Gebrauchtwagen Ausstattung fehlt

29. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
harryhirsch5
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)
Gebrauchtwagen Ausstattung fehlt

Hallo.
Mal angenommen Frau X kauft bei Autohändler Y einen gebrauchten PKW. Auf dem Verkaufsschild und auch im Internetverkaufsportal wird dem Fahrzeug als Sonderausstattung eine Berganfahrhilfe bescheinigt. Im Kaufvertrag und auf der Rechnung wird die Ausstattung nicht extra erwähnt, nur die Modellbezeichnung und die sonstigen Daten.
Bei der Probefahrt konnte die Berganfahrhilfe wegen fehlender Steigung nicht getestet werden.
Nach Fahrzeugübernahme stellte Frau X an einer Steigung fest, dass der Anfahrassistent nicht funktioniert und sie erkundigt sich bei diversen Händlern und beim Fahrzeughersteller, ob denn wirklich dieser Bergassistent verbaut ist.
Seitens der Händler kam es zu teilweise widersprüchlichen Aussagen, der Fahrzeughersteller bestätigte aber, dass kein Berganfahrassistent verbaut wurde.
Frau X teilte dem Autohändler Y mit, dass diese Ausstattung fehlt, obwohl extra auf dem Verkaufsschild aufgeführt und hervorgehoben. Sie habe den Wagen unter anderem auch wegen dieses Ausstattungsmerkmals gekauft. Das Fahrzeug entspräche nun nicht der Beschreibung.
Autohändler Y, bestätigt nach eigener Recherche, dass der Assistent fehlt, weist aber jede Schuld von sich. Er lehnt Preisnachlass oder Nachbesserung ab.
Y verweist auf sein Computerprogramm, welches die Ausstattung vorgibt und ist der Meinung, dass ein Autohändler die Ausstattung eines Gebrauchtwagens nicht bis ins letzte Detail vor dem Verkauf prüfen muss. Außerdem verweist er im Nachhinein auf ein kleines Schild im Verkaufsraum, auf dem die Gewährleistung für die Richtigkeit der Fahrzeugangaben ausgeschlossen wird.
Nun die Frage:
Hat Autohändler Y recht, oder hat Frau X Anspruch auf Preisnachlass, Nachbesserung oder gar Rückgabe?
Was würde sich am Sachverhalt ändern, wenn Frau X den Wagen als Geschäftsfahrzeug gekauft hätte?

Vielen Dank.


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wird dem Fahrzeug als Sonderausstattung eine Berganfahrhilfe bescheinigt <hr size=1 noshade>

Sonderausstattung? Das hat eigentlich jedes Fahrzeug dessen Bremsanlage funktioniert ....
;)



Y ist für die Richtigkeit seiner Anpreisungen verantwortlich. Dabei ist es unerheblich ob er diese aus der Glaskugel hat oder aus dem PC.

Mit der Meinung, dass ein Autohändler die Ausstattung eines Gebrauchtwagens nicht bis ins letzte Detail vor dem Verkauf prüfen muss hat er jedoch absolut Recht.
Nur kann er sich dann erst Recht der Haftung bezüglich fehlendender Ausstattung nicht entziehen, insbesondere wenn sie verkaufsfördernd angepreisen wurde.

Das Anpreisen nicht vorhandener Ausstattungsmarkmale könnte je nach Umstand sogar strafrechtliche Relevanz entfalten.


Vor seiner Haftung bewahrt ihn auch nicht ein kleines Schild im Verkaufsraum, auf dem die Gewährleistung für die Richtigkeit der Fahrzeugangaben ausgeschlossen wird.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

-- Editiert Harry van Sell am 29.06.2014 17:13

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
harryhirsch5
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo, danke für die schnelle Hilfe.

Wie muss Frau X sich nun verhalten? Die mündliche Anzeige der fehlenden Ausstattung war nicht von Erfolg gekrönt.
Soll sie beim Verkäufer Y schriftlich reklamieren und was gibt es zu beachten?
Ich hoffe diese Fragen sind nicht schon zu speziell.

Viele Grüße

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Ich gehe davon aus, das Frau X
1) überhaupt Beweise für die Anpreisung hat
2) Beweisen kann das diese Anpreisung Vertragsinhalt ist bzw. der Assistent ein entscheidender Grund für den Kauf war



Dann sollte eine schriftliche Aufforderung zur Regulierung erfolgen, dafür eine Frist nach Datum setzen (14 Tage mindestens).
Für den fruchtlosen Ablauf Beauftragung von Anwalt und Klage vor Gericht in Aussicht stellen.
Versenden mit Zustellnachweis (z.B. Einschreiben)





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
harryhirsch5
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)

Super, das ging ja schnell.

Als Beweis hat Frau X außer Zeugen noch das Verkaufsschild des Wagens als Foto. Dort ist die Ausstattung eindeutig erkennbar und der Berganfahrassistent ist sogar farblich hervorgehoben. Es ist dem Fahrzeug eindeutig zuzuordnen.

Dem Fahrzeug wurde gegenüber Anderen der Vorzug auf Grund der guten Ausstattung gegeben und da auch Personen damit fahren, die an größeren Steigungen doch eher ungern anfahren, wäre dieser Assistent eine super Sache gewesen.

Kann Frau X das Anschreiben selbst erstellen, muss sie auf bestimmte Formulierungen achten oder wäre es ratsamer das durch einen Anwalt erstellen zu lassen?

Danke und viele Grüße


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wie muss Frau X sich nun verhalten? Die mündliche Anzeige der fehlenden Ausstattung war nicht von Erfolg gekrönt.
Soll sie beim Verkäufer Y schriftlich reklamieren und was gibt es zu beachten?



Die Gewährleistungsrechte sind abgestuft, erst mal kommt die Nacherfüllung, das wäre hier die Nachrüstung der Anfahrhilfe.

Erst wenn der Verkäufer das verbindlich, endgültig ablehnt, könnte man darüber nachdenken, das entweder auf seine Kosten selber in Auftrag zu geben, oder den Kaufpreis zu mindern.

Der Rücktritt vom Vertrag ist sehr wahrscheinlich ausgeschlossen, der BGH hat erst vor einigen tagen entschieden, dass der Rücktritt erst in Betracht kommt, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand 5% des Kaufpreis übersteigt.

PM BGH

Dazu müsste man also hier wissen, was hat das Auto gekostet, was würde die Nachrüstung kosten.

Man müsste hier also erst mal den Verkäufer mit der Nachrüstung in Verzug setzen. Nach Fristablauf müsste man dann überlegen, was zu tun ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
harryhirsch5
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke für die Hilfe.
Angenommen ein Nachrüsten wäre sehr teuer, da unter anderem das ESP- Steuergerät getauscht werden müsste, z.B. Kaufpreis 10000 Euro, Nachrüstung über 1000 Euro.
Dann wäre eine Nachrüstung ja unsinnig.
Wäre es in diesem Fall nicht besser, wenn Frau X, da sie sonst relativ zufrieden ist mit dem Wagen,eine schriftliche Erklärung auf Minderung abgibt?
Grüße

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Dann wäre eine Nachrüstung ja unsinnig.



Das braucht den Käufer nicht zu interessieren.

Den Händler kostet das i.Ü. sicher nicht 1.000 EUR. Das Auto ist mit Anfahrhilfe verkauft worden, dann muss die auch geliefert werden. Wie er das dann bewerkstelligt, ist Sache des Händlers. Von der Opfergrenze ist das sehr weit entfernt.

Aber falls er sich weigert, kommt dann auch der Rücktritt in Betracht, es liegt über den 5%. Alternativ ist selbstverständlich auch die Minderung möglich.

Aber vorrangig muss der Verkäufer nachrüsten, weigert er sich, könnte man das auch selber in Auftrag gegeben und ihm in Rechnung stellen. Das wird ihm auch klar sein, wenn man da mal eindringlich mit ihm spricht, macht er das sicher selber.

Weil er den Mangel zu vertreten hat, schuldet er i.Ü. auch Schadensersatz, d.h. auch ein Mietwagen ist während der Reparaturdauer geschuldet, Fahrtkosten zur Werkstatt sowieso.

Der Verkäufer sollte dir da also besser keine Probleme machen, seine Position ist gar nicht gut.

-- Editiert asap am 30.06.2014 00:59

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
harryhirsch5
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 8x hilfreich)

Frau X würde mit Händler Y nochmal sprechen. Wenn der aber uneinsichtig bleibt, wie wären die nächsten Schritte?
Danke und Gruß

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der aber uneinsichtig bleibt, wie wären die nächsten Schritte? <hr size=1 noshade>



Das will ich nicht hoffen.

Aber wie ich schon oben geschrieben habe, die Sachmängelrechte in § 437 BGB sind abgestuft.

Erst kommt die Nacherfüllung, also hier die Nachrüstung.

Erst wenn der Verkäufer das "ernshaft und endgültig" ablehnt kommt Ersatzvornahme, Minderung oder Rücktritt in Betracht. Die Gerichte sehen das extrem eng, "ernsthaft und endgültig". Die Ablehnung oder den ergebnislosen Fristablauf sollte man deshalb schriftlich präsentieren können.

Wenn man diesen Nachweis nicht führen kann, würde eine Klage auf Minderung etc. schlicht abgewiesen.

Man kann sich selbstverständlich wie auch immer "so" mit dem Verkäufer einigen, dagegen spricht selbstverständlich nichts. Aber wenn er schlicht mauert, müsste man die endgültige Erfüllungsverweigerung oder den Verzug mit der Nacherfüllung nachweisen können.

-- Editiert asap am 30.06.2014 08:39

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

quote:
Angenommen ein Nachrüsten wäre sehr teuer, da unter anderem das ESP- Steuergerät getauscht werden müsste, z.B. Kaufpreis 10000 Euro, Nachrüstung über 1000 Euro.
Wenn manmit Preisenum sich wirft, sollte man bedenken, der VK dürfte hier ohne weiteres gebrauchte Teile verbauen, es müssen keine Neuteile sein, da liegen die Preise dann teils deutlich ineinem anderen Rahmen...

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