ggf. behaupten will. Der Ölstand wurde von uns überprüft und als nicht zu niedrig erkannt (Ölmessstab). Der Wagen fuhr in unserer Besitzzeit ganz normal und startete auch sofort und ohne jede Rußentwicklung etc..

Nochmal kurz zu der Selbstvornahme der Reparatur durch den Käufer: Sie schreiben es so, dass der Käufer dadurch ohnehin jeden Anspruch auf eine Kostenübernahme durch uns verwirkt hat. Macht es Sinn den Käufer z.B. per E-Mail darauf hinzuweisen, damit er die Rechtslage realistisch einordnen kann? Offenbar ist er ja durch seinen Anwalt falsch beraten worden und wenn möglich kann ich den Käufer darin unterstützen, dass für ihn keine weiteren Kosten entstehen. Wie geschrieben tut es mir leid dass er kurz nach Kauf eine teure Reparatur hatte und möchte den Käufer vor weiteren Kosten für ihn, welche ggf. durch eine falsche Rechtsberatung entstehen, schützen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Nochmal kurz zu der Selbstvornahme der Reparatur durch den Käufer: Sie schreiben es so, dass der Käufer dadurch ohnehin jeden Anspruch auf eine Kostenübernahme durch uns verwirkt hat. Macht es Sinn den Käufer z.B. per E-Mail darauf hinzuweisen, damit er die Rechtslage realistisch einordnen kann?


Was ist daran so schwer zu verstehen ?

Zitat:
Kommunikation mit Verkäufer / Anwalt des Verkäufers einstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119332 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat (von cyberbird):
Macht es Sinn den Käufer z.B. per E-Mail darauf hinzuweisen,

Nein, macht es nicht. Der hat einen Anwalt, der weis was Sache ist.



Zitat (von cyberbird):
Offenbar ist er ja durch seinen Anwalt falsch beraten worden

Nö, ist er nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Wieviel Kilometer ist denn der gute Mann mit dem Auto gefahren? Wenn Wasser im Öl ist, oder umgedreht, ist es oft die Kopfdichtung oder sogar der ganze Kopf. Beides lässt sich nicht durch die Reperatur der Wasserpumpe beseitigen. Aber man kann die Kopfdichtung und den Kopf schon sehr schnell himmeln. Mann muß nur entsprechend fahren. Was hat der Hobel denn überhaupt runter?

2x Hilfreiche Antwort

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