Fragen zu Gewährleistung

30. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)
Fragen zu Gewährleistung

Ich habe vor 3 Wochen einen Gebrauchtwagen bei einem freien Händler gekauft. Unter anderem wurde ein einwandfreier Zustand, Scheckheftgepflegt und neue HU schriftlich vereinbart.

Scheckheftgepflegt ist das Auto, zumindest die Online-Historie ist einwandfrei. Lediglich die jetzt fällige Inspektion ist nicht gemacht. Der Händler hat lediglich einen Ölwechsel durchgeführt, das wars für ihn. Aber Schwamm drüber, damit könnte ich noch leben. Da ich die Inspektion jetzt auch bereits in Auftrag gegeben habe, geht das wohl auf meine Kappe.

Neue HU wurde gemacht, soweit so gut. Das Auto ist jetzt zu der oben angesprochenen Inspektion in der Markenwerkstatt und da stellte sich heraus, dass die Bremsen komplett runter sind. Beläge sind platt, Scheiben haben Untermaß. Das Auto bremst allerdings einwandfrei, aber das hätte der Prüfer bemängeln müssen. Aber man weiß ja, wie sowas heutzutage läuft. Bremsen sind zwar Verschleiß, aber der war hier so offensichtlich, dass das ein Prüfer hätte sehen müssen. Hab ich ich hier ne Chance, was zu erreichen?

Zum Schluss kommt aber das größte Problem. Beim Vorabcheck wurde entdeckt, dass der Klimakompressor undicht ist und getauscht werden muss. Das ist zwar eindeutig eine Gewährleistungssache, aber der Händler, wo ich das Auto gekauft habe, sitzt 300km weit weg. Könnte der zur Mängelbehebung verlangen, dass ich das Auto zu ihm bringe? Er ist wie gesagt reiner Händler, ohne Werkstatt.

Problem nach Autokauf?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124090 Beiträge, 40322x hilfreich)

Zitat (von matz70):
Könnte der zur Mängelbehebung verlangen, dass ich das Auto zu ihm bringe?

Ja, kann er. Verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.

Im Recht wäre er damit jedenfalls.



Zitat (von matz70):
Das ist zwar eindeutig eine Gewährleistungssache

Das wäre dann ausgesprochenes Pech, denn Gewährleistung wurde vor gut 20 Jahren abgeschafft.
Und auch beim Nachfolger - der "gesetzlichen Mängelhaftung" (genauer "Rechte des Käufers bei Mängeln gemäß BGB") - ist das alles andere als eindeutig.
Aber zum Glück gilt hier ja noch die Beweislastumkehr.



Zitat (von matz70):
Hab ich ich hier ne Chance, was zu erreichen?

Naja, 1% sind auch eine Chance. ...

Ich würde das jedenfalls entsprechend mit rein bringen in die Forderungen, dann hat man immer etwas mehr "Druck" ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2402 Beiträge, 369x hilfreich)

Zitat (von matz70):
Könnte der zur Mängelbehebung verlangen, dass ich das Auto zu ihm bringe?

Ja, könnte er. Er sollte aber bedenken, dass er üblicherweise die beim Käufer anfallenden Kosten zur Nacherfüllung zu erstatten hat. Bei 300km Entfernung ist das je nach Umständen des Transprots wohl nicht ganz unerheblich und für den Aufwand darf ein Vorschuss verlangt werden.

Da das KFZ fahrbereit ist, ist die Notwendigkeit eines Transports auf einem Anhänger zwar nicht gegeben und es kann auf eigener Achse zum Nacherfüllungsort verbracht werden, aber ich denke, dass das der Käufer hier (genau wie bei einer per Paket versendbaren Ware) durchaus das Recht hat die Verbringung des Fahrzeugs einem entsprechend fachkundigen KFZ-Logistiker zu übertragen. Dieser dürfte damit mindestens 6 Stunden reine Fahrzeit haben (alleine das wären schonmal 72 EUR reine Arbeitszeit bei angenommenem Mindestlohn), dazu das Warten auf die Fertigstellung der Reparatur (oder gar noch eine Rückreise und Anreise an einem Folgetag).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124090 Beiträge, 40322x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
durchaus das Recht hat die Verbringung des Fahrzeugs einem entsprechend fachkundigen KFZ-Logistiker zu übertragen.

Da sehe ich keine wirkliche Rechtsgrundlage für ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
matz70
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 92x hilfreich)

Letztlich wäre mir das fast egal, wo repariert wird. Entscheidend ist, dass von den notwendigen Arbeiten so viel wie möglich nicht aus meiner Tasche bezahlt werden muss. Wenn ich dafür nochmal eine Tankfüllung verbrennen muss und früh um 7 bei dem Händler am Ort in der Werkstatt zu stehen, dann ist das so. Ich warte hier mal noch einen Kostenvoranschlag einer freien Werkstatt ab, das schicke ich dem dann alles und dann werde ich schauen, was passiert. Notfalls habe ich eine Rechtschutz. Ich hoffe aber, das ich die nicht brauche und ich mich mit dem Händler irgendwie einigen kann. Alles andere ist nur Zeit und Nerv.

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