Garantie / Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler

26. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
smiley_82
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Garantie / Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler

Hallo.

Habe ein großes problem. Habe mir zwischen Weihnachten und Neujahr 03 ein auto beim Händler gekauf.
nach 5 Monaten haben wir festgestellt das die Klimaanlage defekt ist. Diese wurde auch von der Werkstatt repariert!
Nun ist auch noch das Schloss von der Fahrertür defekt.
Jetzt weigert sich der Verkäufer, da er sagt das die Garantie und gewährleistung abgelaufen ist. Ich bin zwar der meinung das er beim Kauf sagte das ich 1 Jahr habe. Im Kaufvertrag steht leider auch nichts drin.
Wie lange hat man denn Garantie und gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler.
Kann mir jemand helfen??

Problem nach Autokauf?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

Ich bin nicht ganz sicher, was du mit "Neujahr 03" meinst.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Bei Gebrauchtwagen kann diese frist auf 1 Jahr verkürzt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
smiley_82
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo..

ich meine mit zwischen Weihnachten und Neujahr 03 das ich das auto im Dezember 03 gekauft habe!
Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Bitte nicht Garantie mit Gewährleistung verwechseln !!

Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers oder Lieferanten, hierzu wird i.d.R. ein Garantiepass oder ähnliches ausgestellt. Dann gibt es da noch die gesetzliche Gewähleistung, die vom Händler an Verbraucher auch n i c h t ausgeschlossen werden kann. Diese beträgt 2 Jahre kann aber bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr verkürzt werden.

Diese gesetzliche Gewährleistung betrifft aber n u r Mängel die schon bei Übergabe vorhanden waren und nicht Mängel die durch den täglichen Gebrauch entstehen. Sie haben ja schließlich keinen Neuwagen erworben. ;)

Aus Ihren Formulierungen schließe ich, dass das Fahrertürschloss vorher wohl einwandfrei funktionierte, insofern greift hier auch nicht die gesetzliche Gewährleistung. Allerdings gibt es noch die sog. Beweißlastumkehr, d.h. der Verkäufer muß dem Käufer die ersten 6 Monate beweisen, das der Sachmangel nicht schon bei Übergabe vorhanden war, diese ist aber auch noch von anderen Faktoren abhängig, z.B. Alter des Fahrzeugs, Laufleistung, etc. Allerdings dürfte der Verkäufer in dieser Angelegenheit keine Problem haben den Beweiß zu führen, denn Sie müssten sich schon Fragen lassen, warum Ihnen das erst jetzt mit dem defektem Fahrerschloß aufgefallen ist, wenn es doch schon seit Übergabe defekt gewesen sein muß, um hier den VK haftbar zu machen.

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"Beamte dürfen nichts annehmen, nicht einmal Vernunft."

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