Gebrauchtwagenkauf Gewährleistung

14. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
Brovaz
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchtwagenkauf Gewährleistung

Folgende Fall liegt momentan vor: Ich habe vor 3 Monaten einen Gebrauchtwagen gekauft, dieser wurde auf einem Internet-Autoportal von einem Gebrauchtwagenhändler angeboten. Der Kaufvertrag wurde unterschrieben, war sogar ein Kaufvertrag auf dem draufsteht "Verbindliche Bestellung MIT Gebrauchtwagengarantie". Um diese geht es mir aber nicht, sondern um die Gewährleistungspflicht des Händlers.

Mittlerweile hätte das Auto dringende Reperaturen nötig, der Händler zahlt jedoch nicht mit der Begründung, dass der Verkäufer nicht er ist sondern seine Tochter...davon wusste ich jedoch nichts da seine Tochter wie nicht anders zu erwarten den gleichen Namen hat wie der Händler. Somit steht als Verkäufer seine Tochter im Kaufvertrag, der Nachnahme ist identisch und aus dem ausländischen Vornamen war nicht ersichtlich dass es sich um die Tochter handelt. Den Vornamen des Händlers kannte ich auch zu keiner Zeit, lediglich den Nachnamen. Das Auto wurde zweimal Probegefahren, jedesmal beim Händler und selbst beim Abschluss des Kaufvertrages war nur der Händler anwesend. Es Wurde nichts erwähnt von einem Verkauf in Kundenauftrag oder dergleichen.

Der Händler hat angeboten das Auto zurückzunehmen, möchte es aber erst durchchecken. Was habe ich sonst für Chancen den Kaufvertrag anzufechten oder die Gewähleistunf einzufordern...

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

Wenn aus dem Kaufvertrag nicht klar hervorgeht, daß der VK im Kundenauftrag verkauft, könnte er sich auf eine entsprechende Begründung nicht berufen. Zeugen wären da ganz praktisch.

quote:
Was habe ich sonst für Chancen den Kaufvertrag anzufechten


Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Irrtums wäre noch eine Möglichkeit. Das muß unverzüglich erfolgen.

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#2
 Von 
Senatorman
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,

egal ob der Händler im Kundenauftrag verkauft. Er als Händler muß die Sachmängelhaftung übernehmen. Es gilt ein Umgehungsverbot, so daß es dem Verkäufer nichts bringt, sich auf den "Verkauf im Auftrag" zu berufen.

Interessant wäre, ob der Verkäufer den Kaufvertrag selbst unterschrieben hat oder seine Tochter. Sie sind ja immerhin in der Beweispflicht, daß Sie mit dem Vater und nicht mit der Tochter den Kaufvertrag geschlossen haben.

Fordern Sie den Händler mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf die von ihm nicht ausschließbare Sachmängelhaftung und unter Hinzufügen eines Kostenvoranschlages für die fälligen Reparaturen auf, die Übernahme der Reparaturkosten zu erklären oder aber selbst die Nachbesserung vorzunehmen. Fristsetzung 14 Tage, kommt dann nichts, dann sind Sie mit der Einschaltung eines eigenen Anwaltes gut beraten.

Gruß Senatorman


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