Garantieausschluss!

27. Februar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Mira
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Garantieausschluss!

Liebes Forum,

ende Dezember habe ich einen gebrauchten Polo bei einem renomierten VW-Händler gekauft.
Nun hat sich bereits der Auspuff gelöst.
Ein Mitarbeiter aus der Werkstatt teilte mir mit, dass eine Reparatur im Umfang der Gebrauchtwagengarantie übernommen wird.

Leider habe ich festgestellt, dass das gesamte Auspuffsystem von der Garantie ausgeschlossen ist.

Ich war heute in einer unabhängigen Werkstatt und habe den "Schaden" begutachten lassen. Dort wurde mir mitgeteilt, dass der Auspuff total durchgerostet und der Endtopf abgefallen ist. Der Zustand ließe darauf schließen, dass der Auspuff bereits vor einem halben Jahr hätte ersetzt werden müssen.

Da ich den Wagen erst seit zwei Monaten fahre und die Werkstatt des Verkäufers den Polo vor Verkauf komplett durchgecheckt und eine Inspektion durchgeführt hat, frage ich mich, warum dieser Mangel nicht erkannt wurde.

Haben Autohäuser nicht die Pflicht, bei bestehenden Mängeln auf diese hinzuweisen?

Kann man da irgendetwas machen?

Irgendwie kann ich nicht einsehen, dass ich bereits zwei Monate nach Autokauf eine Reparatur i.H.v. 240,-€ bezahlen soll...:(=

Vielen Dank schon mal im Voraus,

Mira








Problem nach Autokauf?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ThomasK
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Mira,
möglicherweise deckt die Garantieleistung die Auspuffanlage nicht ab, jedoch muss der Händler im Rahmen seiner Gewährleistung (ungleich Garantie) für solche Schäden haften. Die Gewährleistung lässt den Händler für Mängel haften die bereits beim Kauf angelegt waren. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf wird sogar automatisch davon ausgegangen, dass der Mangel bereits beim Kauf angelegt war und der Händler müsste, falls er anderer Meinung ist, das Gegenteil beweisen.
Also, falls nicht schon passiert, ganz schnell den Mangel beim Händler reklamieren und eine entsprechende Nachbesserung verlangen. Vorsicht, du musst dem Händler den Schaden selbst nachbessern lassen, da er nicht für die Reparatur durch die andere, unabhängige Werkstatt aufkommen muss.
Viel Erfolg!
Thomas

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zeus
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 4x hilfreich)

ThomasK Aussage ist nur bedingt richtig. Sie ist dahingehend zu korrigieren, daß die Beweislastumkehr nur im Verhältnis Verbraucher (§13 BGB ) ggü Unternehmer (§14) gilt. Wird der Wagen also "privat" genutzt, sind die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf und damit auch bzgl. der Beweislastumkehr anwendbar.

Die Dir in diesem Falle zustehenden Mängelrechte sind übrigens unabdingbar vor der Mitteilung eines Mangels ggü dem VK. Daher laß Dir nichts aufschwatzen.

MfG

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