Gebrauchtwagen vom Händler gekauft - noch rechtliche Handhabe möglich?

27. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Siciliano81
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchtwagen vom Händler gekauft - noch rechtliche Handhabe möglich?

Hallo,

wir haben im Dezember 2017 einen gebrauchten VW T4 Multivan bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft für 13.000€.
Der Kontakt war freundlich, uns wurde zugesichert dass alles was es an Schäden/Mängeln etc. gäbe bzw. gab fachgerecht repariert wurde. TÜV wurde neu gemacht.
Nun steht im Dezember der nächste TÜV an, weswegen wir den Bus zur Durchsicht in eine Werkstatt gegeben haben.
Was dabei herauskam zog mir den Boden unter den Füßen weg, denn der Bus ist fast reif für den Schrottplatz.
Von vorne bis hinten Rostschäden ohne Ende, teilweise auch an tragenden Teilen des Rahmens. Geschätzte Kosten sind fast 9.000€.
Laut der Werkstatt sind das keine Schäden welche in nicht mal zwei Jahren entstehen können, sonder diese waren bereits bei Kauf vorhanden nur eben mit frischem Unterbodenschutz "behandelt". Man hat das damals wirklich nicht gesehen.
Gibt es denn hier noch irgendeine Möglichkeit den Händler in die Verantwortung zu nehmen?
Folgendes habe ich mit kurzer google Suche gefunden:
"Vergangene Woche hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr - durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages unwirksam ist (AZ.: VIII ZR 104/14 )"
Ich wäre über hilfreiche Ratschläge sehr dankbar.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Zitat (von Siciliano81):
Nun steht im Dezember der nächste TÜV an, weswegen wir den Bus zur Durchsicht in eine Werkstatt gegeben haben.


Warum so was nicht vor dem Kauf ?

Zitat (von Siciliano81):
VW T4 Multivan bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft für 13.000€.


Also mind. 16 Jahre alt......

Zitat (von Siciliano81):
"Vergangene Woche hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr - durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages unwirksam ist (AZ.: VIII ZR 104/14)"


Was hat das mit Eurem Kauf zu tun ?

Meiner Meinung nach sind die Rostschäden ein Mangel, der bei einem mind. 16 Jahre alten Auto schon auftreten kann und bei genauerer Untersuchung hätte auffallen müssen. Das hat man sich gespart und das war schlecht.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Siciliano81):
Laut der Werkstatt sind das keine Schäden welche in nicht mal zwei Jahren entstehen können,

Das ist erst mal eine Meinung. Das Problem ist, das man einen Beweise braucht das es so war, will man mit der gesetzlichen Sachmängelhaftung arbeiten.

Es sein denn, diese wurde rechtswirksam auf ein 1 Jahr begrenzt, das geht bei Gebrauchtwaren.



Zitat (von Siciliano81):
Folgendes habe ich mit kurzer google Suche gefunden:
"Vergangene Woche hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Herabsetzung dieser Frist - etwa auf ein Jahr - durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages unwirksam ist (AZ.: VIII ZR 104/14)"

Damit möchte man was genau zum Ausdruck bringen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Siciliano81):
Gibt es denn hier noch irgendeine Möglichkeit den Händler in die Verantwortung zu nehmen?
Realistisch gesehen: Nein

Zitat (von philosoph32):
Warum so was nicht vor dem Kauf ?
Wurde doch gemacht. TÜV war doch neu.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#4
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Siciliano81):
Laut der Werkstatt sind das keine Schäden welche in nicht mal zwei Jahren entstehen können
Mag sein. Aber es ist durchaus möglich, dass angerostete (auch tragende Teile) vor zwei Jahren für die HU noch kein Problem waren, und jetzt sind sie durchgerostet.

Du müsstest schon nachweisen können, dass der Wagen schon vor 2 Jahren niemals hätte die HU bestehen dürfen, und das hier eine arglistige Täuschung, oder gar ein Betrug vorliegt. Sollte Dir da sgelingen, dann kannst Du auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Allerdings sehe ich da nicht unbedingt serhr grosse Erfolgschancen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zum Thema VW Bus gab es vor 3 Jahren schonmal ein schönes Urteil. Es geht zwar um den etwas anfälligeren T5 , aber zeigt das ein Gebrauchtfahrzeug eben nunmal kein Neufahrzeug ist und der Kunde Verschleiss & Schäden hinnehmen muß. Völlig zurecht haben sich die Richter hier nicht verbiegen lassen.

https://www.vau-max.de/magazin/vau-max-inside/gewaehrleistung-ausgehebelt-maengel-bei-vw-t5-multivan-mit-200-000-km-laut-gericht-verschleiss.4998

@ TE und nichts anderes ist es bei euch, der T4 ist für diverse Rostnester bekannt das checkt man vor dem Kauf,
hab ihr ernsthaft erwartet das ihr nach bald 17 Jahren oder älter einen im Top Zustand für 13.000 bekommt?
(ich habe selber einen 1994er (!) & vor einiger Zeit neu aufgebaut aus genau diesem Grund, da ist alleine schon etwas mehr als euer Kaufpreis reinfgeflossen und es wurde alles selber gemacht)
Ein 4er Multivan für 13K€ ist eine Basis aber kein Top Fahrzeug....

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Der Wagen dürfte schon in jeglicher Bewertung seine Lebensdauer erreicht oder überschritten haben....

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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