Gebrauchtwagen Gewährleistung oder Garantie?

11. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
tomadv
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)
Gebrauchtwagen Gewährleistung oder Garantie?

Hallo,

ich stehe gerade vor einem Problem. Ich habe vor einem Monat einen gebrauchten VW vom VW-Vertragshändler erworben. Der Händler ist ca. 400km entfernt, aber er hatte den passenden Wagen. Ich habe dazu eine Gebrauchtwagen-Garantie bekommen (nicht von VW, anderer Anbieter). Letzte Woche bin ich mit dem Wagen liegen geblieben und ich wurde vom ADAC zum nächsten VW- Autohaus geschleppt. Was genau ist, kann man noch nicht sagen, da es ja nun um die Kostenübernahme geht. Nun bin ich der Meinung - und das steht auch im Vertrag - könne ich mich auf die Sachmangelhaftung bzw. die gesetzliche vorgeschriebene Gewährleistung berufen. Dazu gilt ja sogar die 6-monatige Beweislastumkehr. Dies habe ich dem Händler schriftlich mitgeteilt. Sie verweisen aber immer auf die Garantie und wollen nichts von Gewährleistung oder Sachmangelhaftung wissen. Bei der Garantie gibt es aber eine Selbstbeteiligung bzw. sind dort ja auch viele Teile ausgeschlossen. Auch muss vorher der Kostenvoranschlag an das Garantie-Unternehmen geschickt werden. Nun weiß ich nicht so richtig, was ich mache. Der Händler sagt in meinem Autohaus vor Ort reparieren und über die Garantie abwickeln und Selbstbeteiligung bezahlen (ohne zu wissen, ob die Teile überhaupt im Garantiepass enthalten sind). Ich möchte aber die Sachmangelhaftung geltend machen, auf die nicht eingegangen wird. Lass ich das aber nun reparieren ohne Zustimmung und fordere den Betrag vom Händler, greift im Ernstfall vielleicht auch die Garantie nicht mehr. Kann mit jmd. seiner Erfahrungen mitteilen bzw. einen Tip geben, wie man hier vorgehen kann?

Danke & Gruß,
Tom

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von tomadv):
Ich möchte aber die Sachmangelhaftung geltend machen
Das ist dein gutes Recht.

Zitat (von tomadv):
Lass ich das aber nun reparieren ohne Zustimmung und fordere den Betrag vom Händler,
Das solltest du tunlichst unterlassen! Das wäre eine Vorwegnahme der Leistung und der Händler wäre dadurch von seiner Leistung frei!

Zuerst solltest du dem Händler nachweislich eine Frist zur Nachbesserung im Rahmen der Sachmängelhaftung setzen (mindestens 14 Tage). Erst nach Ablauf dieser Frist oder wenn der Händler nachweislich endgültig die Leistung verweigert kannst du weiter vorgehen.

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#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Erst nach Ablauf dieser Frist oder wenn der Händler nachweislich endgültig die Leistung verweigert kannst du weiter vorgehen.
Und genau da würde ich jetzt ansetzen, denn das ist möglicherweise schon eingetreten.
Hat man nachweisbar (idealerweise schriftlich), dass der Verkäufer nach "Anmeldung" eines Sachmängelhaftungsfalles diese abgewiesen hat? Dann wäre das entweder eine endgültige Verweigerung oder, er hat mit dem Verweis auf die Garantie den entsprechenden Garantiegeber zu seinem Erfüllungsgehilfen gemacht. Das würde dann bedeuten: Man könnte im Rahmen der Garantie eine Reparatur durchführen und die nicht übernommenen Kosten vom Händler einfordern.
Das kann durchaus Vorteile haben (Neuteile, Markenteile, ...)

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#3
 Von 
tomadv
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Meinungen.

Zitat (von NaibaF123):
(idealerweise schriftlich)

Nur telefonisch. Die Aussage vom Händler ist, es wäre normaler Standart, dass die Garantie bemüht wird und es wäre seltsam, dass ich Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung verlange. Das wäre nicht der gängige Weg. Außerdem müsste ich bei Sachmängelhaftung den Wagen zum Händler bringen (was richtig ist). Der ist 400km weit weg. Schon deshalb soll ich die Garantie nehmen, da es dann hier von einem anderen Autohaus repariert werden kann.

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#4
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von tomadv):
Außerdem müsste ich bei Sachmängelhaftung den Wagen zum Händler bringen (was richtig ist). Der ist 400km weit weg. Schon deshalb soll ich die Garantie nehmen, da es dann hier von einem anderen Autohaus repariert werden kann.

Das ist natürlich korrekt. Man kann den Händler in dem Zusammenhang dann gleich fragen, ob man die Kosten für den Transport vorauslegen soll, oder ob er den Transport, schließlich hat er die Kosten im Rahmen eines Sachmängelhaftungsfall zu tragen, lieber von sich aus organisieren möchte. Man beachte natürlich die Schadenminderungspflicht.

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#5
 Von 
tomadv
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Man kann den Händler in dem Zusammenhang dann gleich fragen, ob man die Kosten für den Transport vorauslegen soll, oder ob er den Transport, schließlich hat er die Kosten im Rahmen eines Sachmängelhaftungsfall zu tragen, lieber von sich aus organisieren möchte.


Hab ich ihn gefragt. Er hat gelacht und gefragt, ob ich noch zu retten bin hier mit Transport und Kosten anzufangen. Ich soll in die hiesige Werkstatt mit dem Garantiepass und gut ist. Sie hätten das bisher immer so gehandhabt und ich wäre der Erste, der mit "so komischen Vorstellungen" käme und so diskutieren würde.
Jetzt stellt sich halt die Frage, wie ich das Auto schnellstmöglich wieder flott bekomme. Ich bin darauf angewiesen. Wenn der Händler sie Gewährleistung vehement bestreitet, ginge ja vor irgendwelchen Reparaturen erstmal der Schriftkrieg ev. sogar mit Anwalt hin und her. Meine Überlegung ist - wie hier schon vorgeschlagen - doch die Garantie bei der hiesigen Werkstatt zu nutzen und dann die Selbstbeteiligung im Rahmen der Sachmangelhaftung vom Händler zu fordern. Aber bestimmt ist das rechtlich problematisch...

-- Editiert von tomadv am 11.05.2020 19:20

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von tomadv):
Meine Überlegung ist - wie hier schon vorgeschlagen - doch die Garantie bei der hiesigen Werkstatt zu nutzen und dann die Selbstbeteiligung im Rahmen der Sachmangelhaftung vom Händler zu fordern.

Kann man machen. Nur gibt es für diese Forderung keine Rechtsgrundlage.
Wenn der Händler schon bei berechtigten Ansprüchen abblockt, dann bei unberechtigten wohl erst recht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Das ist reine Verarsche, von wegen dein Ansinnen wäre seltsam und ungewöhnlich. Ein blanker Lügner, der dich auch noch kleinzumachen versucht. Darum solltest du Nägel mit Köpfen machen; dazu gehört, dass du selbst zu einer Meinung kommst und diese auch standhaft vertrittst und dann durchziehen.

-- Editiert von Droitteur am 11.05.2020 20:32

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#8
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
dazu gehört, dass du selbst zu einer Meinung kommst und diese auch standhaft vertrittst und dann durchziehen.

Wobei man da durchaus die Folgen bedenken sollte. Der Händler darf sich ja durchaus ein paar Tage für die Reparatur Zeit nehmen. Und das sogar zweimal.
Man wäre sicherlich auch nicht der Erste, der hier einen Pyrrhussieg erstreitet.

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#9
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Klar, völlig richtig. Ich habe ja nicht vorgegeben, welchen Weg er gehen bzw welche Ansicht er vertreten sollte^^ Da gibt es ja mehrere. Durchaus gern den, den du angedeutet hast. Wenn man im Grunde gern zurücktreten möchte und man damit rechnet, dass der Verkäufer dem Wunsch nach Transportkostenvorschuss nicht nachkommen wird, sollte man den vielleicht noch einmal qualifiziert fordern; mit etwas Geschick so anstellen, dass er immer noch nicht wirklich den Ernst der Lage erkennt, die Zeit vertreichen lässt; und im Finale dann zurücktreten.

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von tomadv):
Außerdem müsste ich bei Sachmängelhaftung den Wagen zum Händler bringen (was richtig ist).
Das ist falsch. Das muss man nur, wenn der Händler das so fordert. Der Händler kann durchaus auch sagen, dass du zur Nachbesserung eine Werkstatt in deiner Nähe aufsuchen sollst. Das ist dessen Entscheidung.

Zitat (von tomadv):
Er hat gelacht und gefragt, ob ich noch zu retten bin hier mit Transport und Kosten anzufangen.
Egal ob er lacht oder nicht. Die notwendigen Kosten zur Nacherfüllung gehen zu Lasten des Verkäufers.

Zitat (von tomadv):
ich wäre der Erste, der mit "so komischen Vorstellungen" käme und so diskutieren würde.
Unsinn, das sagt er wahrscheinlich zu jedem Kunden der eine Reklamation hat.

Zitat (von Droitteur):
Das ist reine Verarsche,
So ist es!

Zitat (von NaibaF123):
Der Händler darf sich ja durchaus ein paar Tage für die Reparatur Zeit nehmen. Und das sogar zweimal.
Dann muss er sogar 2x die notwendigen Kosten tragen. Das wird er sicherlich nicht absichtlich machen wollen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#11
 Von 
tomadv
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antworten. Im Prinzip klar, mein Entschluss auch. Mir geht´s halt eher um die Vorgehensweise, um schnell wieder zu einem fahrbereiten Auto zu kommen. Da Nacherfüllung ja kein Thema für den Händler zu sein scheint, geht´s ja nur schriftlich, ggf. mit Anwalt und das vor der Reparatur. Da kann dann ordentlich Zeit ins Land gehen... Kenne das von einem Bekannten, 1.8. TSI Motor zerschossen, Steuerkette. Nach einem halben Jahr hin und her dann endlich Reparatur.

-- Editiert von tomadv am 12.05.2020 13:49

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#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Ist der Garantiegeber überhaupt eintrittspflichtig?

Ich kenne ein Dutzend solcher "Garantieversicherungen", die allerdings nachrangig eintreten.
Sprich erst Sachmängelhaftung, ist der Schaden davon nicht gedeckt -> Garantie

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Dann muss er sogar 2x die notwendigen Kosten tragen. Das wird er sicherlich nicht absichtlich machen wollen.
ich wollte eher darauf hinaus, dass, wenn der Wagen für den TE so wichtig ist, ein Leihwagen für 14 Tage, teurer sein könnte, als der Selbstbehalt bei der Garantieabwicklung. Das 2x-Prozedere eher als Risiko, wenn die Fehlersuche doch fehlschlägt

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ich kenne ein Dutzend solcher "Garantieversicherungen", die allerdings nachrangig eintreten.

Stimmt, guter Hinweis, sollte man mal als erstes prüfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ist der Garantiegeber überhaupt eintrittspflichtig?

Ich kenne ein Dutzend solcher "Garantieversicherungen", die allerdings nachrangig eintreten.
Sprich erst Sachmängelhaftung, ist der Schaden davon nicht gedeckt -> Garantie


Das dachte ich mir hier auch. Sonst könnte sich ja jeder Händler von der Sachmängelhaftung teilweise freikaufen mit so einer Garantie.....

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von philosoph32):
Sonst könnte sich ja jeder Händler von der Sachmängelhaftung teilweise freikaufen mit so einer Garantie.....

Nein, die gesetzliche Mängelhaftung gegenüber Verbrauchern ist unabdingbar, da gibt es kein freikufen. Allerdings stellen nicht wenige Händler das so dar...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

anders herum wird ein Schuh draus. hier geht es doch darum, dass sich der Garantiegeber "freikauft".

Ob eine solche Klausel standhalten würde, wäre ein Ansatzpunkt. Könnte durchaus eine unangemessene Benachteiligung darstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Ob eine solche Klausel standhalten würde,

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, die gesetzliche Mängelhaftung gegenüber Verbrauchern ist unabdingbar, da gibt es kein freikufen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von NaibaF123):
Ob eine solche Klausel standhalten würde,

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, die gesetzliche Mängelhaftung gegenüber Verbrauchern ist unabdingbar, da gibt es kein freikufen.


Es geht um die Garantie. Lesen, Verstehen, Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
hier geht es doch darum, dass sich der Garantiegeber "freikauft".


Nein es geht dabei eben nicht ums freikaufen, wenn dann geht es um den Umfang der Garantie.
Solche Garantien decken in der Regel Schäden ab, die von der Sachmängelhaftung nicht umfasst sind.

Sie sind eine Ergänzung zur Sachmängelhaftung, aber keine "Heute nehmen wir mal die" Alternative.

-- Editiert von spatenklopper am 15.05.2020 09:07

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)


Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von NaibaF123):
hier geht es doch darum, dass sich der Garantiegeber "freikauft".


Nein es geht dabei eben nicht ums freikaufen, wenn dann geht es um den Umfang der Garantie.
Solche Garantien decken in der Regel Schäden ab, die von der Sachmängelhaftung nicht umfasst sind.

Sie sind eine Ergänzung zur Sachmängelhaftung, aber keine "Heute nehmen wir mal die" Alternative.

-- Editiert von spatenklopper am 15.05.2020 09:07


Die Bedeutung der Anführungszeichen sind bekannt?

Natürlich ist es kein freikaufen. Alleine per Definition mangelt es an der Gegenleistung. Von mir aus nennt man es auch Hintertüre oder ungünstige Versicherungsbedingungen.

HvS hat das „freikaufen" hier jedoch zweimal auf die Sachmängelhaftung bezogen. Und das war schlichtweg aus der Luft gegriffen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Von mir aus nennt man es auch Hintertüre oder ungünstige Versicherungsbedingungen.


Ich hab Dich schon verstanden, aber was daran jetzt ungünstig oder "Hintertüre" sein soll, erschließt sich mir nicht.
Es ist schlicht eine Zusatzversicherung die Mängel abdeckt, die nicht von der Sachmängelhaftung gedeckt sind.

Die Alternative für den Verbraucher wäre eben selber zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
ungünstig

... ist es, da der Verbraucher eben nicht as Wahlrecht hat. Ob es eine Zusatzversicherung ist, oder eine "Hauptversicherung" obliegt wohl der Beurteilung des Versicherungsnehmers bzw. dessen Vorstellungen.

Zitat (von spatenklopper):
"Hintertüre"

... eine Hintertüre, da sich solche Einschränkungen idR nicht auf der ersten Seite des Hochglanzprospektes finden lassen. Man kann jetzt philosophieren, dass jeder des Lesens (oder expliziten Nachfragens bei vorliegender Legasthenie) der Versicherungsbedingungen mächtig ist. Das ist auch soweit korrekt, ändert aber nichts daran, dass die Realität da etwas anders abläuft und es vielen entsprechenden Versicherungsgebern auch nicht all zu sehr daran gelegen ist, solche Umstände offensiv darzulegen. Darum auch die "unangemessene Benachteiligung", welche ggf. konstruierbar ist. Müsste man aber sicher im Detail ansehen, ein "Präzedenzfall" ist mir diesbezüglich nicht bekannt.

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