GW Motorschaden nach 3500km- wer muss zahlen?

9. November 2002 Thema abonnieren
 Von 
kittykiss
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
GW Motorschaden nach 3500km- wer muss zahlen?


hallo liebes forum, ich habe mir am 3.9.02 einen frontera 3jahre alt bei einem freien händler gekauft.
nach 1 tag leuchtete die airbagkontrollleuchte, der schaden wurde behoben und der händler zahlte. jetzt ist 6 wochen später der motor während der fahrt ausgegangen... zahnriemenschaden. zylinderkopf, ventile kipphebel , und kolben kaputt....schaden ab 2800 euro aufwärts...der riemen hätte bei 60tkm gewechselt werden müssen...die gebrauchtwagengarantie redet sich raus, da im kleingedruckten ausdrücklich steht alle nicht aufgeführten schäden werden nicht übernommen, auch keine folgeschäden die sich daraus ergeben haben könnten...kann ich an den händler gewährleistungsansprüche geltend machen???

das fahrzeug ist noch nicht repariert worden, der händler konnte mir das scheckheft nicht nachreichen, war aber nicht im vertrag veranlert, leider...ich hätte das auto um 1000euro günstiger bekommen wenn ich von einer garantie abgesehen hätte, wäre dies rechtens gewesen?...jetzt bringt mir die garantie nämlich nichts.


bitte helft mir

grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwältin Birgit Raupers
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo Kitty,

grundsätzlich haftet der gewerbliche Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeuges 2 Jahre für Gewährleistungsmängel bzw. vereinbarte Beschaffenheit. Ist im Kaufvertrag eine gesonderte Frist vereinbart, so haftet der Verkäufer 1 Jahr.
Die vereinbarte Beschaffenheit beschreibt, was ein vernünftiger Mensch grundsätzlich bei einem 3 Jahre alten Auto unter Berücksichtigung des Kaufpreises erwarten kann. Diese Haftung ist unabhängig von einer ev. Garantie. Merke: Garantie und Gewährleistung ist etwas Unterschiedliches.
Im vorleigendem Fall darf ein Motor nicht nach so kurzer Zeit kaputt gehen.
Wer die Beweislast zu tragen hat, richtet sich nach dem Kaufvertrag.

Mein Tipp: Anwalt aufsuchen, da , soweit der Fall hier geschildert ist, gute Chancen bestehen.

MfG
Birgit Raupers
-Rechtsanwältin-

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kittykiss
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

danke birgit,
du hast geschrieben...

wer die beweislast zu tragen hat richtet sich nach dem kaufvertrag.

wie soll ich das verstehen und wie bekomme ich genaueres heraus? was muss/oder darf nicht im vertrag stehen?
da steht nur 1jahr garantie nach den bestimmungen der ecg garantie, und
die sind zo ziemlich für nichts zuständig, jedenfalls fällt mir kein schaden ein, der nicht durch einen ausgenommenen schaden hervorgerufen werden kann....also nach dem kleingedruckten zur folge ist das ganze ein absoluter schwachsinn, da da die garantie irgendwie in gar keinem fall irgendetwas bezahlen muss...und wenn dann nur bis zu einem höchstbetrag von 1000 euro, und die hab ich ja schon beim kauf draufgelegt um die garantie überhaupt zu bekommen....wenn ich früher über die gesetzeslage informiert gewesen währe hätte ich von der garantie abgesehen und den günstigeren preis genommen...da wurde ich ja total verarscht (die garantie kann ich ja wohl nicht zurückgeben, oder?)

aber was soll ich jetzt mit meinem motorschaden konkret machen??

den händler anschreiben und eine nachbesserung verlangen?

oder lieber gleich über einen rechtsanwalt? RV hab ich ja.

der händler ist übrigens 500km weit entfernt, muss mein auto dann dort wieder hingeschleppt werden, oder kann es in der werkstatt repariert werden, wo es nach eintritt des schadens hingeschleppt wurde, repariert werden?

vielen dank

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwältin Birgit Raupers
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 36x hilfreich)

Liebe Kitty,

hier im NEt kann ich Dir nicht weiterhelfen, da ich auch den Vertrag für eine genaue rechtliche wertung kennen muß.

Ich rate Dir daher, umgehend einen Anwalt aufzusuchen. Die Bearbeitung kann bei Wunsch auch durch meine Kanzlei erfolgen.

MfG

Birgit Raupers
-Rechtsanwältin-

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kittykiss
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

also mittlerweile hat sich einiges herauskristallisiert.

die Euro Car Garantie in Dormagen hat ihre garantieurkunde sehr geschickt ausgetüftelt, es gibt wirklich keinen schaden, der nicht durch einen ausgeschlossenen schaden hervorgerufen werden könnte....die geschäftsgebahren dieser firma sind ein riesen nepp, und das ganze ist eine einzige abzocke, es ist nicht möglich irgendeinen schaden erstattet zu bekommen...

bei der anfrage eines rechtsanwaltes beim händler hat sich ergeben dass dieser auch nicht bereit ist zu zahlen....jetzt muss ich beweisen dass der zahnriemen nicht vorschriftsgemäß bei 60000 km gewechselt wurde...

wie soll ich denn dieses anstellen???
(wenn er erneuert worden wäre wäre er entweder nicht gerissen, oder opel wäre für die reparatur aufgekommen...)
aber wenn nicht, wer muss dann haften?

bitte kann mir irgendjemand einen paragraphen nennen, der mir eventuell weiterhelfen könnte....(vielleicht hab ich mit einem anderen anwalt mehr glück.)

danke im voraus...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Christoph Blaumer
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 33x hilfreich)

Warum lassen Sie die Sache nicht durch einen Anwalt ausstreiten, Sie sind offenbar noch dazu rechtsschutzversichert. Oder wollen Sie mit der Nennung von Paragrafen weiterwursteln....?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sylvia Nocke
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)


Neuerungen beim Fahrzeugkauf ab 01.02.2002 () vom 02.11.2001

Minderung: Herabsetzung des Kaufpreises bei fehlerhafter Kaufsache. Die Minderung ist ein Anspruch aus Gewährleistung. Im MIETRECHT ist Minderung die Herabsetzung der Miete bei fehlerhaftem Mietobjekt.
Auch im REISERECHT kann bei schlechter Reiseleistung gemindert und somit der Reisepreis herabgesetzt werden.
Neuerungen beim Fahrzeugkauf ab 01.02.2002
Schuldrechtsreform umfasst auch die Mängelgewährleistungsvorschriften
Durch geplante Gesetzesänderungen der Bundesregierung wird es im nächsten Jahr zu nie dagewesenen Änderungen im Fahrzeughandel kommen. Durch die Novellierung des Schuldrechts werden auch die Mängelgewährleistungsvorschriften erweitert, um einen umfassenderen Schutz des Verbrauchers zu ermöglichen. Für den Fahrzeughandel bedeutet dies unter anderem, dass nahezu sämtliche Vertragsmuster und Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeitet werden müssen, um den neuen Regelungen genüge zu tun.

Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung für Neufahrzeuge

Zum 01. Januar 2002 soll sich die Gewährleistung für alle neuen Fahrzeuge von bisher einem halben Jahr auf mindestens zwei Jahre verlängern. Dies trifft allerdings nur auf Fahrzeuge zu, die nach dem 1. Januar 2002 gekauft werden. Die neuen Vorschriften werden auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem 1. Januar 2002 noch Verträge mit alten Geschäftsbedingungen oder alte Vertragsmuster genutzt werden. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Während dieser Gewährleistungsfrist muss ein Verkäufer für alle Mängel seiner Ware haften. Liegt ein Mangel vor, so kann der Käufer wahlweise den Rücktritt vom Vertrag oder die Minderung des Kaufpreises geltend machen. Die gesetzliche Mängelgewährleistung ist nicht zu verwechseln mit einer eventuellen Garantie, die der Verkäufer anbietet. Bei einer Garantie übernimmt der Verkäufer auch Mängel die erst nach dem Verkauf des Fahrzeuges entstehen und steht für diese ein. Für die gesetzliche Mängelgewährleistung ist jedoch Voraussetzung, dass der Fehler bereits von Anfang an vorhanden war.

Gebrauchte Fahrzeuge

Auch für gebrauchte Fahrzeuge müssen die Händler künftig mindestens ein Jahr Gewährleistung einräumen, ohne daß es auf Laufleistung oder Alter ankommen soll. Geschuldet wird jedoch lediglich eine „vertragsgemäße Beschaffenheit“. Der Verkäufer hat dadurch die Möglichkeit den Zustand für gebrauchte Fahrzeuge vertraglich festzuhalten und somit eine generelle Haftung wie bei Neuwagen einzuschränken.

Der bekannte Zusatz in Kaufverträgen „Das Fahrzeug wurde verkauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ soll nach der neuen Gesetzeslage nur noch für Privatleute untereinander und beim Handel unter Gewerbetreibenden möglich sein.

Zugesicherte Eigenschaften

Die Voraussetzungen an eine zugesicherte Eigenschaft werden ebenfalls abgeschwächt. Nach dem Entwurf zum neuen Schuldrecht, müssen ab dem 01. Januar 2002 die vom Käufer „erwarteten“ Eigenschaften erfüllt werden. Somit werden aus Werbeaussagen der Verkäufer - z.B. 3-Liter-Auto - verbindliche Zusicherungen, bei deren Fehlen ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, für den der Verkäufer haftet.

Beweislast

Nach der noch geltenden Gesetzeslage muss der Kunde den Nachweis dafür erbringen, dass ein Mangel schon von Anfang an vorlag, um in den Genuss der gesetzlichen Mängelgewährleistung zu kommen. Bisher wurden Mängel, die erst später entstanden sind, nur von einer vertraglichen Garantie gedeckt. Wurde eine solche nicht vereinbart, so ging der Kunde oft leer aus.

Ab 2002 muss nun nicht mehr der Kunde generell den Nachweis führen, daß ein Mangel schon beim Kauf der Ware vorhanden war. Innerhalb der ersten sechs Monate wird automatisch vermutet, daß die Ware bereits von Anfang an fehlerhaft gewesen ist. Erst danach liegt die Beweislast wieder beim Kunden.

Reparatur von Fahrzeugen

Die neue Gesetzeslage erweitert aber auch die Rechte des Verbrauchers bei Fahrzeugreparaturen. Hierbei entsteht zukünftig ebenfalls eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf die eingebauten Ersatzteile. Diese Frist kann aber vertraglich auf ein Jahr reduziert werden.

Außerdem dürfen ab dem kommenden Jahr die für die Fahrzeugreparatur gemachten Kostenvoranschläge nicht mehr gesondert in Rechnung gestellt werden.

Entscheidend für die Anwendung der neuen Vorschriften ist allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wobei es nicht darauf ankommt, ob gegebenenfalls noch alte Vertragsmuster benutzt wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Christian Schäfer
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Kitty,

wie ist denn der Fall ausgegangen?
Ich hab auch eine Garantie bei der ECG und streite mich gerade mit denen rum, noch ohne Anwalt. Mal sehen wie lange noch.

Grüße
Christian

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
oskar4711
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich schlage mich auch gerade mit der ECG rum. Das scheint wohl der normalfall zu sein. Da aber in meinem Fall die rechtslage eindeutig ist, habe ich meinen Anwalt eingeschaltet und werde zur Not klagen müssen.
Die lehnen wohl immer erst ab, egal wie man argumentiert. Es gibt auch Klauseln in deren Vertrag, die nicht wirksam sind. Also Vorsicht, nicht direkt abwimmeln lassen.

0x Hilfreiche Antwort

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