Fzg. mit geringen Mängeln (HU) erworben - Mängelbeseitung durch VK oder K

25. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Johannes92
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Fzg. mit geringen Mängeln (HU) erworben - Mängelbeseitung durch VK oder K

Hallo zusammen,

folgender fiktiver (etwas komplizierter) Sachverhalt:

Person A kauft einen 6 Jahre alten PKW mit geringer Laufleistung von einem privaten Verkäufer, Person B. Nun stellt Person A erst nach Unterzeichnung der Kaufvertrags fest, dass der HU-Bericht einen ölfeuchten Motor als geringen Mangel aufführt. Laut TÜV-Bestimmungen müssen auch geringe Mängel unverzüglich behoben werden.

Dieser Pflicht ist Person B jedoch nicht nachgekommen, denn nach dem Ablegen der HU-Prüfung befand sich das Fahrzeug noch über 3 Monate in seinem Besitz. Könnte Person A irgendwelche Forderungen auf nachträgliche Mangelbeseitigung ggü. Person B einfordern? Oder geht die Pflicht der Mängelbeseitung (bereits bestehender Mängel) nach Abschluss des Kaufvertrags auf Person A über?

Freue mich über eure Meinungen.

Ich wünsche euch noch frohe und erholsame Feiertage!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8508 Beiträge, 4058x hilfreich)

Hallo,

eine Antwort, die eher in nicht rechtlicher Weise ausfällt.

Zitat:
dass der HU-Bericht einen ölfeuchten Motor als geringen Mangel aufführt
Öl konserviert und schützt den Motor ;) Ein leicht Ölfeuchter Motor ist meisst besser gegen wirtterung und deren Zerstörung geschützt ;) Man muss selber entscheiden, was ist besser, dass so zu belassen oder ob man was behebt. Bei einer nächsten TÜV Kontrolle ist die schon mal erwähnte Ölfeuchte nicht relevant ;)

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119313 Beiträge, 39709x hilfreich)

Mit dem Übergang Eigentums sind auch alle Pflichten auf den Eigentümer übergegangen.


Ob man hier Rechte aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung geltend machen könnte, da kommt es auf die Details der vertraglichen Vereinbarung an.

Als erstes sollte man mal schauen ob es Haftungsausschlüsse gibt und wie die vereinbarte Beschaffenheit des KfZ ist und ob und wie der TÜV-Bericht in die vertraglichen Vereinbarungen einbezogen wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Sehe ich wie Harry. Es gibt ja keine gesetzliche Pflicht, solche kleineren Mängel direkt beseitigen zu lassen - man kann Autos damit auch verkaufen.

Speziell der letzte Absatz von oben sollte jetzt von Ihnen geprüft werden.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go521196-33
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch die Anlage 8 der StVZO bildet hier die Rechtsgrundlage und verpflichtet der Halter zur sofortigen Abstellung aller Mängel.

Bei geringen Mängeln muß das Fz. nicht erneut vorgestellt werden bei Erheblichen innerhalb eines Monats.

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