Gebrauchtwagenhändler Wandlung/Rückgabe

9. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
gameboyer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)
Gebrauchtwagenhändler Wandlung/Rückgabe

Hallo,

ich habe mir von einem Gebrauchtwagenhändler vor 6 Monaten ein Auto gekauft, für 22000€.

Leider gibt es mit der Soundanlage ein Problem. Ein unangenehmes Kratzen im Hintergrund, wenn man telefoniert oder Musik hört. Ist mir leider bei der Probefahrt nicht sofort aufgefallen.

Seit Januar gab es bei mir vor ort, da der Händler 300km weit entfernt ist, drei Reparaturanläufe aber leider ohne Erfolg,


Kann ich jetzt vom Kaufvertrag zurücktreten? Oder muss ich ihm noch weitere Möglichkeiten zur Nachbesserung geben. Laut der Werkstatt würde ein weiterer Versuch 1200€ kosten abe ohne Garantie das es funktioniert. Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen würde.

Falls ich zurücktreten kann, wie werden die 10000 km verechnet, welche ich bis heute verfahren habe??

-- Editiert gameboyer am 09.06.2013 01:50

Problem nach Autokauf?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
Seit Januar gab es bei mir vor ort, da der Händler 300km weit entfernt ist, drei Reparaturanläufe aber leider ohne Erfolg,

Darüber gibt es welche Nachweise genau?

Hat der Händler zu erkennen gegeben, das es sich um Nachbesserungsversuche im Rahmen der Gewährleistung handelt oder eher so ein unverbindliches "da schauen wir mal drüber".





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#2
 Von 
gameboyer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Nachweis kann über Reparaturbelege und Datenbankhistorie beim Hersteller erbracht werden. Da der Meister von der Werkstatt immer Rücksprache mit den Ingenieuren halten musste.

Der damalige Verkäufer meint, dass die letzten drei Reparaturen Kulanz waren, was natürlich totaler Quatsch ist, da ich Anspruch auf Gewährleistung habe.
Aber die vierte Reparatur würde er nicht übernehmen für 1200€.
Deswegen würde ich auch gerne vom Kaufvertrag zurücktreten, da ich es auch langsam leid bin...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Diese komischen Geräusche beim Telefonieren sind meiner Meinung nach vollkommen normal, dass Lautsprecher diese Töne abgeben ist nichts Neues und kein Mangel.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der damalige Verkäufer meint, dass die letzten drei Reparaturen Kulanz waren, was natürlich totaler Quatsch ist, da ich Anspruch auf Gewährleistung habe. <hr size=1 noshade>

Das ist ja gerade das von mir erwähnte Problem.

Nicht jede Reparatur oder jedes "checken" innerhalb der Gewährleistungszeit ist automatisch ein Nachbesserungsversuch im gewährleistungsrechtlichen Sinne.



quote:<hr size=1 noshade>Nachweis kann über Reparaturbelege und Datenbankhistorie beim Hersteller erbracht werden. <hr size=1 noshade>

Und sind das nur Reparaturnachweise oder Nachweise über Nachbesserungen im gewährleistungsrechtlichen Sinne?



quote:<hr size=1 noshade>Falls ich zurücktreten kann, wie werden die 10000 km verechnet, welche ich bis heute verfahren habe?? <hr size=1 noshade>

Pro gefahrene 1000 km wären 0,67% des Bruttokaufpreises für gezogene Nutzungen abzuziehen (LG Saarbrücken 3 O 356/11 ).



quote:<hr size=1 noshade>Leider gibt es mit der Soundanlage ein Problem. Ein unangenehmes Kratzen im Hintergrund, wenn man telefoniert oder Musik hört. <hr size=1 noshade>

Auch wenn Du gar kein Gerät mit Mobilfunkanbindung (Handy, Tablet, etc.) dabei hast?





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#5
 Von 
gameboyer
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
"Das ist ja gerade das von mir erwähnte Problem.

Nicht jede Reparatur oder jedes "checken" innerhalb der Gewährleistungszeit ist automatisch ein Nachbesserungsversuch im gewährleistungsrechtlichen Sinne."


Es war in meinen Augen und laut Email/Nachrichtenverlauf mit dem Verkäufer, ganz klar eine Nachbesserung. Oder muss so etwas, immer erst schriftlich geregelt werden?Ich meine, wenn man etwas reperieren muss, ist es doch auch eine Nachbesserung.

Hier ist der gesamte Ablauf dokumentiert, scheinbar bin ich nicht der Einzige mit diesem Problem.

http://www.motor-talk.de/forum/infinity-problem-summen-surren-t4496182.html


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-- Editiert Moderator am 10.06.2013 16:41

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Wenn das so eindeutig eine Nachbesserung eines gewährleistungsrechtlich relevanten Sachmangels war, dann sollte eine Klage auf Rücknahme durchsetzbar sein.



quote:
Ich meine, wenn man etwas reperieren muss, ist es doch auch eine Nachbesserung.

Das ist so, nur hat eine normale Reparatur/Nachbesserung keinen Einfluss auf die Gewährleistung. Ebenso wenig eine Kulanzhandlung da diese stets ohne Rechtspflicht erfolgt.

Auch ein Steinschlag wird z.B. repariert/nachgebessert, hat aber 0,0 mit Gewährleistung zu tun.

Die Verwendung des Wortes Nachbesserung oder Reparatur innerhalb der Gewährleistung impliziert auch nicht automatisch das da irgendetwas mit Gewährleistung wäre.



Ich fürchte Du hast etwas falsche Vorstellungen von dem Umfang der Gewährleistung.
Gewährleistung ist eben keine irgendwie geartete Haltbarkeits- oder Reparaturgarantie für alle Fehler innerhalb der Gewährleistung.
Gewährleistung gilt, wenn bei Gefahrübergang (Lieferung) der Sachmangel mindestens im Keim (latent) schon vorhanden war.
Und so ist nun mal nicht jeder Sachmangel innerhalb der Gewährleistung automatisch ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel.



Zu deinem Glück ist es scheinbar ein Serienproblem und kein Einzelfall.
So wie es aussieht gibt es hier irgendwo eine Erdschleife, das wäre also schon ein gewährleistungsrechtlich relevanter Sachmangel und einen solchen Mangel muss man nicht hinnehmen.


Ich würde daher - um jedes Missverständnis zu vermeiden - auf die vorherigen erfolglosen Versuche der Mängelbeseitgung im Rahmen der Gewährleistung verweisen und eine letzte Möglichkeit der Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung geben. Mit Fristsetzung mach Datum (14 Tage), per Einschreiben-Rückschein.





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#7
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Zitat:
Nicht jede Reparatur oder jedes "checken" innerhalb der Gewährleistungszeit ist automatisch ein Nachbesserungsversuch im gewährleistungsrechtlichen Sinne [...] Ich würde daher - um jedes Missverständnis zu vermeiden - auf die vorherigen erfolglosen Versuche der Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung verweisen.

Die Kernfrage ist, ob hier ein Sachmangel nach nach § 434 BGB überhaupt vorliegt, der schon bei Übergabe an den Käufer bestanden hat. Probefahrt ohne Anzeichen. Auch der Verkäufer bestreite ein Mangel und spricht von Kulanz der beiden Versuche. Es ist zu überlegen, ob bei diesem Sachverhalt ein gerichtlicher Schritt ohne die Hilfe eines Anwalts zweckmäßig wäre.

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-- Editiert Moderator am 10.06.2013 16:43

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