Gebrauchtwagenkauf/ Gewährleistung

21. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
go439895-21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Gebrauchtwagenkauf/ Gewährleistung

Hallo und Danke im voraus.
Am 15.03.2016 kaufte ich mir einen T5 Kasten als Gebrauchtwagen beim Händler. Am 14.04.2016 ließ er mich dann stehen. Der Händler veranlasste eine Fehlerdiagnose in einer freien Werkstatt. Nun die zweite bei einem Fachhändler! Angeblich Benzin statt Diesel getankt. Größerer Folgeschaden im vierstelligen Bereich nicht auszuschlissen. Das konnte ich natürlich wiederlegen und reichte zu diesem Zweck meine Tankbelege bei der Werkstatt ein. Nun sagte man mir, dass es auch Fremdeinwirkung oder Verschulden des Vorbesitzers mit Spätfolgen sein könnte. Meine Tankklappe ist bis heute unbeschädigt und ich kann daher Fremdeinwirkung ausschliessen. Zum Vorbesitzer kann ich natürlich keine Angaben machen.
Wie gehe ich weiter vor? Ich brauche dringend mein Auto und konnte schon 7 Tage nicht arbeiten. Einen Leihwagen will man mir auch nicht geben.
Danke und LG

Problem nach Autokauf?

Problem nach Autokauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Das konnte ich natürlich wiederlegen und reichte zu diesem Zweck meine Tankbelege bei der Werkstatt ein.

Was natürlich 0,0 beweist bezüglich der Falschbetankung.


Ansonsten gilt: der Verkäufer muss im Rahmen der Beweislastumkehr beweisen und nicht nur behaupten, das es kein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel ist.

Also würde ich eine entsprechende Aufforderung mit Zustellnachweis und First nach Datum (14 Tage mindestens) senden.
Für das erfolglose Verstreichen der Frist würde ich die Einleitung der entsprechenden zivilrechtlichen Schritte ankündigen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Wobei bei Betankung mit Benzin ein Diesel zeitnah, innerhalb einer kurzen Strecke der Schaden auftritt.
Somit ist die Aussage der Werkstatt mit Spätfolgen schon.mal falsch.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Wenn ich mich recht erinnere strecken moderne TDI Motoren bei Falschbetankung innerhalb von wenigen Minuten die Flügel, wenn der Tank leer war sogar noch schneller......
Die Zeiten bei denen man Benzin dem Diesel (ohne Folgen für den Motor) zumischen konnte sind seit gut 30 Jahren vorbei.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von go439895-21):
Nun sagte man mir, dass es auch Fremdeinwirkung oder Verschulden des Vorbesitzers mit Spätfolgen sein könnte.

Hast Du unterstrichenen Teil schriftlich? Das würde ich einrahmen lassen, denn eine schönere Bestätigung dafür, dass der Händler zu haften hast, wirst Du kaum bekommen.

Der Händler hat die Annahme zu widerlegen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Wenn er nun selbst eingesteht, dass der Vorbesitzer schuld sein könnte, dann gesteht er damit ein, dass der Mangel schon bei Übergabe vorgelegen haben kann.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn ich mich recht erinnere strecken moderne TDI Motoren bei Falschbetankung innerhalb von wenigen Minuten die Flügel, wenn der Tank leer war sogar noch schneller......
Die Zeiten bei denen man Benzin dem Diesel (ohne Folgen für den Motor) zumischen konnte sind seit gut 30 Jahren vorbei.

Das längste was einer geschafft hatte, waren 200 km bei halb vollem Tank (Golf TDI Bj 2000) Benzin getankt, bei fast leerem Tank geht der Motor innerhalb kurzer Zeit hoch.
Zitat (von go439895-21):
Ich brauche dringend mein Auto und konnte schon 7 Tage nicht arbeiten.

Was soll das bedeuten?
Ist das Auto geschäftlich genützt, oder man ist gar selbstständig?

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go439895-21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo erstmal und Danke für die schnellen Antworten
Ich habe ein Nebengewerbe. Auch sollte das Auto ab dem 01.05.2016 gewerblich genutzt werden. Aber der Wagen selbst wurde im Februar als Privatperson gekauft und auch nur privat genutzt.
Im Kaufvertrag steht auch nichts von gewerblicher Nutzung. Jedoch hat der Verkäufer die Mehrwertsteuer ausgewiesen, da er ja wusste, das ich das Fahrzeug ab 01.05.2016 in die Firma übernehmen werde. Zum Zeitpunkt des Kaufes war ich noch arbeitssuchend.
Der Schaden am Fahrzeug beträgt ca. 8000 Euro, für die aber VW zu 70% aufkommt. Laut Autohändler soll ich nun die 30% übernehmen.
MfG gnbumi

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von go439895-21):
Jedoch hat der Verkäufer die Mehrwertsteuer ausgewiesen, da er ja wusste, das ich das Fahrzeug ab 01.05.2016 in die Firma übernehmen werde.

Dann kann es schon um alles gewesen sein, denn ein privater Verkäufer kann keine UST ausweisen, und ein privater Käufer braucht keine UST.
Zitat (von go439895-21):

Der Schaden am Fahrzeug beträgt ca. 8000 Euro, für die aber VW zu 70% aufkommt. Laut Autohändler soll ich nun die 30% übernehmen.

Ist doch positiv, warum macht VW das freiwillig?

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go439895-21
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)



Dann kann es schon um alles gewesen sein, denn ein privater Verkäufer kann keine UST ausweisen, und ein privater Käufer braucht keine UST.


Das habe ich jetzt nicht verstanden. Also habe ich als Gewerbetreibender gekauft und nicht als Privatperson?
Die Firma gibt es ja erst ab dem 01.05.2016.

MFG gnbumi

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Die Firma gibt es ja erst ab dem 01.05.2016.

Wann Du eröffnest ist egal, auch die Vorbereitungshandlungen unterliegen dann meist schon nicht mehr dem "Verbrauherrecht".

Es könnte sein, das ein Richter auf die Idee kommt, das das Fahrzeug von Anfang an nicht an den Verbraucher "go439895-21" verkauft wurde.



Zitat:
und ein privater Käufer braucht keine UST.

Ist aber egal, denn auf vielen Rechnungen an Verbraucher ist die Steuer drauf, dennoh bleiben es Verbrauher.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 527x hilfreich)

Auch wenn man annimmt, dass das Auto als Unternehmer gekauft wurde, so müsste im Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen sein. Und Umsatzsteuer ist immer auszuweisen, wenn der Verkäufer das muss, ob der Käufer das braucht oder nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16992 Beiträge, 5896x hilfreich)

Das HGB regelt Verträge unter Kaufleuten. Man müsste also sehen, was im Vertrag zur Mängelrüge steht.

-- Editiert von micbu am 27.04.2016 13:57

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Auch wenn man annimmt, dass das Auto als Unternehmer gekauft wurde, so müsste im Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen sein.

Nö, selbstverständlich kann ich auch Unternehmern Gewährleistung gewähren.
Nur entfällt dann die Beweislastumkehr (was in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dann einem Gewährleistungsausschluss entspricht).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Auch wenn man annimmt, dass das Auto als Unternehmer gekauft wurde, so müsste im Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen sein.
Nö, selbstverständlich kann ich auch Unternehmern Gewährleistung gewähren.
Nur entfällt dann die Beweislastumkehr (was in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dann einem Gewährleistungsausschluss entspricht).


Der TE hat doch klipp und klar geschrieben, dass er das Fahrzeug als Privatperson gekauft hat...
Wieso kommt ihr / du immer mit Unternehmen bzw. mit gewerblicher Nutzung?


Zitat (von go439895-21):
Das konnte ich natürlich wiederlegen und reichte zu diesem Zweck meine Tankbelege bei der Werkstatt ein.


Der Beleg beweist leider gar nichts.
Du könntest erst Benzin getankt haben (10 Liter) und als dir der Fauxpas aufgefallen ist, könntest du bezahlt haben und anschließend Diesel getankt haben...

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Wieso kommt ihr / du immer mit Unternehmen bzw. mit gewerblicher Nutzung?

Deswegen:
Zitat:
Ich habe ein Nebengewerbe. Auch sollte das Auto ab dem 01.05.2016 gewerblich genutzt werden.

Im Streifalle könnte das die erwähnten Probleme geben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Das HGB regelt Verträge unter Kaufleuten.

Das HGB enthält Sonderegelungen für Verträge unter Kaufleuten, es regelt aber bei weitem nicht alles. Wo es nichts regelt, gilt auch unter Kaufleuten das BGB. Und bezüglich der Gewährleistung regelt das HGB recht wenig, die grundlegenden Regelungen sind also weiterhin im BGB zu finden.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Wieso kommt ihr / du immer mit Unternehmen bzw. mit gewerblicher Nutzung?
Deswegen:
Zitat:Ich habe ein Nebengewerbe. Auch sollte das Auto ab dem 01.05.2016 gewerblich genutzt werden.
Im Streifalle könnte das die erwähnten Probleme geben.


Hier steht doch klar:
Zitat (von go439895-21):
Aber der Wagen selbst wurde im Februar als Privatperson gekauft und auch nur privat genutzt.
Im Kaufvertrag steht auch nichts von gewerblicher Nutzung.


Das hebt doch das HGB auf.
Wenn ich ein Auto im Februar als Privatperson kaufe, habe ich die Rechte und Pflichten einer Privatperson. Unabhängig davon, ob es in ein paar Monaten anders genutzt wird...

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich ein Auto im Februar als Privatperson kaufe, habe ich die Rechte und Pflichten einer Privatperson. Unabhängig davon, ob es in ein paar Monaten anders genutzt wird...

Wie ich schon schrieb, auch die Vorbereitungshandlungen zur Unternehmensgründung unterliegen dann schon nicht mehr dem "Verbraucherrecht".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Wenn ich ein Auto im Februar als Privatperson kaufe, habe ich die Rechte und Pflichten einer Privatperson. Unabhängig davon, ob es in ein paar Monaten anders genutzt wird...
Wie ich schon schrieb, auch die Vorbereitungshandlungen zur Unternehmensgründung unterliegen dann schon nicht mehr dem "Verbraucherrecht".


Wie ich schon schrieb, hat das nichts mit dem HGB.

Ich versuche es dir mal mit einem Beispiel zu erklären. Vielleicht hilft dir das weiter.

Wenn der TE beim Bäcker als Privatperson einen Mixer kauft, handelt er als Privatperson.
Auch wenn der TE beabsichtigt, in drei Monaten eine Bäckerei (von mir aus auch die des Bäckers wo er den Mixer gekauft hat) zu kaufen.

Der Mixer ist nach dem Verbraucherrecht anzusehen und hat nichts mit dem HGB zu tun.

-- Editiert von Seb_Weniger am 30.04.2016 17:51

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Wie ich schon schrieb, hat das nichts mit dem HGB.

Stimmt, das ergibt sich alles aus dem BGB.


Ich versuche es dir mal an Deinem Beispiel zu erklären. Vielleicht hilft dir das weiter.


Wenn der TE beim Bäcker als Privatperson einen Mixer kauft, handelt er nicht automatisch als Privatperson.

Variante A)
Wenn der TE beim Bäcker als Privatperson einen Mixer kauft, handelt er als Privatperson, wenn er beabsichtigt diesen Mixer in seinem Privathaushalt einzusetzen.
Auch wenn der TE bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt, in drei Monaten eine Bäckerei (von mir aus auch die des Bäckers wo er den Mixer gekauft hat) zu kaufen.
Selbst wenn er sich nach 3 Monaten dann doch entscheidet den Mixer in der gekauften Bäckerei einzusetzen.

Variante B)
Wenn der TE beim Bäcker als Privatperson einen Mixer kauft, handelt er durchaus nicht als Privatperson, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt, diesen Mixer in seinem Unternehmen einzusetzen.
Selbst wenn er das erst nach 3 Monaten machen will.



Variante B haben wir beim TE, von daher kann das zum Problem werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Völlig falsch...

Wenn man sich etwas als Privatperson kauft, handelt man als Privatperson und muss auch das BGB zu Grunde legen.
Erneutes Beispiel, vielleicht verstehst du es nun:

Ich gehe als Privatperson zu Saturn und kaufen mir einen neuen Fernseher.
Diesen Fernseher stelle ich mir ins Wohnzimmer.
3 Monate später mache ich ein Geschäft auf und überlege mir, dass ich meine Präsentationen gerne über einen Fernseher laufen lassen möchte.
Da ich zu Hause noch eine alte Röhre habe, die mir eigentlich ausreicht, möchte den Flatscreen gerne mit in mein Firmenbestand mit aufnehmen.
Der Umzug des TVs soll an einem Samstag stattfinden.
Am Dienstag zu vor stelle ich allerdings eine kalte Lötstelle fest, woraufhin der TV nicht mehr angeht.
Ganz klar: BGB und HGB. Der TV wurde - bis er kaputt war - als privater Gegenstand genutzt


1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Völlig falsch...

Naja, so steht es im Gesetz (§14 BGB ) und das gilt im Falle des Falles eben mehr als die Meinung eines Laien.



Keines Deiner Beispiele passt zu dem Problem des TE.

Bei der Ermittlung der Zweckrichtung entscheidet ausschließlich der objektive Inhalt des Rechtsgeschäfts, der anhand der objektiven Umstände zu ermitteln ist (BGH NJW 2005, 1273 ).



Zitat:
3 Monate später mache ich ein Geschäft auf und überlege mir, dass ich meine Präsentationen gerne über einen Fernseher laufen lassen möchte.

Ist ein ganz anderer Sachverhalt als
Zitat:
Ich habe ein Nebengewerbe. Auch sollte das Auto ab dem 01.05.2016 gewerblich genutzt werden.
...
Jedoch hat der Verkäufer die Mehrwertsteuer ausgewiesen, da er ja wusste, das ich das Fahrzeug ab 01.05.2016 in die Firma übernehmen werde.



Ob Du das nun verstehen möchtest oder nicht, ist egal.





-- Editiert von Harry van Sell am 03.05.2016 11:08

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Naja, so steht es im Gesetz (§14 BGB
) und das gilt im Falle des Falles eben mehr als die Meinung eines Laien.


Als Laie möchte ich mich nicht unbedingt bezeichnen. Vielleicht bist du ja einer?
Zitat (von go439895-21):
Aber der Wagen selbst wurde im Februar als Privatperson gekauft und auch nur privat genutzt.

Durch diese Aussage belegt der TE doch glasklar, dass das Fahrzeug als Privatperson gekauft, genutzt und auch als solches anzusehen ist.

Ob und wann er das Fahrzeug in seinem Firmenfuhrpark übernehmen möchte, ist doch völlig irrelevant, da der Schaden vor dem 01.05. aufgetreten ist.
Von daher sind meine genannten Beispiele schon zutreffend.
Aber okay, vielleicht möchtest, kannst oder willst du das einfach nicht verstehen.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat:
Durch diese Aussage belegt der TE doch glasklar, dass das Fahrzeug als Privatperson gekauft, genutzt und auch als solches anzusehen ist.

Der BGH hat entschieden, das die eigene Einschätzung des TE eben nicht relevant ist.
Kann man natürlich ignorieren.
Ob das ein Gericht das dann darüber entscheiden muss das auch macht, wage ich zu bezweifeln.


Und wenn Du kein Laie wärst, wüsstest Du auch, das diese subjektiven Aussagen alles sind, nur nicht glasklar...



Aber Deiner Theoorie der "glasklaren Aussage" folgend:
Zitat:
Ich habe ein Nebengewerbe. Ich habe ein Nebengewerbe. Auch sollte das Auto ab dem 01.05.2016 gewerblich genutzt werden.
...
Jedoch hat der Verkäufer die Mehrwertsteuer ausgewiesen, da er ja wusste, das ich das Fahrzeug ab 01.05.2016 in die Firma übernehmen werde.

würde diese Aussage "glasklar" belegen das das Fahrzueg mit der Absicht der unternehmerischen Nutzung gekauft wurde. Die private Zwischennutzung wäre dann gewährleistungsrechtlich nicht relevant.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.100 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen